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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1854-02-27 · Heft 9 (27.2.1854) · p. Seite 103

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
18 (1854)
Issue
Heft 9 (27.2.1854)
Date
1854-02-27
Page
Seite 103 (sequence 3)
Language
German
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103 Phasen mit demselben Ziele der immer wiederholten Selbstauslösung abkreiseten. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Hamburg, 16. Februar. (Privatmitth.) Hier ist von dem Vorstände der deutsch-israelitischen Gemeinde nachfolgende Bekanntmachung erlassen worden: Nachdem Ein. Hochedler Rath nach vorangegangener Verhandlung mit dem Unterzeichneten Gemeindevorstande unterm 23. Januar d. I. ein „Regulativ in Betreff der Zulassung fremder „Israeliten in Hamburg, und in Beziehung auf „deren und heimathsberechtigter Israeliten Aufnahme in eine hiesige Israelitische Gemeinde" erlassen hatwelches mit dem bevorstehenden Isten März in Kraft tritt, so bringen die Vorsteher der Gemeinde nachfolgende Bestimmungen zur Kenntnis der Betheiligten. Art. 1. Die Aufnahme sowohl Hiesiger als Auswärtiger in die Gemeinde geschieht in allen Fällen durch den Gemeindevorftand; doch ist.dazu die Bestätigung der Wedde oder der sonstigen competenten Staatsbehörde erforderlich. Auswärtige müssen zugleich Bürger werden. Art. 2. Die Einkaufssumme für Auswärtige wird wie bisher von den Gemeindevorstehern festgesetzt und muß entrichtet sein, bevor der Betreffende sich an die Wedde wenden kann. Der Nachweis der Abstammung von ehemaligen hiesigen Gemeindegliedern ist nicht mehr erforderlich. Ein Auswärtiger, welcher die Tochter oder Wittwe eines Gemeindemitgliedes heirathet, hat eine angemessene Einkaufssumme baar zu deponiren, und erhält solche zurück, sobald die Ehe mit der bezeichneten Person innerhalb einer festzustellenden Frist vollzogen worden. Im entgegengesetzten Fall wird dir deponirte Summe als Einkaufsgeld betrachtet und verbleibt der Gemeinde. Dieses Depositum ist unabhängig von der gewöhnlichen Bürgschaft, die bei Verheirathungen gestellt wird. Art. 3. Es findet fernerhin keine Aufnahme sogenannter contribuirender Fremder Statt, auch keine Erneuerung der desfallsigen Concesfion nach. Ablauf der gestellten Bürgschaften. Die zur Zeit contribuirenden Fremden haben sich demnach, fördersamst mit dem Gemeindevorstande wegen ihrer definitiven Aufnahme zu verständigen, widrigenfalls verlieren -sie das Recht zur Betreibung eines Gewerbes Hieselbst. Art. 4. DaS Besteuerungsrecht der Gemeinde gegen alle sich längere Zeit mit festem Wohnsitz hier aufhaltende Juden, selbst wenn sie kein Geschäft betreiben, so wie gegen auswärtig lebende Mische Theilhaber hiesiger Firmen bleibt unverändert. Art. 5. Der Eintritt sowohl Hiesiger als Fremder in die Gemeinde geschieht nach vorausgegangener Anerkennung seitens der Wedde oder der sonstigen competenten Staatsbehörde, mittels eines protokollarischen Aktes vor dem Gemeindevorstande. DaS neue Mitglied hat sich durch Unterschrift zur Theilnahme an den Gemeindelästen und Abgaben für alle Zeit (mit Ausnahme des Falles, wo eS etwa äuS dem Hamburgifchen Staatsverbände entlassen würde) zu verpflichten und erhält, sodann die Gemeinde - Mitglieds - Bescheinigung durch die betreffende Staatsbehörde. Späterhin werden nur vidimirte Düplicate des Originalscheins ertheilt. Art. 6. Die Einzeichnung in das Anmeldungsprotocoll und die Ertheilung der Zulässigkeits -Atteste geschieht ordnungsmäßig auf dem Gemeindebureau.an jedem Sonntag um 12 */2 Uhr Mittags und die wirkliche Aufnahme als Gemeindemitglied am Mittwoch Abend,um . 6 Uhr. Die Besorgung der Gemeindescheine. bleibt, wie bisher, dem Gemeinde-Secretair übertragen, erfordert jedoch fernerhin auch für die schon jetzt zur Gemeinde gehörigen Mitglieder in der Regel einige Tage Zeit zur Ausfertigung und Bisirung durch die Wedde. Im Allgemeinen halten die Vorsteher sich verpflichtet, die Mitglieder dieser Gemeinde, und namentlich die neueintretenden Söhne derselben dringend aufzufordern, von dem ihnen seit wenigen Jahren eingeräumten Rechte, das Hamburgische Bürgerrecht zu erlangen, recht fleißig Gebrauch zu machen. Hamburg, den 5. Februar 1854. DaS Vorsteher-Collegium der Deutsch-Israelitischen Gemeinde. DaS vom Senat erlassene Regulativ ist ein Versuch, den Fehler wieder gut zu machen, der Ln dem 1849 erlassenen Emancipationsgesetz begangen ward, nach welchem jedem jüdischenGemeindegliede die Wahl bleibt, Bürger zu werden oder nicht. Weiter gehen, nämlich den Zwang hiezu auch den Hiesigen auferlegen, konnte der Senat nicht, ohne die Sache an die Bürgerschaft zu bringen, was er jetzt gern ver-

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