Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 38 (13.9.1852)
- Date
- 1852-09-13
- Page
- Seite 452 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Der Anschluß der den schwabacher RabbinatSdistrikt mit gebildet habenden Gemeinden an Oettingen hat die Bestätigung königlicher Kreisregierung, weil außer dem Regierungsbezirk belegen, nicht erhalten und ist besagten Gemeinden, wenn sie auf Auflösung deS hiesigen RabbinatS bestehen und' da die Eisenbahn daS wesentliche Motiv deS Anschlusses bilden soll, Bachersdvrf empfohlen worden. Gut für Waffertrüdingen, für welches die nöthige Fassionssumme noch immer njcht.chöllig auszubringen war. AuS Fürth ist das Unerfreuliche zu berichten, daß eS Herrn vr. Brentano/ in den vierziger Jahren an der dortigen HandelSgewerbschule angestellt und als königl. baierscher Kommissar bei der londoner Industrieausstellung ernannt, nicht gelungen ist, seine definitive Anstellung von allerhöchster Stelle Ln erster Eigenschaft zu erwirken, ungeachtet die Lokalbehörden und die königl. Regierung dafür waren. Derselbe, Vorstand einer Erziehungsanstalt, ist auch Mitredakteur der 'dort erscheinenden Gewerbszeitung und entwickelt auf diesem, dem Israeliten bislang ziemlich unbekannten Felde eine sehr anerkennenSwerthe schriftstellerische Thätigkeit. Herr Kantor Ebert dort ziehet durch seine exzellente Stimme noch immer das Publikum an. Derselbe hat sich aber auch die bereits durch freiwillige Einräumung einer freien Dienstwohnung anerkanrüe Zufriedenheit seiner Gemeinde als Religionslehrer erworben. Eine solche Thätigkeit ist auch nachhaltiger und lohnender, besonders einer Zuhörerschaft gegenüber, die bereits gegen die Predigten *) selbst Dr. Löwi's in der Regel lau und gleichgiltig sein soll. Ein Omen hiezu war mix die Wahrnehmung, daß sich fast sämmtliche Andächtige (?), einschließlich der Damen, beim Beginne des Gesanges herumdrehten und unverwandt nach dem Empor blickten, ein Beweis, daß man auch hier von dem Zweck des S y n a g o g e n g es an g s keinen Begriff zu haben scheint. — Hierher ist auch kürzlich die höchste Entschließung gelangt, mit Ertheilung von Ansässigmachungen über die Matrikelzahl ein zu halten, ein Beweis - wie *) Herr Professor Heidegger, Substitut des Rabbiners, ein Manir von edelln Charakter und gediegenen Kenntv nissen, soll diese Gleichgiltigkeit kürzlich in einer Predigt weidlich.gegeißelt und dadurch große Unzufriedenheit erregt haben. Einen Tadel können unsere Stadt- und Landleute gar nicht vertragen. . Korresp. man an allerhöchster Stelle gewillt ist, dieses uns baierschen Juden eigenthümliche Institut noch ferner ausrecht zu erhalten. Schließlich, noch einige Worte gegen zwei Ihrer Korrespondenten in No. 32 d. Z. — dem Herrn aus Regensburg-, welcher unsere Frage: Wann werden wir über christliche Stiftungen zu Gunsten jüdischer Armen zu berichten haben? so schnell faktisch beantwortet, rufen wir zu: rw; p. Dem verehrlichen Korrespondenten aus München aber: Da die abgeänderten Statuten nur an die Geistlichkeit, unter der eS Mitglieder gab und giebt, welche derlei sä sota oder gar an einen andern Ort legten, verschickt wurden, so konnte unsereins allerdings von der fraglichen Statutenveränderung Nichts wissen. Die gleichwol eingetretene Nichtbeachtung Seitens des Landvolks schreiben wir theils der Auswanderungslust, theils der gänzlichen Unbekanntschaft mit dem Vereine zu, und behalten unS die Besprechung dieser Frage für ein andermal bevor. Preußen. Berlin, 5. September. Die Voss. Ztg. enthält Folgendes: Dem Vorstande der jüdischen Gemeinde steht bekanntlich das jetzt in höchster Instanz, anerkannte Recht zu, die rückständigen Gemeindebeiträge der Mitglieder im Wege der Verwaltungserekution durch das Polizeipräsidium beitreiben zu lassen und die jüngste Zeit hat gezeigt, in wie umfassender Weise er davon Gebrauch machte. Dennoch sind die Fälle sehr häufig, daß namentlich neu anziehende Juden, oder solche welche hier ein selbstständiges Gewerbe beginnen, der Aufforderung des Vorstandes, vor der zum Zweck der Abschätzung der von den Mitgliedern zu zahlenden Beiträge eigens niedergesetzten Klassifikationskommission zu erscheinen und sich mit dieser über die zu zahlenden Beiträge zu'verständigen, keine Folge leisten. Die Nachtheile, welche dadurch entstehen, treffen deshalb lediglich den AuSgebliebenen, denn die KlassisikationSkommission ist berechtigt und verpflichtet, den Ausgebliebenen selbstständigabzuschätzen und den von ihm zu zahlenden Beitrag festzusetzen. Eine Reklamation gegen die von der Kommission im AuSbleibungs falle vorgenommene Abschätzung ist bekanntlich nicht so leicht ausführbar. ES ist deshalb, namentlich bei der jetzt im Werke be-