Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 39 (20.9.1852)
- Date
- 1852-09-20
- Page
- Seite 469 (sequence 9)
- Language
- German
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469 moslemitische Dienstboten halten und — bei Strafe der Verbrennung — sich mit keiner Muhammedanerin, selbst mit keiner der dort wegen der vielen Karawanen häufigen Freudenmädchen, fleischlich vermischen. Dennoch leben sie in ihrer Weise befriedigt, denn der Druck der ftärkern Religionspartei gegen die schwächere-, ja der religiöse Fanatismus ist dort völlig naturwüchsig, und sie kennen daher nicht das bittere Gefühl, das uns durchdringt, wenn wir dergleichen mitten unter dem Phrasengeklingel von Glaubensfreiheit, gleicher Berechtigung, Humanität u. dgl. ausüben sehen. Eine Freiheit haben sie indeß, die wir nicht kennen. Es kann sich nämlich dort jeder fremde Ankömmling sofort niederlaffen und sein Gewerbe betreiben ohne irgendwelche AufnahmSplackerei. Auch kann er nach seinem Belieben als Fremder unter dem Schutze seines Konsuls bleiben oder, diesem entsagend, völlig naturalistrt werden. Der erst in neuester Zeit in Nordeuropa gemilderte Hochmuth der portugiesischen gegen die deutschen Juden, der noch jetzt z. B. in Livorno eine Mischehe zwischen diesen beiden Stämmen fast unmöglich macht, ist dort, wo höchst selten ein Jude vom deutschen oder polnischen Ritus erscheint, unbekannt, und würde namentlich kein Ehehinderniß bilden. Ist der Fremde arm, so wird auf die liberalste Weise für seine Bedürfnisse gesorgt, so wie überhaupt die Gastfreundschaft auf patriarchalische ausgedehnte Weise ausgeübt wird. Nur die außerordentliche Wohlfeilheit der Lebensmittel (ein Huhn z. B. kostet etwa 1 Silbergroschen), die freilich nicht ganz selten mit Jahren von myriadentödtender Hnngersnoth abwechselt, macht diese Gastfreundschaft erst möglich. Die Judenstadt darf am Sabbat von keinem Muhammedaner betreten werden. Große Synagogen giebt es in Marokko nicht, aber 19 kleinere, die von 2 bis 400 Menschen fassen. Sie haben alle, gleich den europäisch-portugiesischen, den Stand des Vorbeters in der Mitte auf dem Almemor, besitzen aber inSgefammt keine Frauengallerie. Es darf nämlich laut förmlichen Beschlusses der Rabbinen kein Frauenzimmer die Gotteshäuser betreten, weil sie solche etwa durch ihre natürliche Krankheit verunreinigen möchten. An den hohen Festtagen halten sie sich in einem Nebengebäude auf, wo sie, da es dort zu Lande keine geschlossene Fenster, überhaupt keine Glasfenster giebt, leicht Alles hören, obwol sie an dem Gottesdienste nicht Theil nehmen können, denn sie haben allefämmt weder schreiben noch lesen (oren) gelernt. Jedesmal wenn die Tora erhoben wird, Hagbaha, dürfen sie an die offene Thür der Synagoge treten und hinein blicken. Sie nehmen auch im Hause an keinem Gebete Theil, außer daß ihnen beim Seder am Peßachabend die Erzählung auf arabisch mitgetheilt wird. Ihr Tischgebet besteht in den Worten: Baruch ba- San, u-baruch Schulchan, u-baruch Sidi (Herr) Mosse ben Amram. Ueberhaupt ist das Verhältniß des weiblichen Theilö — obgleich die Frauen nicht so eingesperrt und verschleiert sind, wie die islamitischen — die faule Seite deS dortigen Lebens. Die Polygamie ist gestattet, und ohnehin wissen die fefardischen Juden ja Nichts von dem traditionellen Bann des R. Gerschom; sie wird aber in der Stadt Marokko selbst wenig äuS^ geübt. Wenn indeß eine Frau nach zehnjähriger Ehe kinderlos ist, so wird dem Manne von Gerichts wegen injungirt, eine andere Frau zu nehmen, und eS steht der ersten frei zu bleiben oder ihre Ketuba und Get zu nehmen. Gewöhnlich bleiben aber Beide und vertragen sich ganz gut, indem der Mann von 14 zu 14 Tagen mit Jeder lebt. Wenn ein Mann kinderlos stirbt so hat der Bruder dieWittwe zu heirathen: auch dieser Fall giebt zur Vielweiberei Anlaß, doch wird die Sache gewöhnlich so abgemacht, daß der Schwager die Wittwe zwar heirathet, aber nach wenigen Tagen durch Scheidung wieder entläßt, wobei ihr ihre volle Ketuba bleibt. Die wirkliche Chaliza gilt noch für eine Schande und kommt selten vor. Uebrigens ist gewöhnlich von vorn herein stipulirt, daß der Mann ohne Einwilligung der Frau keine zweite nehmen dürfe. Bei Todesfällen wird die Wittwe ganz anständig behandelt, doch findet nicht, wie bei uns, eine Vermehrung, sondern eine Verminderung deS HeivathSguteS statt. Nämlich folgendermaßen : der Vater einer Braut giebt ihr ein gewisses Geld — große Mitgistten sind nicht gebräuchlich — und eine ansehnliche Ausstattung, welche letztere am Tage nach derHochzeit den Gerichtspersonen vorgezeigt und nach Ehrenrückflchten tarirt wird, gewöhnlich auf das 10 bis 12fache deö wirklichen WertheS: wird nun -die Frau Wittwe, so bleibt sie, wie man bei unS sagt, „in Allem sitzen" und eS findet keine Abtheilung statt. Heirathet sie aber wieder, so erhält fie ihr Einge- 39*