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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-10-18 · Heft 43 (18.10.1852) · p. Seite 517

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 43 (18.10.1852)
Date
1852-10-18
Page
Seite 517 (sequence 9)
Language
German
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517 Korrespondenz. Mastricht, den 30. August 1852. Die jüdische Kirchenverfassung in den Niederlanden. (Fortsetzung aus Ny. 33. 42.) 4) Daß die übrigen dreizehn Mitglieder gewählt werden sollten durch männliche immatrikulirte Mitglieder oder Kongreganten aus jeder kirchlichen Gemeinde, welche zu den allgemeinen kirchlichen Beiträgen zahlen, und in den Gemeinden, wo diese Unterscheidung zwischen Jmmatrikulirten und Kongreganten nicht besteht, durch alle Mitglieder dieser Gemeinden, welche zum Ehrendienste und der Kirchenverwaltung beitragen. 5) Daß jeder Wähler die erwähnten dreizehn Mitglieder ernennen soll, und daß als gesetzlich ernannt diejenigen dreizehn Mitglieder angesehen werden, worauf die meisten der ausgebrachten Stimmen fich vereinigt haben; bei Stimmengleichheit soll das Loos entscheiden. Ö) Daß die Ausführung des Wahlgeschäftes mit Einbegriff schriftlicher Anfertigung des Stimmresultats in jedem Synagogalreffort dem Kirchenvorstande der Hauptsynagoge aufgetragen werden soll, mit Zuziehung der Kirchenvorstände der darunter rcssortirenden Ring- und Beikirchen (Erstere ist 2te, Letztere 3te Klasse). Nöthigenfalls mit Hinweisung auf Art. 114 des allgemeinen Ringreglements durch Zusammenberufung einer außergewöhnlichen reffortalen Versammlung. 7) Daß, um das Resultat der Wahlen (oder des Wahlgeschäfts) gehörig konstatiren zu können, durch alle Kirchenvorstände der Hauptsynagogen meinem Departement mitzutheilen ist, sowol die Mitglieder, die durch den großen Kirchenrath jeder Hauptsynagoge aus ihrer Mitte ernannt worden, als auch das Resultat der Wahl der übrigen dreizehn Mitglieder in jedem Synagogalreffort, damit ein allgemeines Resultat der Abstimmung bei meinem Departement aufgenommen werde, und um über ein oder anderes die nöthige Veröffentlichung geben zu können. 8) Zur Bestreitung der Kosten, welche zur Ausführung dieser Maßregel nöthig sind, nämlich sowol für das Wahlgeschäft, als auch für Reise- und Verweilungskosten der zur Versammlung berufenen Mitglieder, indem von Seiten des Staats keine Mittel zu deren Bestreitung bestehen, wird den Kirchenvorftänden und Kirchenräthen mitgetheilt, in Erwägung zu ziehen und darauf bedacht zu sein, daß die Posten der ressortalen Ausgaben auf dem Budget jeder Hauptsynagoge über das laufende Dienstjahr zu erhöhen seien, wozu ich meinerseits mich bereitwillig erkläre, zufolge reglementärer Bestimmungen der Hauptsynagogen und Art. 118 deS allgemeinen Ringreglements die nöthige Ermächtigung zu verleihen, sobald Seitens der Kirchenvorstände und Kirchenräthe Vortrag geschehen sein wird. Dies ist das einzige Mittel, wodurch den ernannten Mitgliedern der besagten Versammlung die Versicherung gegeben werden könnte, nach Ablauf der Arbeiten, ihre Reise- und Verweilungskosten, wenn sie Solches beanspruchen, erstattet zu sehen. Indem ich nun diese Hauptpunkte zur Erwägung den Kirchenvorständen und Kirchenräthen vorstelle, darf ich mich mit der Hoffnung wo! schmeicheln, daß meine auSeinandergesetzten Ansichten Eingang finden und mit einem gewünschten Resultat gekrönt werden, während ein völliges Mißlingen die Regierung zur einseitigen Einziehung der verschiedenen Verordnungen veranlassen werde, die dem Staate einen zu ausgebreiteten Einfluß auf die kirchliche Institution geben würde. Daher wird den kirchlichen Gemeinden besonders anempfohlen, ihre Aufmerksamkeit auf den nachtheiligen Einfluß zu richten, welchen die Anwendung dieser äußersten Maßregel auf das sittliche und materielle Betragen der Kirchengenossenschaft haben könnte. Ich kann daher wol die rechtmäßige Hoffnung hegen, daß die Kirchenvorstände und Kirchenräthe einstimmig Hand in Hand gehen und gemeinschaftlich Mitwirken werden, um eine Maßregel zu Stande zu bringen, wodurch nichts Anderes beabsichtigt wird, als den gesetzlichen Weg zu öffnen, damit die ganze israelitische Glaubensgenossenschaft durch das Organ ihrer Repräsentanten zum Reorganisiren ihrer gegenwärtigen Kirchenverfassung mitwirke. Der Justizminifter, vorläufig beauftragt mit dem Departement der Kulte. (gez.) Nedermeyer van Rosenthal. Drittes Zirkular. No. 9. Gravenhage, den 10. August 1850. Mit Bezugnahme auf mein Zirkular d. d. 14. Zuni v. 3. No. 12, hinzielend auf die Berufung einer Versammlnng, um ein allgemeines Reglement für die kirch- 43*

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