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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-11-01 · Heft 45 (1.11.1852) · p. Seite 542

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 45 (1.11.1852)
Date
1852-11-01
Page
Seite 542 (sequence 10)
Language
German
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542 Drucke auf Landeskosten übergeben, und zeitlich jedem Mitgliede der Versammlung ein Exemplar zugesandt werden sollte. Zugleich wurde noch beschlossen, daß die Kirchenvorstände aller israelitischen Gemeinden innerhalb deS Reichs aufgefordert werden sollen, binnen 4 Wochen ihre Anfichten über die Prinzipien deS Reglements der besagten -Kommission mitzuiheilen. Nachdem nun noch einige Punkte von wenigem Gewicht behandelt worden waren und festgesetzt worden, daß die Konstituante nach Vollendung des erwähnten Reglements wieder zusammentreten soll, um der Versammlung dasselbe vorzulegen, wurde die Sitzung aufgehoben. Auf Ersuchen des Präsidenten der Versammlung wurde dieselbe auf den 20. Mai 1851 wieder berufen, und nachdem die durch die Kommission entworfene Geschäftsordnung verlesen, diskutirt, und mit wenigen Modifikationen angenommen worden war, wurden 27 eingegangene Stücke verlesen, welche alle Bezug auf die Reorganisation hatten, wurde zur Untersuchung der Gesuchsschriften durch den Präsidenten eine Kommission ernannt, bestehend aus den Herren CoSman, van Nierop und Bloemendal. DaS Entwurfreglement zur Reorganisation umfaßt 365 Artikel auf 90 Druckseiten; daS Reglement über die Wahlberechtigung zur Ernennung der HauptverwaltungSkommisfion und der Gemeindevorstände besteht auS 57 Artikeln auf 13 Druckseiten, und endlich der Bericht der Kommission über diese beiden Reglements 54 Druckseiten. WaS diese Meisterstücke enthalten, muß ich wahrlich gestehen, daß die Kraft der Feber nicht hinreicht, sie zu charakterifiren; genug, sie entsprechen vollkommen dem Zeitgeifte, und stehen ganz im Verband mit der gegenwärtigen Staatsverfassung und den Erfordernissen der Jetztzeit, wobei die Unabhängigkeit jeder einzelnen Gemeinde, ohne Suprematie der größeren Gemeinden, verbürgt ist; - Die dabei entworfenen Hauptgegenstände sind folgende: Titel I. Von der ReligionSgenoffenschaft, ihren Gemeinden und deren Mitgliedern: Art. 1 bis 50. Tit. II. Von der Hauptverwaltungskommission der Kirchengenossenschaft ulrd den Kirchenvorständen der Gemeinden: Art. 51 biS 248.' ' ' ' ' Tit. III. Ueber die Armenverwaltung: Art. 249 bis 264. , . Tit. IV, Religionsunterricht mit Einbegriss der Theologie : Art. 265 bis 298. " M. v. . . Vom geistlichen Stander Art. 299 bis 332. . ■ . Tit^ VI. Ueber Beerdigungen und Begräbnißplätze: Art. 333 bis 345. ■ -- - ' - " ' Tit. VII, - Auf welche Weise Veränderungen in dieses Reglement einzuführen find: Art. 346 bis 350. Tit. VIII.; Allgemeine Uebergangsbestimmungen: Art. 35J bis inkl. 365. .. - ''-•••• ' '*■ Bei den Berathungen über diese Punkte würden kräftige und interessante Reden zur Begründung jedes wichtigen Artikels geführt, und die Sitzungen rwährten bis den 3. Juni, wo die Versammlung auf Rezeß sich trennte; um auf den 15. Juli wieder zusammenzutreten, und an diesem Tage fand die Versammlung statt, deren Sitzungew bis zum 25. Juli 1851 dauerten. -; ^: Eine weitere Zusammenkunft ereignete sich. auf. den 28. Oktober 1851, in welcher Versammlung /ein .königlicher Beschluß empfangen worden, daß nämlich auS: dev Staatskasse die Summe von Florin 3000 bewilligt-worden, um theilweise die Kosten der Versammlung zu bestreiten; zugleich wurde auch beschlossen, eine gleiche Summe auf die Gemeinden auszuschlagen, während die Voraussicht besteht, daß der König, auch noch in diesem Jahre zu diesem Zwecke wiederum eine Summe bewilligen werde. In dieser und in den folgenden Sitzungen, welche bis zum 13. November währten, wobei auch außergewöhnliche Sitzungen bis 1 Uhr Nachts stattfanden, sind die Berathungen über das . ganze Reglement, so wie auch über daS Wahlreglement beendigt worden. Nach häufigen darin angebrachten Modifikationen wurde der Beschluß gefaßt^ die Reglements, nachdem die Veränderungen darin aUfgenommen sein werden, neuerdings dem Drucke zu über-: geben, und sodann an alle 'Kirchenvorstände Kollegien; Geistlichen und überhaupt an alle zum Kultus gehörende Beamten ein Eremplar einzusendem, wobei diese ersucht werden sollen, ihre Ansichten und Bemerkungen darüber an die mit der. Redaktion beauftragte Kommission vor dem: 1. April 1852 einzureichen, wonach die Konstituante wie-: der zusammentreten werde, um über beide Reglemente zu berakhen, und zu gleicher Zeit deren definitive Feststellung insofern zu erreichen, daß Solche der Genehmigung Sr. Maj. des Königs vorgelegt werden können. „ Auf ein Seitens deS großen KkrchenratheS zu Amsterdam an daS Ministerium eingegangenes Ersuchen um eine

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