Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-03-13 · Heft 11 (13.3.1854) · p. Seite 133

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 11 (13.3.1854)
Date
1854-03-13
Page
Seite 133 (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/3224737-3225877-3225889--13736-3243194
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

1S8 Wesenheiten deS jüdischen Schulwesens zu beaufsichtigen und zu verwalten» In größeren Schulverbanden kann ein besonderer Schulvorstand von den stimmfähigen Gemeindegliedern aus deren Mitte erwählt werden. §. 19. Das berufsmäßige Verhalten der Lehrer, die vorschriftsmäßige Ertheilung deS Unterrichts, eine angemessene Handhabung der Schulzucht und das Stattstnden eines geregelten Schulbesuchs unterliegen der Aufsicht des Schulvorstandes. §. 21. Dem Schulvorstande steht das Stecht zu, von dem Innern und -äußern Zustand der Schule -zu jeder Zeit Kenntnis zu nehmen. -Er ist verpflichtet, -mindestens einmal im Monate die Schule zu besuchen und sich die Schulregister <§. 39) zur Einsicht und Unterschrift vor-legen zu lassen. §. 22. Arber die nicht gerechtfertigten Schulversäumniffe hat der Schulvorstand am Ende jedes Monats eine Liste bei der Obrigkeit ein^ureichen. -Dir erkannten Strafgelder fallen der jüdischen Schulkaffe -zu. §. 27. Am Schluffe -jedes ''Schuljahrs ist -von dem Lehrer ein Bericht über den Zustand der Schule (§. 58) an den Schulvorstand einMelchen, und von diesem an den Landrabbiner mit seinen Bemerkungen einzusenden. §. 28. In jedem Schulverbande muß ein gesundes, hinreichend geräumiges und Helles Schullocal vorhanden sein. Das SchultoM darf Nicht M Wohnung des Lehrers benutzt werden» §. 29. Die Reiheschule, wo bald in diesem, bald in jenem Hause Unterricht ertheilt wird, ist, sofern nicht das Local mindestens auf ein ganzes Jahr überlassen wird, nicht gestattet. §. 32. In den jüdischen Elementarschulen sollen wöchentlich Wenigstens drei und dreißig Stunden Unterricht drtheilt -und mindestens eilf Stunden auf -die Rdlig'ionS- 'gegenstände 'verwendet Verden-. Die Mrtheilung der Stunden arif dir einzelnen UtttettichtSgeg-en-stände, so wie die Frstfetzung der wöchentlich in den Religionsschulen zu ertheilenden Stunden bleibt den LündrWbinerN -überlassen (§§. 7 -und 1.7^ - §. 33. Der Unterricht -in den Mischm Religionsschulen umfaßt folgende Lehrgegenstanve: . N. HMäisch lesen und jüdisch schreiben, d. hebtaische Spruche nüd Geböte, sowie die Usber- - setzüng dkrfelbm, - - - - e. Uebersetzung und Erklärungderheiligen Schrift, I d. hebräische GkKÄmMk, e. biblische und Mische Geschichte, . k. systematische Religionslehre und wo thunlich g. rabbinische Schriften unv Gesang.;i.; §. 34. In jüdischen Elementarschulen komme« zu diesen Gegenständen noch deutsch Lesen und Schreiben, deutsche Sprache, Rechnen, Geographie, Geschichte, Naturkunde so wie Denk- und Sprechübungen» §. 37. Bier Wochen vor dem Beginn des Schuljahrs find die Lehr- und Stundenpläne dem.Landrabbiner zur Prüfung vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung ist der Stundenplan im Schulzimmer anzuheften und eine Abschrift vom Schulvorstande der -Obrigkeit mitzutheilen. §. 39. Die Schulregister, VersäumniMsten, Klassenbücher und Censuren sind, nach näherer Anordnung der Landräbbiner,. möglichst gleichmäßig einzurichten und sorgfältig aufzubewahren. Bei jeder SchulvifiMion {§§. 17 und 21) sind dieselben zur Einsicht und Unterschrift vorzulegon. K. 46» Fortgeschrittene und sonst dazu geeignete Schüler kann der Lehrer bei der Beaufsichtigung der minder Geübten.zuziehen und dieselbenzum HülfSunterricht in einzelnen Fächern anleiten. , ,!§» 43. An jeder Schule ist nündeflenS einmal im Jahre eine Prüfung vorzunehmen. Dieselbe soll, wenn die Umstände es zulasten, öffentlich gehalten-werden» Much die Kinder, welche Privatunterricht geniestem sind verpflichtet, an diesm Prüfungen Lheil zu nehmen, und bei -den Visitationen der Schule,, welche die Landrabbiner vornehmen, zugegen zu sein. §. 45. Die Einnahme der Mischen Lehrer soll, neben angemessener Wohnung und ohne Anrechnung der Beköstigung/ wicht unter vierzig Thaler jährlich -betragen. §» -46. ES soll auf Abstellung der Reihvlische gegen -einen rangrmLssenw Giesdirsatz chunlichsthmgewiEwerden. Ist dieS nicht -zu erreichen, so soll der-Lehrer düS ganze Jahr hindurch täglich, Morgens, MittagSmnd Abends, frrid Bököstigung auf seinen Wunsch -möglichst in seiner Wohnung erhalten. , Die Mtgliodsr deS SchulverbandeS außschalb des -Schulorts -sind in der -Regel;(§. 12) verpflichtet- -eine »angevwffme Woihülfe für kdiesen Zweck./ fo wie für die Wohnung §u geben. - H. 49».-Das Einkommen aller einzelnen jüdischen Schulflellen ist Mit -Genehmigung der iLanddrpsttzi feflzustollen. KüistelluygSMiskeft derchchrer.ist church das Bestehen der bei der Entlassung -vom Seminar. vopf 11*

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.