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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-03-20 · Heft 12 (20.3.1854) · p. Seite 147

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 12 (20.3.1854)
Date
1854-03-20
Page
Seite 147 (sequence 9)
Language
German
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147 gänzlich aufgehoben und erforderliche Zwangsmittel siyd yöWgenfaÜS bei der Obrigkeit zu bewirken.. ^.'^Ditzj.M-^MM:^tevstch^uufhaftenden Juden sind befugt, besondere Schulen für ihre Kinder einzurichtey, insofern sie die Gehalte der Lehrer und die übrigen WMrfnisse der Schule aufzubringen vermögen. — An Orten, wo keine besondere Schule für Juden besteht, sind deren Kinder zum Besuche der allgemeinen Ortsschule und zur Teilnahme an dem gesammtey Unterrichte, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, -falls nicht die Eltern selbst wünschest, daß ihre Äinder an deDselben Theil nehmen, verpflichtet. Für den Religionsunterricht ist in solchen Fällen anderweitig zu sorgen von Seiten der Eltern oder Pflegeeltern, welche yachzuweisen haben, daß dies geschieht. Hinsichtlich des Armenwesens behält eS an denjenigen Orten, wo die Juden bisher schon eine Armencommüne gebildet haben, biö weiter hiebei sein Bewenden. An allen andern Orten gehören die Juden zur Armencommüne des DistrictS, sind daher im Verarmungsfalle von dieser zu versorgen, und haben gleich allen übrigen Mitgliedern derselben ihre Beiträge zu leisten. Die dritte Ubtheilung handelt von der Zulassung derjenigen Juden im Herzogthum Schleswig, welche daselbst keine HeimathSrechte haben. Juden, welche im Herzogthum Schleswig keine HeimathSrechte haben, dürfen sich an einem Orte im gedachten Herzogthum nur mit Allerhöchster Genehmigung bleibend niederlaffen oder Grundstücke ankaufen. . Bei einer Geldstrafe von 10 bis 500 Rbthlrn. dürfen dieselben sich nicht ohne ausdrückliche Erlaubniß länger als vierzehn Tage daselbst aufhalten. Wer einen fremden Juden, der sich ohne besondere Erlaubnis über vierzehn Tage im Herzogthum aufgehalten hat, bei sich aufnimmt oder beherbergt, ist gleichfalls mit einer Brüche von 10 bis 500 Rbthlrn. zu belegen. Auf Ansuchen können die Behörden in den Aemtern, Städten, klösterlichen und adeligen Gütern einen längern Aufenthalt gestatten, wenn von dem Ansuchenden außer den, nach den Paßvorschriften erforderlichen Dokumenten 1) ein erlaubter Zweck eines vorübergehenden Aufenthalts glaubhaft nachgewiesen wird, 2) der Besitz der nöthigen Geldmittel, um sich während dieses Aufenthalts sowohl als auf der Rück- Mift.unterhalten zu. Nnyerrohne Schacher, Hausirhandel, Bettelei oder sonstige gesetzwidrige Erwerbsmittel zu benutzen, . , , Diese Erlaubniß darf ferner nicht auf längere Zeit als nach dem Erachten der Obrigkeit zur Erreichung des angegebenen Zweckes nothwendig ist, auf keinen Fall aber auf länger als Ein Jahr, von dem Tage an gerechnet, an welchem der Ansuchende zuerst in'S Herzogthum gekommen ist, ertheilt werden. Dir Erlaubniß zu einem längeren Aufenthalt ist bei dem Ministerio für das Herzogthum Schleswig nachzusuchen. — Jeder fremde Jude iß bei einer Brüche von 10 bis 50 Rbthlrn. oder sonstiger willkürlicher Strafe verpflichtet, seine Ankunft der Polizeibehörde, so wie auch den Gemeindevorstehern, wo solche vorhanden sind, ayzuzeigen. Alle frühere, mit den Vorschriften dieses Gesetzes im Widerspruche stehende allgemeine und besondere Bestimmungen werden hiedurch aufgehoben. (Besonders, auffällig ist in dieser Verordnung nur, daß nichts vom Staatsdienste bemerkt worden.,; Md daß der Aufenthalt fremder Juden .der Regel nach auf 14 Tage beschränkt ist. Redact..) Frankreich. Paris, im März. Jüngst fayd die Wahl des Großrabbinen von Nancy an die Stelle des zum Großrabbinen des CentralconststoriumS erwählten Herrn Ullmann statt. ES wurde der bisherige Rabbine von Hagenau, Herr Libermann, mit 14 Stimmen aus 27 gewählt, eine Wahl, die außerordentliches Aufsehen erregt hat. Sie ist dem Herrn Ullmann gerade entgegengesetzt. Aus dem Berichte über die Wahl in beti Arch. isr. de Fr. heben wir zwei Stellen hervor. Die eine lautet: „Eö hat sich in Nancy Etwas gezeigt,, was man auch anderswo bei gleicher Gelegenheit gesehen hat:. diejenigen, welche die Bewegung leiten und die Candidaten siegen machen, .sind im Allgemeinen diejenigen,.welche sich am wenigsten um die Synagoge bekümmern, denen der Cultus und seine Verbesserungen ganz fremd geworden; die ertreme Orthodoxie siegt durch, den Beistand von Personen, welche sich von der Synagoge am entferntesten halten und Alles, was den Cultus betrifft, am leichtesten nehmen." (Also, auch hier eine gewisse Classe „Neuorth yd ore,"welche, mit den Misssonairen Hand: ist HM hie Synagoge wieder 12*

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