Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 11 (13.3.1854)
- Date
- 1854-03-13
- Page
- Seite 134 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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134 genommenen, oder einer, die;j Fähigkeit zur Verwaltung eines Lehramts sonst genügend bekundenden Prüfung (§§. 51 biS 54) bedingt. §. 51. Die Prüfung der Lehrer ist von dem Landrabbiner zu halten; bei der Prüfung der Elementarlehrer soll ein von der Landdrostei zu ernennender Commissarius zugegen fein.: Ueber den Ausfall der Prüfung ist an die Landdrostei zu berichten. §. 52. Die Prüfung zerfällt in eine schriftliche und mündliche. Für die Religionslehrer erstreckt dieselbe sich auf die in dem §. 33 , für die Elementarlehrer auf die in den §§. 53 und 54 genannten Gegenstände der Schulunterweisung. Bei beiden ist die im Allgemeinen erworbene pädagogische Ausbildung durch die Prüfung zu ermitteln. Zur Darlegung der vorhandenen Lehrgabe ist eine Probelektion zu halten. §. 56. Die Anstellung derer, welche zum ersten Male eine Lehrerstelle verwalten, erfolgt für die ersten drei Jahre unter Vorbehalt des Widerrufs. In Schulgemeinden, in welchen wegen der geringen Zahl jüdischer Familien die feste Anstellung eines Lehrers nicht als Bedürfniß erscheint, kann mit landdrosteilicher Genehmigung die Annahme eines Lehrers auf Kündigung gestattet werden. Bei ausländischen Juden, welche als Lehrer zugelaffen werden, ohne daß ihnen die Niederlassung im Königreiche gestattet worden ■(§.■'71 des Gesetzes), ist die Kündigung jederzeit vorzubehalten. §. 57. Die Stelle deö VorbeterS soll in der Regel mit der deS LehrerS verbunden werden. . Der Dienst des Schächters soll dagegen da, wo eS thunlich ist, von dem deS Lehrers getrennt werden. Ohne besondere Genehmigung der Landdrostei ist die Uebernahme anderer Beschäftigungen neben der Schulstelle nicht statthaft. Während der Schulzeit hat der Lehrer fich jeder andern Beschäftigung zu enthalten. §. 59. In den Anstellungsurkunden sämmtlicher jüdischer Lehrer ist es vorzubehalten, daß dieselben wegen -fortgesetzter Verletzung der Pflichten ihres Berufes, oder wegen eines anstößigen, unwürdigen und zum Aergerniß Hereichenden Verhaltens, nach vorgängiger Ermittelung der beschwerenden Thatsachen, aus Antrag deS LandrabbinerS 'durch - landdrösteiliche Entscheidung von ihrem' Lehramts entlassen' werden können. ' Wenn nicht 'dringende: Gründe idaS. Gegmtheil./erfordern, soll eine Entlassung vom Schulamte regelmäßig nur am Schluffe des SchulhalbjahrS Statt finden: Erachtet der Schulvorstand bei den nicht fest ange? stellten Lehrern (§. 56) die Kündigung für angemessen, so ist die Genehmigung des Landrabbiners hierzu so zeitig zu erwirken, daß die Kündigung dem Lehrer mindestens drei Monate vor dessen Abgang schriftlich angezeigt werden kann. Der Landrabbiner kann die. Genehmigung, wenn die Gründe der beabstchtigten Kündigung.nicht -zureichend befunden werden, versagen. Sämmtlichen Lehrern ist es zwar unbenommen, aus dem von ihnen verwalteten Schulamte auszuscheiden.; So? fern sie dies wünschenmüssen dieselben jedoch gleichfalls drei Monate vor ihrem Abgänge den Schulvorstand hievon in Kenntniß setzen. Lehrer, welche eine anderweitige Anstellung an einer jüdischen Schule deS Königreichs wünschen, bedürfen zur zeitweiligen Niederlegung ihres Schulamts die Genehmigung der Landdrostei. Auf Versetzungen von einer Schulstelle zur andern leiden diese Bestimmungen keine Anwendung. . : Belletristisches. - MKVLaMWS» ., die letzte H asm o »äerin. Von Schvagge. ' (Fortsetzung aus Nr. 2. 3. 5. 6. 7. 9.) V. '■ . ■ . Herodeö faß in seinem geheimsten Cabinet. Es war einfach geschmückt, Alles zum Gebrauch und Nutzen, nichts zu Pracht und Zier berechnet. Auf der einen Seite: einen Rück voll Rollen und Bücher, insonderS. die Geschichte und Gesetze aller Völker betreffend, mit denen der Herrscher von Judäa in Berührung gekommen, oder noch kommen konnte; auf der andern Seite einen wohlverwahrten Schrank mit Pergamenen, welche seines Vaters und seine Thaten betrafen, Verträgen, die sie abgeschlossen, kurz einer Sammlung geheimer Schriften. Auch die Tafel, vor welcher Herodes jetzt saß, war mit dergleichen bedeckt- Einiges, theils kleine Streifen , theilS . größere Blätter, hatte er in der Hand, aber sein Haupt ruhete . sinnend in seiner andern.