Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 31 (26.7.1852)
- Date
- 1852-07-26
- Page
- Seite 366 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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gegnet vr. Arnheim, „daß derjenige, welcher sich gewerblich damit befaßt, Güter zu erwerben, dann zu zertrümmern und in gewinnsüchtiger Absicht wieder zü veräußern, eine unmoralische Handlung begeht; in den Augen des Volks erscheint er als moralisch gefunken."- Nachdem daS Gesetz in seinen allgemeinen Bestimmungen angenommen war, kommt der v. Lerchenfeld'sche Zusatzartikel zur Abstimmung. Vorher nimmt Dr. v. Hermann das Wort' dahin, daß er, ehe bestimmte Aufschlüsse gegeben sind , welche polizeilichen Verordnungen ausgehoben sein sollen, für den Zusatzartikel nicht stimmen könne, worauf sich v. Lerchenfeld also vernehmen läßt: „Wir haben daS vorliegende Gesetz, wir haben diese Materie im ganzen Umfange nunmehr geordnet,' und der Schlußartikel, der früher bei jedem Gesetz am Mde hinzugefügt worden, nämlich, daß alle entgegenstehenden Bestimmungen hiermit aufgehoben fein sollen, wird durch meinen Antrag ergänzt. Ich habe mir erlaubt, dies Hier ausdrücklich deshalb beizufügen, weil mich neuere Vorgänge von der Nothwendigkeit überzeugt.haben, auch das Allerdeutlichste noch deutlicher zu' machen. Man sagt Ihnen, man wisse nicht, welche Bestimmungen dadurch aufgehoben seien: M. H. Ich bin hier in derselben Lage wie daS^ Ministerium, und wage kühn die Behauptung , daß das Ministerium ebenso wenig weiß, waS Alles aufgehoben werden soll. Bei dem ChaoS von Bestimmungen, wie sie in Baiern bei jedem einzelnen seiner vielleicht 150 verschiedenen Territorien in der Gesetzgebung bestanden und bestehen, ist kein Mensch, nicht einmal das Oberappellationsgericht im Stande, selbst bezüglich des Zivilrechts, zu behaupten, daß eS wisse, welche Gesetze in jedem einzelnen Orte gelten. Ich hatte selbst Gelegenheit durch mehrjährige Mitwirkung zu erfahren, daß in vielen Fällen interloquirt, daß der Beweis dahin aüferlegt wurdet daß an einem Orte dieses oder jenes Gesetz gälte. Wir haben aber nunmehr im Allgemeinen eine neue Gesetzgebung über diese Materie erlassen, und eS mag mein Antrag angenommen werden oder nicht, so wird jeder billige und jeder tüchtige Jurist daraus von selbst entnehmen, daß nunmehr die frühere Gesetzgebung über diese Materie aufgehört hat. Dennwofür giebt man neue, wenn man die alten nebenbei bestehen läßt. Man hat zwar erwähnt, daß früher in dieser Frage z. B. im Würzburg'schen schon besondere Gesetze hierüber bestanden haben. Sie werden so ziemlich überall bestanden haben; allein alle Gesetze hierüber zu artikuliren wird Niemand im Stande sein. Ich erlaube mir Sie-bloS auf Ein Faktum aufmerksam zu machen, welches die Herren vom Justizministerium sehr genau kennen werden und was beweist, wie weit dieser Zustand bei uns geht. In dem Fürstenthum Aschaffenburg sind seit undenklichen Zeiten die Forderungen der Juden gegen Christen unter gewissen Voraussetzungen immer als klagbar erachtet worden, und es haben tausend und tausend Erkenntnisse stattgefunden, in welchen Christen verurtheilt wurden. Erst in allerneuester Zeit ist eS dem Scharfsinn eines Advokaten gelungen, eine Verordnung aufzufinden, wodurch die Niederträchtigkeit eines Christen, die -jedenfalls größer war, als aller der Juden, welche jemals durch das Gesetz hätten getroffen werden können, gesetzlich gesteift worden ist, wonach ein Christ, welcher von einem Juden Waaren entnommen und in seinem Nutzen verwendet hat, Nichts dafür zu bezahlen braucht. Eine solche horrende Niederträchtigkeit — ich nenne das mit diesem Namen, denn eS wird Niemand behaupten, daß eS erlaubt sei zu stehlen—ist gestattet durch eine alte Verordnung. Diese horrende Niederträchtigkeit hat einen Jeden, vom Untersten bis zum Obersten, empört; daS Oberappellationsgericht hatte alle erdenklichen Mittel aufgeboten, um wo möglich die Anwendung dieser alles menschliche Gefühl mit Füßen tretenden gesetzlichen Bestimmung zu vermeiden. Während 3/* Jahren ist ein eigner Beamter damit-beschäftigt, in der Registratur des Stadtgerichts zu Aschaffenburg nachzuforschen, seit wann die -Verordnung nicht mehr angewendet wurde; es ist dies feit wenigstens 50 Jahren nicht mehr der Fall gewesen, wie ich höre, und so liegt nun die Sache. Sie sehen hieraus, daß Niemand im Stande ist, Ihnen den Stand der gegenwärtigen Gesetzgebung über solche Materie anzugeben- und daß eS sehr leicht der Fall sein kann, daß, wenn man glaubt, eine der allervollständigsten Bestimmungen gegeben zu haben, dann ein Mensch kommt, der eine solche seit 66 oder 80 Jahren nicht mehr angewandte Verordnung ausgräbt und damit auf einmal wiederum zu neuen Chikanen Anlaß giebt. Ich stelle diesen Antrag um so mehr, m. H., weil ich die Ueberzeugung habe und die Erfahrung machte,