Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 12 (20.3.1854)
- Date
- 1854-03-20
- Page
- Seite 145 (sequence 7)
- Language
- German
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Oesterreichischer Kaiserstaat. ZZon -er Donau, 6. März. (Privatmitth.) Wie, ich Höre,, sind es eilf Fragen, öle der Herr Minister VeS Innern den Statthaltern, der Kronländer Ln Petreffder Judenängelegenheiten vörgelegt ha). HuS der Art und Weise, wie sie gestellt sind, gingetAllerdingshervor,H. würbe der Minister selber .Bedenklichkeiten tragen, sie zu Gunsten der Juden, zu'.beantworten. Eine darunter dürfte blos eine Ausnahme, machen, wo es heißt, ob e^ nicht „wunscher^werH^sHLre^ daß die Gemeinden in politischer Äezrehung' Hch^/ MnseMlonell^ geschieden / sein Zöllen, untz , .,rpie'dM'.iy neüerer: Aeithg ürtd dort der Fäll i^,/hie sühische GeMittöe blhS äÜ „Cültusgemeinde" beW.'' ';■'-;;V •f: i Wyß.; Ms sonderbarindem Aktenstücke vorkam, tpax„ daß. yBen per Frage, ob jüdische Meister christ- We heWiyge Md. Gesellen halten; dürfen, auch die vorkorM), oh Ju-den zur Professur an christlichen LchMstalten. zugelaffen werden sollen, Man Hatz in Ängstee Zeit Ws baS, letzte nicht gehofft, abe^auch an dM ersten nicht gezweiselt. — Wer wollte ans hem. errathen, y-as per Hexp Minister über hieMage denkt? Welche Fragen, sind hier blos der Form wegen dg,, uny welche machen den Kern und Inhalt aUS? V l,.-!:,;. Wie ich * so eben auS dem Wiener Journale „Die Presse^ entnehme, ist der Rabbiner zu Loschitz, Herr A. Neu da, gestorben. ' Die Gemeinde daselbst widmet ihm einen warmen Nachrufi Armer Mann! Was hat er gerungen, - -um das Rabbinat zu behaupten., und kaum war er im Amte, -stellten sich die Nachwehen des ausgestandenen Kampfes-ein, und er-stecht seit Jahvenhin. Seltenhat der-Herr ein Herz zur Ruhel gebracht:/; das in?■ dem Waste sich' nach Ruhe sthnte; selten ein Auge, zugedrückt, das so müde war, den Jammer - des Erdenlebensanzusehen. Ihm wird die- Erde leicht hein^ möge es den Hinterbliebenen eben so 'leicht werden auf Erden zu wandeln. Es fällt uns nicht ein, die Rachegeister heraufbeschwören zu wollen^ - Der; Mann, der ihm das größte1 Leid 'zugefügt, der frühere LandeSrabbiner Herr N. Trebitfch, ruht'selber schon lange im Grabe. .. Jedenfalls aber wird ftin Angedenken, ein gesegnetes sein! - Dänemark. Schleswig.' Unterm 8. Februar ist eine Allerhöchste Bevordnung für-- das Herzogthum Schlesw ig, betreffehddie :Verhältnisse der Juden, erschienen.; : :; : j. i i.; v u - Die erste Ab!th?eikung Handelt von dep bürgerliche n V erffält nissew der im Herzogthum Schleswig heimathsberechtigten Juden, i; ' \!; Den Juden, welche entweder durch Geburt oder auf sonstige Weise HeimathÄrechte im Herzogthum Schleswig mworben.haben,-nbor. denen .es -künftig vom Könige,; erlaubt - wird,, . sich daselhst, njepMiMffen, soll eS unter den. in diesem. Gesetze enthaltenen: Beschränkungen gestattet sein,, sich an jeden; tzrt deS HerzogSthums. MeöeMlassew; und sich--auf, gesetzliche Weise zu ernähren. Dagegen haben sie sich,inso weit nicht in.hieser Anordnung eine Ausnahme gemacht ist, in/aller Hinsicht nach den in dem ^»ehzogthum geltenden bürgerlichen. Gesetzen -und Rechten zu verhalten, dürfey sich' in,Heiner bu^erjHenM^elegenheit auf entgegenstehende jüdische. Gesetze oder rahbinische Vorschriften Md Gewohnheiten herusey und stehen in allen Angelegenheiten,' welche nicht ihr Kirchen- und Eeremonjewesen betreffey, /unter dev Jurisdiction und Obrigkeit ihres Aufenthaltsortes? In Folge hievon wird das jüdische Gericht in Al^- t 0 na in Beziehung auf das Herzogthum'Schleswig au fg e h ob en, und sollen die bei demselben etwa anhängigen- Sachen an dasjenige Gericht übergehen, bei welchem dieselben nach den BorschristeN dieser Verordnung zu behandeln sein werden; Hinfichtlich der Beerdigung der Juden verbleibt es bei der Verfügung vom 13. September 1804, dem Patent vom 27. Juli b811- und-Kanzelöffchreiben vom 2. Januar 1813. / Die hinsichtlich der Gewinnung deS Bürgerrechts in den verschiedenen Städten' bestehenden Vorschriften sind in l demselben Umfange für die jüdischen Uks sin andere Unterthanen geltend. DaS Bürgerrecht giidt ihnen, falls sie-.!die sonst erforderlichen' Eigenschaften besitzen, das Recht, an der Wahl dev städtischem deputirten Bürger'Theil zu nehmen und; M solche erwählt zu.werden, sie sollen indessen MrSgeschloffen sein von der Theihiahme an allen Sachen, die. Kirche und Schule betreffen. ii; : -;r . -!Jedev Lm^H^ogthum einheimische!-ZMchat^sich