Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 32 (2.8.1852)
- Date
- 1852-08-02
- Page
- Seite 381 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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381 '■ Unterm 24. November v. I. haben Wir Ihnen in einem Korrespondenzberichte — obgleich nur mit kurzen Worten — die in der That nicht sehr judenfreundliche Manier mitgetheilt, mit welcher — in einer der damals in Posen stattgehabten Schwurgerichtssitzungen — der dasige Rechtsanwalt I. R. Tschuschke einen Menschen zu vertheidigen suchteder an einem Juden auf offener Landstraße einen Raubanfall verübt zu haben angeklagt gewesen (vergl. Nm 50 v. I.) und dabei bemerkt, daß dieser Herr Advokat seiner Auslassungen wegen in der P. Z. bereits die ihm gebührende Abfertigung erhalten. In einem Berichte vom April d. I. kamen wir wieder auf jenes Faktum zu sprechen, weil wir Ihnen mitzutheilen hatten/ wie die judenfeindlichen Auslastungen- VeS genannten Herrn Rechtsanwalts nicht eine, sondern drei kräftige Abfertigungen in der P. Z. hervorgerufen, Und mit der vr. Samter — als Autor der drei Repliken ermittelt — deswegen angeklagtvor Gericht gefordert, von demselben über — nach einer glänzenden VertheidigUngsrede des R. A. Pilei — gänzlich freigesprochen worden. (Vergl. No. 18d?J.) Wenn wir aber heute zum dritten Mal erwähntes Faktum zum Gegenstände unserer Besprechung machen, so geschieht dies einzig und allein aus dem Grunde, weil die Sache am 8. d. M. noch einmal vor Gericht gekommen und die zweite Instanz, der Kriminalsenat des königl. Appellationsgerichts, — zum Nachtheil deS Angeschuldigten — ganz anders als die erste Instanz entschieden,' indem sie den Dr. S. zu einer Geldbuße von 20 Thlr. (resp. 8 Tage Gefängniß) verurtheilt hat. Diesmal jedoch fei es uns gestattet, auf die Sache etwas! näher einzugehen und Ihnen den Hergang derselben'von ihrem Anfänge bis' zu ihrem nunmehr erfolgten Abschlüsse ein wenig detaillirter mitzutheilen. .. Franz Lisiecki ist des Straßenraubes angeklagt. Der Dämnifikat ist ein Jude. Die Sache kommt während der letzten' Schwurgerichtsperiode des v. I. (im Monäti November) zur Verhandlung. Diese endigü mit der Freisprechung deS Angeklagten.! Vertheidiger 'desselben war der R. A. Tschuschke,' welcher (nach der P: Z. No. 271 v. I. und No. 160 d. I.) „in seinem''Plädoyer Anlaß genommen, auf die früheren Bestimmungen in Betreff., der - Glaubwürdigkeit jüdischer' Zeugen zurückzugehem"^ Was eigentlich HerrTsch. bei dieser Gelegenheit gesprochenwissen wir wörtlich gerade nicht anzugeben. Doch! die Art und Weise, wie er seinen Klienten vertheidigte, geht aus einem Berichte über gedachte Sitzung in der P. Z. No. 271 v. I. ganz deutlich hervor, indem es dort U. A. heißt: „Der Vertheidiger deS Angeklagten, Justizrath Tschuschke, beantragt bei diesem Unbestimmten Resultate der Beweisaufnahme die Freisprechung seines Klienten, indem er die Unglaubwürdigkeit des Damnifikaten, der sich noch dazu in Widersprüche vermittelt, hervorhebt; er geht auf die Gründe zurück, welche der frühem gesetzlichen Bestimmung, wonach die Juden nicht volle Glaubwürdigkeit hatten, zu Grunde lagen, findet sie darin , daß die Juden in Folge ihrer rechtlosen Stellung sich den Christen gegenüber nicht an die volle Wahrheit gebunden erachteten, und glaubt, daß dies in gewissem Grade bei dem ungebildeten Juden noch immer der Fall sei." Gestatten Sie uns — ehe wir den Verlauf der Sache weiter berichten — obige Stelle aus der P. Z. ein wenig zu beleuchten. Das bekannte „Gesetz über die Verhältnisse der Juden vom 23, Juli 1847" verordnet in feinem §. 7 wie folgt: „In Ansehung der Pflicht zur Ablegung eidlicher „Zeugnisse und der diesen Zeugnissen beizulegenden „Glaubwürdigkeit findet sowol in Zivilals Kri- „minalsachen zwischen den Juden und unseren übri- „gen Unterthanen kein Unterschied statt." Was hat das zu bedeuten? Nichts Anderes, als daß den preußischen Juden von jetzt (23. Juli 1847) ab sowol in Zivilals auch in Kriminälsachen vor Gericht ein eidliches Zeugniß ablegen muß und darf, und diesem jüdischen Zeugnisse — ebenso wie dem Zeugnisse eines christlichen preußischen Unterthanö unbeschränkte Glaubwürdigkeit beigelegt wird. Wie war's früher? .'Der preußische Jude durfte in Kriminalsachen nicht zeugen, — er hatte vor Gericht keine Glaubwürdigkeit— war gegen seinen christlichen Mitbürger in den Schatten gestellt. Warum war es so? '! Warum hatte das Zeugniß^ eines Juden früher keine Glaubwürdigkeit? " ' ‘ Ueber diese Frage hat sich wo! schon so Mancher den Köpf zerbrochen — ohne die richtige Lösung gefunden zu' haben. Herr Justizräth Tschuschke aber 32*