Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 6 (6.2.1854)
- Date
- 1854-02-06
- Page
- Seite 70 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/3224737-3225877-3225884--13666-3243119- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
70 Berlin, 31. Januar. (B. Z.) Das unter Mitwirkung deS Ersten Vereinigten Landtages erlassene „Gesetz über die Verhältnisse der Juden" vom 23. Juli 1847 wurde bekanntlich durch die Ereignisse des Jahres 1848 und die spätere Gesetzgebung in der Weise suspendirt, daß es fast nirgends zur vollen Ausführung gelangte und namentlich hier in Berlin, wo die Ausführung eines so tief in die inneren Verhältnisse eingreifenden Gesetzes bei einer so großen Gemeinde bedeutende Vorkehrungen in Anspruch nehmen mußte/ verblieb es, mit Ausnahme der Einführung . der Bestimmungen über die Civilstandsregifter bei den ersten Vorarbeiten. In neuerer Zeit, seit etwa einem Jahre, ist jedoch, wie bekannt, durch eine höhere Anordnung in der ganzen Monarchie die Einführung des Gesetzes verfügt worden und auch der Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde, welcher im Jahre 1849 auf Grund eines neuen damals genehmigten Regulativs, 1851 aber, nachdem diese Wahl für illegitim erklärt worden, auf Grund deS General-JudenprivilegiumS vom Jahre 1750 gewählt worden, erhielt den Auftrag von dem Polizeipräsidium, nunmehr mit der Einführung des Gesetzes definitiv vorzugehen. Der Vorstand remonstrirte hiergegen mehrfach und stützten sich diese Remonstrationen im Wesentlichen darauf, daß dies Gesetz vom Jahre 1847 durch die Verfassung beseitigt sei, weil eS mit dieser im Widerspruch stehe. Bekanntlich wurde in dieser Beziehung hervorgehoben, daß während das Gesetz vom 23. Juli den Juden nur die Zulassung zu allen öffentlichen Aemtern, mit denen keine Erecutivgewalt verbunden, gestattet und in Rücksicht auf die innern Angelegenheiten der Gemeinden eine Reihe von Vorschriften enthält, die Verfassung den Juden die volle Ausübung der staatsbürgerlichen Rechte gewährleistet und ebenso gestattet, ihre Angelegenheiten als Religionsgesellschaft selbst zu ordnen. Die von dem Vorstande der hiesigen jüdischen Gemeinde bis in die höchsten Instanzen gethanen Schritte hatten den, wenn auch bedingten Erfolg, daß schließlich dahin entschieden wurde, es handle sich selbstverständlich nur in so weit um die Ausführung des Gesetzes vom 23. Juli 1847, als dasselbe nicht durch spätere Gesetze, insbesondere durch die Verfassung aufgehoben sei, wonach also die beruhigende Zusicherung ertheilt ist, daß dm durch die Verfassung gewährleisteten politischen Rechten der Juden durch das in Rede stehende Gesetz kein Eintrag geschehen solle. Dem erhaltenen Aufträge gemäß schritt sonach der Vorstand zur Ausführung der ihm äufgegebenen Vorarbeiten zur Einführung des Gesetzes. ES wurde die Wählerliste aufgestellt, dieselbe nach der im Gesetze getroffenen Anordnung wahrend vierzehn Tage an zwei verschiedenen Orten öffentlich auSgelegt, und nach der für die etwanigen-Reclamationen offen gehaltenen Frist dem Polizeipräsidium überreicht. Da daS Gesetz selbst über die zu bewirkenden Wahlen nur allgemeine Normen enthält, so war die weitere Festsetzung hierüber einem zu entwerfenden Regulativ Vorbehalten worden. Dieses Regulativ ist jetzt entworfen worden und hat bereits die Genehmigung deS Königl. Polizeipräsidiums erhalten, wie denn-auch von demselben der Vorstand der Gemeinde angewiesen worden ist, nunmehr die definitive Wahl der Repräsentanten und deren Stellvertreter in kürzester Frist zu veranlassen. Eine Erweiterung deS hiesigen Synagogenbezirkes ist, wie wir hören, nicht beliebt worden und wird derselbe sonach auf den Umfang der hiesigen Stadt beschränkt bleiben. Die Zahl der beitragenden Gemeindemitglieder der hiesigen Stadt beträgt jetzt ungefähr 1800. Jedes männliche, volljährige, unbescholtene Mitglied der Gemeinde, welches sich selbstständig ernähret und mit der Entrichtung der Gemeindeabgaben während der letzten drei Jahre nicht im Rückstand geblieben ist, ist Wähler und wählbar. Die Repräsentanten werden von diesen Gemeindemitgliedern auf 6 Jahre, und von den Repräsentanten der Vorstand auf eben so lange Zeit gewählt, nach Ablauf von drei Jahren scheidet die Hälfte der Repräsentanten und des Vorstandes aus. Die Wahl, welche durch einen Abgeordneten der Regierung geleitet wird, ist zugleich auf eine entsprechende Anzahl von Stellvertretern zu richten. Die Zahl der Repräsentanten ist auf 21, die der Stellvertreter auf 10 bestimmt, so daß überhaupt von den Gemeindemitgliedern 31 Personen zu wählen sind. Die Wahl wird direct durch Stimmzettel vollzogen und zwar in der Weise, daß jedem wahlberechtigten Mitgliede außer der Einladung zur Wahl eine angemessene Zeit vor dem Wahltermin ein Stimmzettel zugesandt wird, auf den er seine Candidaten zu schreiben hat. Das Princip der öffentlichen Stimmgebung ist auch hierbei dadurch gewahrt, daß jeder Stimmzettel, wenn er Gültigkeit haben soll, von dem Wähler persönlich überbracht und von ihm selbst mit seiner NamenSunter-