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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-03-20 · Heft 12 (20.3.1854) · p. Seite 146

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 12 (20.3.1854)
Date
1854-03-20
Page
Seite 146 (sequence 8)
Language
German
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1-6 einen bestimmten Wohnort.-zu erwählen. Jeder Jude hat einen eigenen Hämitiennamen anzunehmen, welchen et; später -nicht verändern harf, ^ndlwelchersiünftighin unverändert, auf ferne; Nachkommen übergeht: •1 Die; Handelsbücher her Juden,^ wenn chtesew in Gemäßheit der Verordnung vom.14.- Mai. 1783 Beweiskraft "beigelegt werden:sollj sollen in der.dänischen oder in der. deutschen Spräche: geführt und. mit gdthrschen oder lateinischen Buchstaben -geschrieben' sein, wie auch die sonst im Lande'übliche Zeitrechnung in denselben zu benutzen ist. . . : . . 5 : -? Die in den Gesetzen des Herzogthums begründeten Ehehinderniffe finden auch auf die Juden'Anwendung. Sowohl die Trennung von Tisch und Bett; als eine förmttche'EhöscheidÜng find nur in der in dem Herzogthum gesetzlichen Form und aus allgemein gesetzlichen Gründen zulässig. -si'--; Die Gerichtsbarkeit in Ehesachen, wie in sonstigen Sachen der Juden steht den, ordentlichen Gerichten ihres' Wohnorts zu; unter Umständen ist das Gut^ achten des für das Herzogthum angestellten jüdischen Geistlichen einzuziehen. . Betreffend die Niederlassung und Wahl des Berufs sind den Juden wissenschaftliche Erwerbszweige, namentlich Heil- und WundarzneiprariS, so wie Geburtshülfe, gestattet. . . Gleichfalls sind dieselben befugt, den Großhandel wie auch Detailhandel mit einem offenen Laden, sogenannten Kleinhandel und Hökerhandel in den Städten . und zunftberechtigten Flecken, gleich' den übrigen Unterthanen und . gegen Erfüllung derselben Verpflichtungen , zu. treiben.; Die in den Artikeln einz einer Krämercompagnien vorkommende Bestimmung, 7 daß -nur Bekenner, der christlichen Religion in dieselben aufzunehmen, wird hierdurch aufgehoben. — Zur Betreibung/ aller. bürgerlichen Gewerbe, Manufacturen und Fabriken, sowie, zum Eintritt in die Zünfte, .sind die Juden unter dsn hiefür im Allgemeinen geltenden Bedingungen befugt. 7 Die entgegenstehen Bestimmungen einzelner Zunftartikel und Beliebungen werden hiedurch ausdrücklich aufgehoben. \; 7 Die Juden. dürfen nicht nur (städtische,/ sondern auch ländliche Grundstücke besttzen, und daselbst Ackerbau treiben. — Jedem im Herzogthume. heimathSberechtigten Judemist es gestattet, sich nach einem wanderen als seinem Geburts-- oder Heimatsorte überzusiechelP Md,, daselbst mit GeflehmigitW,der ,beikom-' menden"städtischesi Behörom oder dsr^ Obrigkeit'auf dem .Lande niederzulaffen oder aufzzlhaltefi. I' Menn ein Jude M eiüemDrte^ tvvDmMHiederlassü'ng geftättet ist, h.en IsogenMÄeü'^iHaHerhaüdel^Mreibt^.woMM insbesondere.Mkaüf und' Verkauf alter Sachen, sowie Eintauschung alter.Sachen Wen Wäaxen oder .Sachen' zu.Mstehen^H,. öder sich mlf wücherlichen Geschäften' ÄbHvt opex^sosistige gesetzwidrige Handlüngön^ sich " zu Schuld enkommen läßt, fo 'stehb e^ deb Obngkeit fre^ ihm,', insofern.' er nicht bereits HeLmathsrechteamOrteerworben. hat, den fMerwM zu versagen und ihn nachseinerHeimath züruckzüweisen.^ 'Die zweite,Abtheilün g; handeft. vonsider Me - l i g io nsv erfassün g, dem S ch Ü l- ÜndÄrm ^- wesen der Juden. " Den Juden ist die - AUsübuttg ihrer Religion im Herzogihum Schleswig gestattet.. Zur Errichtung von Synagogen ist eine besondere allerhöchste' Erlaubniß erforderlich. ' Sämmtliche - Juden inv - Herzogthum Schleswig - werden ' als -Mitglieder einer größeren Gemeinde, von welcher Niemand sich' äüsschließen kann, angesehen. Fürselbige wird bis weiter ein Geistlicher angestellt , welcher - vom Könige ernannt- und dessen durch - Beiträge der- Gemeinde aufzübringendeS Gehalt ebenfalls vom Könige bestimmt wird: Die Bildung kleinerer Juden-Gemeinden ist erlaubt: — Für den Unterricht in der - Religionwird ein bestimmtes Lehrbuch in - dänifcher und. d eutsch er Sprache autorisirt werden,'und: sollen?sich-künftig alle jüdische Knaben und Mädchen in derselben Sprache, einer - öffentlichen Prüfung unterwerfen und eilt, GlaubenSbekenntmß ablegen. : j Um /zur Prüfung zugelaffen werden, zu können, müssen die:Knaben das/15te:und die: Mädchen daS L4te Jahv zurückgelegt Habemu Künftig sollsiein: Jude zu einem-Eide oder/zuvKngehung einer^Ehe/ gesaffen, als: Studentaufgenommen,: als . Geselle, in) einer Zunft eingeschrieben werden, das BürgerrechtM 'einer Stadt: gewinnen/, irgend einen NahrungS.erwerb: betreiben; oder.über ssein Vermögenverfügen -dürfen, bevor er /sich-der Prüfung mytevwdrfenchatu/n w Weder die Vorsteher. - noch: der. Geistliche . .dürfen sich, unterdem Vorwände) der Religion :in die!bürgerlichen oder häuslichen.Angelegenheiten ihrer Glauheysf genoffen mischen. Der Gebrauch deS Bannes wird

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