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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-03-06 · Heft 10 (6.3.1854) · p. Seite 123

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 10 (6.3.1854)
Date
1854-03-06
Page
Seite 123 (sequence 11)
Language
German
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123 das Gegentheil, die Geheimhaltung dieser Polemik, derselben nur-Vorschub leistet. Es kann wohl nicht fehlendaß derselben innerhalb und noch mehr außerhalb der Schule antijüdische und antibiblische Bücher in die Hände kommen, welche fie bei ihrer geringen Bekanntschaft mit dem Judenthume und noch mehr mit der jüdischen Wissenschaft als daS non plus ultra aller Weisheit als unwiderlegbar glaubt, während eine gründliche kritische Beleuchtung das Einseitige, Parteiische und sogar Falsche aller der Ausfälle gegen Juden und Zudenthum von Tacituö bis auf die neueste Zeit nachweist. Referent wurde auch durch die Erfahrung. von der Zweckmäßigkeit seiner Methode überzeugt, und würde es ihn sehr freuen, wenn diese Andeutungen, die natürlich nur das Formale des Religionsunterrichts betreffen, eine öffentliche Besprechung, resp. Würdigung, veranlassen möchten. J. Misses. Hannover, im Februar. Die neue Schulordnung für die jüdischen Schulen im Königreich Hamiover. - Wir heben unserm Versprechen (Nr. 9) gemäß die Hauptparagraphen dieser durch die Gesetzsammlung publicirten Schulordnung hervor. §. 1. Die jüdischen Eltern und Vormünder sind verpflichtet, ihre Kinder und Pflegebefohlenen während des schulpflichtigen Alters (§. 2) in der jüdischen Religion und in den Elementarkenntniffen unterrichten zu lassen. §. 3. Die Unterweisung der jüdischen Kinder erfolgt an den Orten, an denen vollständig eingerichtete jüdische Schulen bestehen, in diesen, sofern nicht die Eltern es vorziehen, ihren Kindern den Unterricht in den Elementargegenständen in den christlichen Ortsschulen ertheilen zu lassen (§. 11). Besteht keine besondere jüdische Schule, so müssen die Kinder der Juden an dem Unterrichte in den christlichen Ortsschulen, mit Ausnahme des Religionsunterrichts, Theil nehmen. §. 4. In den Schulverbänden, in welchen nicht durch das Bestehen vollständig eingerichteter jüdischer Schulen für die Ertheilung des jüdischen Religionsunterrichts gesorgt ist, soll aus die Gründung besonderer Religionsschulen thunlichst Bedacht genommen werden. §. 7. Der Stundenplan der jüdischen Elementar-und 'Religionsschulen ist so einzurichten, daß es den Kindern, welche die christlichen OrtSschuleu besuchen, möglich ist, an dem jüdischen Religionsunterricht Theil zu nehmen. §. 8. Jüdische Kinder, welche nicht bereits jetzt aus dem schulpflichtigen Alter getreten find, haben in Zukunft bei ihrem Eintritte in daS bürgerliche Leben sich darüber auszuweisen, daß fie genügenden Unterricht in ihrer Religion genossen haben. Das desfallsige Zeugniß ist von dem Lehrer und dem Schulvorstande unentgeltlich auszustellen. §. 10. Mit Genehmigung der Landdroftei ist festzusetzen, wo vollständig eingerichtete jüdische Schulen und wo Religionsschulen bestehen sollen. ' §. 11. Jedes-zahlungsfähige Mitglied eines SchulverbandeS ist pflichtig, zu den Kosten der jüdischen Schuleinrichtung beizutragen. Elternwelche ihre Kinder in den christlichen Schulen oder durch Privatlehrer unterrichten lassen, werden hierdurch von der Erlegung des Schulgeldes oder von sonstigen Beiträgen zu den Kosten der Unterhaltung der jüdischen Schule nicht befreit. (Schluß folgt.) Anzeigen. Jüdisch-theologisches Seminar Fränckelsche Stiftung. Der Hierselbst verstorbene Königl. Kommerzienrath Jonas Fränckel hat letztwillig die Errichtung eines „Seminars zur Heranbildung von Rabbinern und Lehrern" angeordnet. In Würdigung der großen Bedeutung einer solchen Anstalt für Glauben und Wissenschaft bat das Unterzeichnete. Curatorium dahin gestrebt, dem Willen des Testators eine dem hohen Zweck entsprechende Verwirklichung zu schaffen. Nachdem nun durch Allerhöchste Cabinetsordre d. d. Potsdam den 31. August 1847 die Errichtung. deS Seminars genehmigt, und die Bestätigung der betreffenden Statuten durch hohes Regierungs-Rescript vom 3.1. Januar e. ausgesprochen worden ist, wird zu BreSlau im August d. I. . das jüdisch-theologische Seminar unter der Leitung des Unterzeichneten vr. Frankel eröffnet werden. . Nächst ihm werden als Hauptlehrer die Herren vv. F. Bernays und H. Grätz fungiren. Der Unterricht wird alle zur jüdischen Theologie gehörenden DiSciplinen und in Verbindung damit auch die

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