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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-09-06 · Heft 37 (6.9.1852) · p. Seite 443

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 37 (6.9.1852)
Date
1852-09-06
Page
Seite 443 (sequence 7)
Language
German
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443 um das Blut abzuspülen, die Wunde ein Wenig mit Wein bespritzt, alsdann der n mit Blutschwamm in Breite eines kleinen Fingers fest umgewickelt und an daS eine Ende desselben ein Heftpflästerchen angeheftet, .womit die umgebende Außenseite des Schwammes befestigt wird, so daß die Schnittwunde bedeckt und ein Theil des sichtbar bleibt. Hierauf gießt man ein Wenig von genanntem Schußwaffer auf die Wunde, resp. in die Höhle des Schwammes; das Blut gerinnt sogleich und eS schließen sich alle Arterien unmittelbar daraus, wodurch eine Verblutung unmöglich wird. — Sollte jedoch der Fall von einer kleinen Nachblutung stattfinden, so probire man es zuerst nochmals mit Schußwaffer darauf zu gießen, und im äußersten Falle lege man einen frischen Verband an, welcher aber sehr selten nöthig wird. Nach der Operation lasse man das Kind noch einige Stunden in seinen Wickeln liegen, alsdann nehme man eS heraus und verfahre mit den üblichen Heilmitteln, als: feinem Oel rc. — Der Schwamm wird nicht abgenommen und fällt von selbst ab. — Die wird weggelassen, hingegen wird viel darauf gesehen, daß das Messer ohne Rost, blank und sehr scharf sein muß, die Nägel des müssen selbstverständlich ganz rein sein. Mögen die Herren dieses Verfahren sich zur Norm nehmen' und es wird Jeder mit Vergnügen die Wahrnehmung machen, daß schon nach einigen Tagen die geheilt, und daß die Kinder der Gefahr der Verblutung dadurch enthoben sind. Heinr. Blün, Moses Mannheimer, trttfvi». Preußen. Berlin, 28. August. (Voss. Ztg.) Der im Jahre 1849 aus dem allgemeinen Wahlrecht der Mitglieder hervorgegangene Vorstand der hiesigen jüdischen Gemeinde wurde bekanntlich höhern Orts nicht anerkannt und es mußte deshalb auf Grund einer Ministerialverfügung die Wahl nach dem Generaljudenprivilegium vom Jahre 1750 vorgenommen werden. Der dabei zur Anwendung kommende WahlmoduS besteht darin, daß die sämmtlichen Mitglieder der jüdischen Gemeinde in drei Klaffen, je nach den von ihnen gezahlten Jahresbeiträgen, eingetheilt und auS den in eine Urne gelegten Namen, für die erste Klaffe zwei , für die zweite Klasse drei und für die dritte Klaffe wiederum zwei Wähler gezogen werden, denen zusammen die Wahl des Vorstandes obliegt. Die erste Wählerklasse umfaßt die Mitglieder, welche mehr als 75 Thlr., die zweite die von 75 abwärts bis zu 35 Thlr. und die dritte alle übrigen Mitglieder, welche weniger als 35 Thlr. jährlichen Beitrag zahlen. Die Mißstände dieser Steuereintheilung und wie wenig dieselbe für den gegenwärtigen Umfang der Gemeinde angemessen ist, traten um so lebhafter bei dieser jüngsten Wahl hervor? alö die berliner Gemeinde etwa 1600 beitragende Mitglieder zählt und davon nach dieser Steuereintheilung zur ersten Klaffe nur etwa 23,.zur zweiten Klasse 82 und zur dritten sämmtliche übrigen Mitglieder, fast 1500 an der Zahl, gehören. Es ist demnach dem jetzigen Vorstande bei seinem Amtsantritt höhern OrtS anheimgestellt worden, eine andere, den jetzigen Zahlenverhältniffen der Gemeinde mehr entsprechende Steuereintheilung zu treffen und die die Klassen abgrenzenden Steuersätze, zu normiren. Hiermit ist gegenwärtig der Vorstand der Gemeinde beschäftigt und da noch außerdem in den jüngsten Jahren eine nicht unbedeutende Anzahl Juden hier zugezogen sind, ohne ihren Verpflichtungen zum Beitritt bei der Gemeinde zu genügen, so hat das Polizeipräsidium Behufs Regulirung der Steuersätze und der etwanigen Heranziehung der neu zugezogenen, der Gemeinde noch nicht angehörigen Juden, dem Vorstand bereitwilligst eine Liste der sämmtlichen hiesigen Juden zugefertigt und wird jetzt die Angelegenheit von dem Vorstand der Gemeinde mit großer Energie betrieben. Oesterreichischer Kaiserstaat. Wien, 22. August. (Privatmitth.) Erfreulich ist es, aus den Protokollen über die Sitzungen des hiesigen Gemeinderathes zu entnehmen, daß die Juden nach wie vor die Zuständigkeit oder das Bürgerrecht der hiesigen Stadt erhalten. ES wird Niemandem versagt, der die Bedingungen, die daS Gesetz vorschreibt, Nachweisen kann. Donaufürsteuthümer. Foltischeny, 12. August. (Privatmitth.) Ich habe Ihnen im vorigen Monat von der Grundsteinlegung der Hiesigen Synagoge und dessen Feierlich-

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