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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-09-06 · Heft 37 (6.9.1852) · p. Seite 440

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 37 (6.9.1852)
Date
1852-09-06
Page
Seite 440 (sequence 4)
Language
German
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449 drang, und wie er vor den großen Erscheinungen dex Neuzeit, dem riesenhaften Fortschritt in der Naturwisseny schüft,> der durchdringenden Alles» zersetzenden Negation iy der Philosophie, und der mächtigen Energie der Kirche, so armselig uyp haltungssoS dasteht!! Ich kann hierin irren, ich hätte dann geirrt mit Meinem ganzen Leben — aber sicher nur geirrt vor der Gegenwart: die Zukunft muß ,Diesem gehören. ES ist Pies sp sehr der Ausfluß der ganzen weltgeschichtlichen Entwickelung unsrer Religion und Glaubensgenossenschaft, daß ein Zweifel nicht daran aufkommen kann, so lange man mit beiden Füßen noch im Judenthume steht. Von diesem Standpunkte aus kann jedwede Versammlung, sei es von Rabbiney, sei es von Laien, sei sie gemischt, nur gut geheißen werpen; denn wenn sie auch nicht jenes höchste Resultat haben kann, .welches Pep gesch. Korrespondent erwartet, so würde sie doch lebenwecfend, lebenfördernd wirken. Aber dann könnest wir uns doch nicht sofort, für allgemeine Versammlungen, für offene Kongresse der Juden aller Länder aussprechen; so unausführbar wie abentheuerlich! Aber Versammlungen in den einzelnen Ländern, Besprechungen in den einzelnen Staaten, und da mit dem Konkretesten, mit den naheliegenden. Bedürfnissen unserer Gemeinden im Lande begonnen — daS würde von unberechenbarem Nutzen und der wahre Weg zu immer Größerm und Umfaffenderm sein! — Wir .kommen darauf zurück. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Frankfurt am Main, 25. August. Man kann.Pie Angelegenheit per hiesigen Israeliten nunmehr als,entschieden ansehen, dje politischen Rechte sind ihnen , gänzlich wieder entzogen. Der. Bundesbeschluß in der. frankfurter Verfassungsfrage lautet im Wesentlichen: ^Die Bundesversammlung erachtet die beiden Gesetz? vom 19. Oktober 1848. und 20. Februqr 1849 nicht für giltig, und die dadurch herbeigeführten Veränderungender Verfassung vom Jahre 1816 m Betreff der Wahl der gesetzgebenden Versammlung und der politischen . Gleichstellung der Juden, Landbewohner und Beisassen nicht für legal herbeigeführt; sie spricht ferner die Erwartung auS, daß die etwa pöthigen Veränderungen-jener Verfassung nurauf dem durch - die KonstitutionSergänzungSakte vom 19. Juli 1816 bezeichneten Wege bewirkt werden würden und behält »sich ihre auf Art. 46 der Wiener-Kongreßakte der' freien Stadt Frankfurt gegenüber festgestellte- Kompetenz bei VerfaffungSäbänderungen ausdrücklich vor. : —. Das Franks. Journ. bemerkt hierzu: Der jüngste Bundesbeschluß in der frankfurter Verfaffüngsfrage ist einer von denen, welche nach der Bundesakte nicht der Einstimmigkeit bedürfen, sondern durch Majorität gefaßt werden können; er konnte daher gleichdem Senate mitgetheilt werdenda er eine große Majorität der Unterschriften hatte. Wie wir auS glaubwürdiger Quelle vernehmen, wird der Senat - deshalb eine besondere Publikation bei Ausschreibung der nächsten Wahlen zum gesetzgebenden Körper erlassen. — DaS Letztere heißt wol nichts Anderes, M daß die Israeliten deS Wahlrechts verlustig erklärt werden. .. Arolsen, 18. August. In der neuen, vom Fürsten von Waldeck approbirten Verfassung ist noch der PassuS enthalten: Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte wird durch das religiöse Bekenntniß weder bedingt noch beschränkt, und eS ist ein Gesetz Vorbehalten, das bei Religionsverschiedenheit eine bürgerliche Ehe möglich macht. Württemberg, im Juli und August. (Privatmitth.) Ueber die Badesäson ruht auch daö kirchliche Leben bei. unsrer israelitischen Oberkirchenbehörde, die Herren Kollegialmitglieder haben meistens Ferien und darum kann ich aus dieser Zeit auch von keinen neuen Anordnungen unsrer neuen Oberkirchenbehörde sprechen. Der schon frühem Anregung derselben ist es gelungen, daß das königl. Kultministerium in seinem Etat 6060 st. für die israelitischen Kirchen- und Schulbedürfnisse gefordert hat. Die Stände haben auch dm Posten bereitwilligst genehmigt. Hierdurch wird eS der k^ israel. Oberkirchenbehörde jetzt möglichallen israelitischen Lehrern dm Gehalt derart aufzubeffern, daß-das Minimum 250 fl. beträgt. ES muß unsrer israelitischen Oberkirchenbehörde nachgerühmt werden, daß sie stets es sich angelegen sein läßt, die Stellung der Lehrer materiell sowol als intellektuell zu heben. Aber dennoch ist Mangel an Lehramtskandidaten, obschon die Lehramtszöglinge reichlich aus

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