Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-10-11 · Heft 42 (11.10.1852) · p. Seite 503

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 42 (11.10.1852)
Date
1852-10-11
Page
Seite 503 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/3224737-3225768-3225811--12700-3242892
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

503 genommen, aber da dieselbe 6o jure bestand, ^^Wvurde deren Gebrauch doch häufig von den Rechtsanwälten urgirt. Diesem Nebel stände ist nunmehr abgeholfen, und die Bestimmungen des HofkanzleidekretS vom 30. November 1846, Zahl 38617, sind auch in Ungarn in Wirksamkeit getreten. Zufolge dieser Bestimmungen lautet die Beeidungsformel für Israeliten wie folgt: „Ich jX. N. schwöre bei Gott, dem Alleinigen, Allmächtigen, Allgegenwärtigen und Allwissenden, dem heiligen Gotte Israels, der Himmel und Erde geschaffen hat, mitreifer Ueberlegung einen reinen, unverfälschten Eid nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, ohne geheimen Vorbehalt, Zurückhaltung .oder Zweideutigkeit, ohne Arglist, Betrug oder Verstellung, ohne Rücksicht auf Geschenk oder Versprechen, Nutzen oder Schaden, Zuneigung oder Abneigung, Freundschaft oder Feindschaft, ohne was immer für eine zur Unterdrückung der Wahrheit oder des Rechts gereichende Absicht, daß — hier sind die Formulare für eine Partei im ZivilrechtSversahren, für einen Zeugen im Zivilrechtsverfahren, für einen Zeugen im Kriminalverfahren , und für einen Sachverständigen eingeschaltet, dann folgt der allgemeine Schluß: „So wahr mir Gott, der allmächtige Herr der Heerschaaren, Adonai Elohe Zebaot, dessen unaussprechlicher Name geheiliget werde, Ln allen meinen Geschäften Leiftehe, in allen meinen Nöthen helfen möge. Amen." Daß diese Eidesformel, welche selbst in sprachlicher Beziehung mancher Purifikation bedürfte, in der Folge einer einfachem, kürzern Beeidungöweise Platz machen werde, ist wol mit Recht zu erwarten. Die jüdischen Beamten werden schon gegenwärtig nach der allgemeinen Norm in Eid und Pflicht genommen, indem sie beim lebendigen Gotte beschworen werden. Jndeß ist im Vergleiche zu den früheren, demüthigenden Formalitäten auch die mitgetheilte Schwurformel als ein sehr erheblicher Fortschritt zu betrachten und dankbar zu begrüßen. Im Sinne des mehr erwähnten Ministerialerlasses ist dort, wo es thunlich ist, bei jeder Eidesleistung eines Israeliten ein Rabbiner zur „Meineiderinnerung" zuzuziehen. Auch enthält der Erlaß mehrere, „auf den israelitischen Religionsbegriffen und Büchern beruhende Bemerkungen", welche bei der Eidesverwarnung „mit Berücksichtigung der Geistesbildung und der Fassungskraft des Schwörenden" zu benutzen sind. Manche unserer Rabbinen haben nicht geringe Angst vor der ersten Gelegenheit, wo sie „vor den Gerichtsherren werden eine Predigt halten müssen". Der hiesige Rabbiner hat sich bisher bei Beeidungen allezeit vertreten lassen. Da es jedoch leicht möglich ist, daß heute oder morgen sein persönliches Erscheinen verlangt wird, so waren seine Freunde so vorsichtig, ihm die Eidesverwarnung in jüdisch-deutscher Schrift abschreiben zu lassen, und ihm deren fleißiges Studium zu empfehlen. Diese Vorsichtsmaßregel, wiewol sehr geheim gehaltenwurde mehreren Personen bekannt, und in Folge dessen soll ein jüdischer Buchhändler im Begriff stehen, die Eidesverwarnung zum Nutzen und Frommen der Mehrzahl unserer Rabbinen in jüdisch-deutscher Schrift abdrucken zu lassen. Ja, ich kann Sie aus der besten Quelle versichern, daß eine zwischen zwei Buchhändlern über diesen Gegenstand gepflogene Berathung dieselben 'zu dem seltsamen Entschlüsse führte, auS den vorhandenen gedruckten jüdischen Predigten die orthodoxeren auszuwählen, und dieselben in jüdisch-deutscher Schrift herauszugeben. Diese jüdisch-deutsche Predigtsammlung soll nicht nur zum Nutzen und Frommen derjenigen Theologen veranstaltet werden, die des Deutschlesens nicht kundig sind, sondern auch zur Beruhigung derer, die gegen nichtjüdische Schriftzüge und deren Gebrauch schwer zu überwindende talmudische Skrupel haben. Denn wenn auch die Distinktion der Gemara, nach welcher einer Uebersetzung der heiligen Schrift, die mit dem jüdischen Alphabet geschrieben ist, Heiligkeit zukommt, während die in Hemden Schriftzügen geschriebene als profan zu betrachten ist, — sich auf die Quadratschrift bezieht; so liegt eS doch ziemlich nahe, diese Distinktion auch auf die Kursivschrift auözudehnen. Wollte ja Joel Ha-Levi aus Bonn schon in der zweiten Hälfte des zwölften Jahrhunderts nicht zugeben, daß für einen zum Judenthume übergetretenen, des Jüdischen unkundigen Proselyten die Uebersetzung des Pentateuchs mit deutschen Schriftzügen kopirt werde!"—Wie sehr sich unsere pilpulistisch gesinnten Rabbinen gegen die Sprachverbesserung wehren ist in der That merkwürdig, und die konservativen Rabbinen Deutschlands, die selbst deutsche Bücher herausgeben, und mitunter sehr korrekt und in elegantem Style schreiben, werden sich in die Bedenklichkeiten ihrer ungarischen Gesinnungsgenossen kaum zu finden wissen. Die Gutachten, welche die Regierung voriges Jahr über die ungarisch-jüdischen An-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.