Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 51 (13.12.1852)
- Date
- 1852-12-13
- Page
- Seite 613 (sequence 7)
- Language
- German
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613 zeugung hatte, und gar Wein von und bei Christen zu trinken, wer durfte solchen Frede! begehen? und wie steht es jetzt mit solchen Dingen? Wir wollen jedoch nicht sagen, als sei hier gar Nichts mehr zu thun, als dürfte man nun die Hände in den Schooß legen. Solchen freundlichen Täuschungen geben sich wol weder Rabbiner noch Lehrer hin und werden diese um so eher fortsetzen, was begonnen wurde und das dritte Hinderniß nicht scheuen, da man schon das erste und zweite aus dem Wege geräumt hat, als man viele noch stättfindende Mißbräuche schon für das erkennt, was sie sind und man das in Anregung gebrachte Bessere wenigstens anzuhören würdigt, darüber nachdenkt, nicht aber, wie früher, den Nrheber der Reformen und Verbesserungen als wüthenden Freigeist und 212)12 verschreit, wodurch schon sehr viel gewonnen ist. Unterm 12. Februar 1843 erschien eine auf Staatskosten gedruckte, dem Amtsblatte beigegebene, 31 Seiten starke Synagogenordnung, welche manche unanständige Gebräuche und Mißbräuche abfchaffte. Ich will nur Einiges hervorheben. Verboten ist in derselben den Trauernden, mit zerrissenen Kleidern (W^-ip) an Sabbaten und Festtagen in's Gotteshaus zu kommen, ferner ist untersagt das Zizitküffen, daS Malkotschlagen am Vorabende des Versöhnungstages (N2">2 lli2*>N), das Ausziehen von Schuhen und Stiefeln am 2*122 örv und 282 N2i2)ri, so wie den 212N2 bei Sprechen ihres Segens. Von Gebeten wurden abgeschafft: die 2^212^2 am Schluffe deS Gottesdienstes, NIN'ÜI '-rra, n2üpir öiüö, paipia http», *jpSiö tnp\ 28 (wofür ein sehr schönes deutsches Gebet für die jüdischer) Märtyrer), daS ■p£2 ijrv» vor dem Lulab-Abnrhmen, die Piutim an den Sabbaten, das Krobotz, Akdomot, die Slichot an iv"ni ^il) u. s. w. Einige deutsche Gebete werden vom Landrabbiner oder vom Vorsänger laut rezitirt. Auch über Beschneidungen, Trauungen und Beerdigungen, so wie über Strafverhältniffe bei etwaiger Widersetzlichkeit sind mehrere Bestimmungen, die ich aber unberührt lasse, um nicht zu weitläufig zu werden, angegeben. Es findet der Gottesdienst, wie er jetzt eingerichtet, nicht nur den lebendigsten Anklang bei den betreffenden Gemeindegliedern, sondern er wirkte auch wohlthätig auf die ihn^besuchenden Fremden, die ihn, namentlich Gesang und äußere Ordnung, in ihren Wohnorten nachzuahmen suchten. Der' Sologesang wird so viel als möglich vermieden und an dessen Stelle ist der Chorgesang getreten, der an Sabbaten und Festtagen thätig ist, und zwar sowol bei den deutschen Gesängen vor und nach der Predigt, wozu auch die weibliche Jugend herbeigezogen wird, als auch bei dem wechselseitigen Borttage und an den Stellen, wo gewöhnlich die ganze Gemeinde einzustimmen hat. Den Eltern steht es nicht zu, ihren Kindern die Mitwirkung zu untersagen, thun dies auch nicht, singen vielmehr gern und in guter Ordnung mit, wenn sie sich die Gesangsweise gehörig angeeignet haben. — Wie das Kultuswesen, so hat auch das Schulwesen bedeutende Fortschritte gemacht, von welchem wir nur Einiges mittheilen wollen, e) Das Schulwesen. DaS Schulwesen im Fürstenthum Birkenseld war noch vor'12 Jahren theils herabgekommenen Geschäftsleuten, theilö den Händen unwissender und bigotter Polen übergeben. Diese besorgten das heilige Geschäft der Zugenderziehung und das blutige der Schächterei, oder wie Benseb sich ausdrückte: waren tP2p2 -^eiVi , “’ümiD. Durch die Bemühungen der Rabbinen wurden fähigere und eifrigere Subjekte, in Seminarien herangebildet, bisher alle aus Baiern, angestellt. Gesetzlichen Bestimmungen zufolge mußten die Gemeinden, die keine eigenen Schulen zu unterhalten vermochten, welche dasselbe leisten konnten, was von den christlichen Landschulen gefordert worden, ihre Kinder in die christliche Schule schicken, mit Ausnahme der' für den Religionsunterricht bestimmten Stunden. Vorsänger konnten und können nur angestellt' werden, wenn sie Religionsunterricht ertheilen und* Religionsvorträge für die erwachsene Zugend zu halten im Stande sind. Zugleich müssen sie die Fähigkeit besitzen, einen geregelten Choralgesang einzuführen und zu leiten. Die Prüfung desselben, wenn er nicht Elementarlehrer ist, steht dem Landrabbiner, die Bestätigung nach vorangegangener Feststellung seines Gehaltes und sonstigen Einkommens der Regierung zu. Ohne ihre Zustimmung auf den gutachtlichen Bericht des Rabbinen, kann ihm weder gekündigt, noch in seinem Gehalte etwas verändert werden. 4 Gemeinden besitzen jetzt Lehrer, die Elementarunterricht ertheilen, deren Besoldung ans der Staatskasse geliefert wird, nur deren Gehälter als Vorsänger sind von der Kultus gemeinde zu tragen. Auch Schulgebäude, Schalholz, Utensilien, überhaupt alle Schulbedürfniffe liefert die politische Gemeinde. Die jüdischen Lehrer haben alle Rechte der christlichen. Aus diesen Bemerkungen erhellet schon, daß die Negierung für die Hebung deS jüdischen Schulwesens besorgt ist, und in der That, es ist ihr Vieles gelungen. Die jüdischen Schulen des Fürftenthums können sich kühn mit denen aller anderen Länder messen. Die Kinder lernen nicht nur