Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 18 (1854)
- Issue
- Heft 1 (2.1.1854)
- Date
- 1854-01-02
- Page
- Seite 10 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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10 richten wollen, sich hier in Gott' und Judenthum erkräftigern Sie finden eine reiche Saat, mögen sie sie in sich zur Frucht bringen! — Die Verlagshandlung hat das Werk - trefflichst ausgestattet. •- ~ MagdeOurA, 29. December. Umriß des Liblischtalmudischen Synagogenrechtes mit Rücksicht auf die jetzige Stellung der österreichischen Juden. Von Dr. M. Dusch a k, Rabbiner in Auffee. Olmütz, 1853. Als man auf der Rabbinerversammlung von einem neuen „Schulchan-Aruch" sprach, lachte man. Aber es war durchaus. nicht zu lachend Jedes Gesetzbuch muß immer von Neuem revidirt werden; es muß ausgeschieden werden, was für die Zeit nicht mehr anwendbar, es muß entwickelt werden, was besonders für die Zeit nothwendig. So verfuhren Alfast, Maimonides; aus diesem Bedürfniß ist der Schulchan-Aruch hervorgegangen, und so muß auch dieser revidirt werden. Revidiren heißt nicht corrigiren, sondern nur dem Werk der Zeit nachgehen, und übergehen, was nicht mehr gebraucht wird, dagegen ausführen, was an Bedeutung gewonnen hat. Es ist nur die roheste Un-: wissenheit, die dies verkennt, die nicht weiß, daß ganzauf diese und keine andre Weise der Talmud, die Turins der Rambam, der Schulchan-Aruch entstanden, und daß alle diese zu ihrer Zeit nicht minder angefochten wurden, als das angefochten wird, was jetzt entsteht. Wir haben bereits einige Monographieen, obgleich diese mehr vom historischen Standpunkte ausgehen, wie die Schriften Frankel's, Bodenheimer's, Faffel's und das Ehemals beschreiben wollen. Nur° Mendelssohn's Ritualgesetzemachen hiervon eine Ausnahme, sind aber jetzt ebenfalls antiquirt, da der größte Theil nicht mehr in Ausführung kommt (z. B. Erbrecht, Testamente u. s. w.). Das vorliegende Werk ist der erste Versuch.einer allgemeinen Bearbeitung und zwar vom Standpunkt der Gegenwart aus. Wir sagen mir Absicht „erster Versuch", denn allerdings liegt darin seine größte Bedeutung, wie seine größte Schwierigkeit. Wir sind dem Verfasser dafür großen Dank schuldig, so viele Einwendungen wir gegen seine Schrift zu erheben hätten. Schon gegen den Titel. Es giebt keine biblische Synagoge, also auch kein! biblisches Synagogenrecht. Dann frägt es sich, ob das Wort „Synagoge" für die Gemeinschaft Israels gebraucht werden kann. Der Vers, beginnt in der Einleitung mit „dem Begriff Synagogenrecht" — aber es ist kaum eine Definition darin, die nicht von vielfachen Standpunkten aus bestritten werden könnte, mehrere Definitionen leiden! durchaus an Unbestimmtheit und Ungewandtheitwer Sprache, wie das ganze Buch. Der erste Theil handelt vom „allgemeinen Synagogenrechte"; der zweite vom besondern, und zwar 1) von den Synagogenpersonen, wo doch auch von anderen Cultusbeamten hätte die Rede sein müssen, als vom Rabbinen; 2) von den heiligen und synagogalen Handlungen (wo die „letzte Wegzehrung" ein vom jüdischen Standpunkte aus sehr unpassender Ausdruck, und die „Buße" (es ist damit & gemeint] nur in Nachahmung anderer Religionen herbeigebracht ist, oder ausführlicher besprochen werden mußte). Hier ist nun auch von den Eheverlöbnissen, Ehehindernissen, den Wirkungen der Ehe, der Aufhebung der Ehe, Wiederverehelichung, Leviratsehe, vom Gottesdienste, von der Feier der Festtage, von Fasttagen und Vigilien (warum solche katholische Bezeichnungen wie Vigilien,. Abstinenz u. dgl.? Es. ist merkwürdig, „jüdisches Kirchenrecht" trauen sich die Herren nicht zu sagen, aber ftemdartige, verwirrende Ausdrücke bringen sie im Detail immerfort an!), ferner von Gelübden, Schwüren und Eiden, Begräbnissen und Todtenandachten (.'?) die Rede. Endlich 3) von den synagogalen Sachen. Man wird in dieser Sachfolge wenig logischen Zusammenhang finden, man wird noch eine Menge Dinge unabgehandelt sehen, die dasselbe Recht wie andere, abgehandelte, hatten, z. B. von den jüdischen Symbolen lThephillin, Zizith, Mesusah), von den Ccremonieen (z. B. Mazzah, Lulaf, Schofer rc.), die jedenfalls so wichtig wie die „Vigilien" und die „Abstinenz" (von Fleischspeisen in den neun Tagen) sind, von den Speisegesetzen und den desfallsigen Gemeindeeinrichtungen, der Mikwah rc. Wenn wir offen sprechen sollen, so scheint der Verf. sich zu sehr an den Maßstab eines christlich-kanonischen Rechts gehalten zu haben, so daß er das viel weiter reichende Gebiet des jüdisch-kanonischen Rechts — wir würden einfach des jüdischen Kultrechtes sagen, da alles jüdische Recht unter den Gesichtspunkt des Kultus fällt — danach beschnitten hat. Wir fragen z. B., warum hat er das jüdische Armenrecht ganz unerwähnt gelassen? ja „Armenrecht", da unser Recht den Armen ein Recht einräumt? und so könnten wir nach vielen Dingen fragen. Geht, der alte Schulchan-Aruch hat seine Sache viel besser verstanden. Er läßt Dinge, wie die Ehrfurcht vor den Eltern, vor dem Lehrer, das Studium der Lehre rc. nicht aus.... Darin hat der Verf. sehr wohl.gethan, daß er immerfort geschichtliche Rückblicke gethan hat. Allein er hat hier einen Theils dem biblischen Alterthum verhältnismäßig zu vielen, dagegen der rabbinischen Ent-