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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-10-18 · Heft 43 (18.10.1852) · p. Seite 518

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 43 (18.10.1852)
Date
1852-10-18
Page
Seite 518 (sequence 10)
Language
German
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518 liche Verwaltung der israelitischen Gemeinden zu entwerfen, find mir von verschiedenen Seiten Anmerkungen gemacht und Aufklärungen darüber verlangt worden, welche mich veranlassen, eine nähere Entwickelung zur allgemeinen Kenntniß an die israelitischen Kirchenvorstände und Kirchenräthe ergehen zu lasten, und hiermit nachstehend mitzutheklen: 1) Ebenso wie mein oben gemeldetes Zirkular fich ausschließlich nur auf meine Ansichten und meinen Rath beschränkt hat, erkläre ich mich auch noch in keinem Falle bereit, hinsichtlich dieses Gegenstandes einige Vorschriften zu geben, und am Wenigsten noch in Betreff der Wählbarkeit derjenigen Mitglieder, die direkt durch die Gemeindemitglieder ernannt werden sollen, denn ich habe gemeint einen bestimmten Rakh unterlassen - zu müssen, indem die dazu erforderliche Wahl nicht an Fesseln gelegt werden soll, während ich mich überzeugt halte, daß die Wähler keine Personen als Abgeordnete zur Versammlung ernennen werden, welche keine Mitglieder der Glaubensgenossenschaft oder minderjährig sind, so wie auch vermeiden werden Solche zu wählen, denen es an den dazu erforderlichen Kenntnissen und Bildung vollkommen gebricht. 2) In Betreff der Art der Wahl der Mitglieder dieser Versammlung, so wie diese in meinem Zirkular vom 14. Juni vorgetragen worden, erscheint es mir auch jetzt noch, daß die Bemerkungen, welche dagegen gemacht worden, nicht derart sind, daß es nöthig sein sollte eine andere Art der Ernennung einzuführen. Sie erscheint mir vollkommen in Uebereinstimmung zu sein, um dem Zwecke, wozu die Wahlen dienen sollen, entsprechen zu können, nämlich zur Bildung einer Versammlung, worin nicht jedes Ressort insbesondere und auf sich selbst, sondern die ganze Kirchengenossenschaft repräsentirt werde, damit diese Versammlung, deren Entstehen einer direkten Wahl zu verdanken ist, und daher zu ihrer gänzlichen Zusammenstellung jeder Einzelne mitznwirken Hat, während dagegen eine maßgebliche Vertheilung der dreizehn Deputirten über die verschiedenen Ressorten, wenn Solche selbst ausführbar, erscheinen sollte (was jedoch sehr zu bezweifeln ist), die Folge haben wird, daß in der. erwähnten Versammlung eher die verschiedenen Eynagogalrefsorte repräsentirt zu sein erachtet werden müßten, als die ganze Kirchengenossenschaft. Auch die Gefahr eines zu großen UebergewichtS, sei eS einer einzelnen zahlreichen Gemeinde, oder sei es mehrerer kleinen Gemeinden zusammen, scheint -mir nicht so. groß, um daß deswegen allein nöthig zu erachten wäre, von der vorgeschlägenen Art der Wahl abzugehen, besonders wenn man das wahrscheinliche Resultat der Wahl berechnet, nicht nach der Zahl der Gemeindemitglieder im Allgemeinen, sondern ausschließlich nach der Zahl der Kontribuablen unter sich. 3) Ebenso erscheint es mir noch stets in Uebereinstimmung mit meiner anfänglichen Absicht, daß in diesem besondern Falle die Kongreganten ganz auf gleichem Fuße mit den immatrikulirten Mitgliedern zur Wahl mitzuwirken hätten, indem Erstere gleiche Lasten mit Letzteren tragend, auch gleiche Ansprüche haben müssen, sei es denn, daß man hier oder da, wo das Kirchenreglement der Gemeinde die Wahlgerechtigkeit ausschließlich, als ein Vorrecht der Jmmatrikulirten zuerkennt,' glauben sollte, von dieser Bestimmungabweichen zu müssen. 4) Weiter ist es selbstsprechend, daß die zusammenzuberufende Versammlung, um über den äußerlichen Zustand der israelitischen Kirchengenossenschaft wechselseitig der Regierung gegenüber sich zu berathen, weder berufen noch befugt ist, mit der dogmatischen oder liturgischen Form (Art des Gottesdienstes) sich zu befassen, und es mir daher ganz überflüssig scheint, eine fernere Versicherung zu geben als die, welche der Zweck der Zusammenberufung selbst darbietet. 5) Und wenn auch das allgemeine Reglement einst durch diese Versammlung festgestellt, von der Regierung genehmigt und bekräftigt, als verbindlich für alle Gemeinden, insofern sie es wünschen, betrachtet zu werden, augefehen werden muß, zu der vom Staate anerkannten israelitischen Kirchengenossenschaft in den Niederlanden zu gehören, so erwarte und wünsche ich dennoch, daß diese Versammlung, bevor sie ein Reglement definitiv feststellt und der Regierung zur Bekräftigung vorlegen wird, demselben solche Veröffentlichung zu geben, daß die Gemeinden in den Stand gesetzt werden, ihre Anmerkungen oder Beschwerden, wenn sie Solche eventuell machen möchten, zeitlich kund zu machen, damit vor der definiriven Feststellung nöthigenfalls darauf geachtet werden könne. 6) Noch glaube ich bemerken zu müssen-, daß, nachdem

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