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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-07-12 · Heft 29 (12.7.1852) · p. Seite 347

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 29 (12.7.1852)
Date
1852-07-12
Page
Seite 347 (sequence 11)
Language
German
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in - Hinsicht der Prüfungsvorschrift unter demRabbinate zu Ostrowo steht und sich: also spätestens hon je drei' zu, drei. Jahren, zur Prüfung (Md2b)!in-Ostrowo stellen müßtr. Das war auch von früher so.^ gebräuchlich. a, Eines Tages .wurde. Herr Wylfsohn zu dem -jüdischen Fleischer gerufen , um . einige Schöpse zu schlachten. Er kam- und -als: er sich zum Schlachten anschickte ,, fand er, daß bereits die Wolle.von..den Hälsen der Schöpse gerupft war. Ueber diesen Eingriff in ,feinc Rechte, aufgebracht, entfernte er, sich alsobalh, ohne^ zu schlachten, mit der Drohung : daß. er nie mehr.bei diesem.Fleischer: schlachten werde. Und so vergingen einige -Wochen und W. .war zu einer Sinnesänderung nicht zu.bringen; Der Fleischer., beschwerte sich beim Magistrat über Störung im Ausüben seines .Gewerbes.. W. wurde .vorgeladen und gab die Erklärung ah, daß er auf des Fleischers Geschäft s gar nicht störend einwirke, da es ihm ja frei stehe, sein. Vieh statt.schlachten zu lassen, zu stechen; d. h. mit anderen Worten: dem «*1» und tüchtigen Lamdan ist's erlaubt fvp 'ö im “p nach Belieben zu ignoriren! Es blieb dem Fleischer nun nichts Anderes zu thun übrig, als sich an den Rabbinen zu Ostrowo zu wenden und um Abhilfe zu bitten. Nachdem dem Herrn Stößel von einem Vorsteher zu Raszkow brieflich das Sachverhältniß mitgetheilt, und er ersucht wurde, in dieser Streitsache Et- . was zu thun, schrieb er an W. und suchte ihn zur Sinnesänderung zu bewegen mit Hinweisung darauf, daß sich der Fleischer zwar und nur insofern verpflichtet habe, , bei keinem andern tarm) schlachten zu lassen, als er (Wolfsohn) dem Fleischer das Schlachten nicht verweigere, in vorliegendem Falle aber sei diese Verpflichtung,- die, wie sich jetzt herausstellte, nur zum offenbaren Nachtheil des Fleischers eingegangensei, .nicht als .eine solche zu betrachten so lange, als W.pin seiner Weigerung zum Schlachten.verharre. Dem Fleischer selbst wurde zur Pflicht gemacht, dem Herrn W. Abbitte zu thun und ihn wie möglich zu besänftigen; was auch in Hinsicht der Abbitte geschah. Trotzdem aber gab W. seinen Vorsatz nicht auf, und der- Fleischer wendete sich abermals in seinerverzweifelten Lage an Stößel, der endlich einen raniw nach Raszkow mit-der Weisung beorderte, das Vieh deS .jüdischen' Fleischers, nachdent derselbe'die Krupkengefälle beim Vyrstgnd entrichtetHab.cn wird,--zu schlachten, zuvor jedoch zu W. zu gehen,, ihn von seinem Aufträge in Kenntniß setzen- und insofern W. sich endlich, zum Schlachten verstehen sollte wollen, unverrichteter - Sache nach Ostrowo zurück zu kehren. W/ beharrte indessen bei seinem Vorsätze; daher schlachtete der entsendete raNItv, während W. das gewordene - Fleisch für erklärte, brieflich den Herrn Stößel hart anging und ihm bittere Vorwürfe machte über unstatthafte Eingriffe in die Rechte Anderer. ' Während dieses Alles sich ereignete zog Herr Stößel, der erst seit einigen Jahren als- Rabbiner in Ostrowo fungirt, Erkundigungen ein: ob W. sich in den letzten Jahren vor seiner (Stößels) Znstallirung beim ostrowoer Rabbinate einer Prüfung unterzogen habe, - und als der Berichts verneinend ausfiel, > so wurde W. aufgefordert, - sich zur Prüfung beim Rabbinate zu Ostrowo zu stellen. W. genügte dieser Aufforderung nicht, ließ-sich weiter nicht beirren, darauf pochend, daß er als 8">» -daS nicht nöthig habe, und versah die Gemeinde zu Ostrowo nach , wie vor mit Fleisch. - Stößel seinerseits wendete sich hierauf an Herrn Elias Gutmacher, Rabbiner in Gr ä tz, und an Herrn Malbin mit' der Anfrage ob und wann ein auswärtiger ranitv, der das von ihm geschlachte Fleisch nach Ostrowo mittelbar zum Verkauf liefert, verpflichtet' sei, sich bei dem ihm zuständigen Rabbinate prüfen zu lassen? — Beide Rabbinen entschieden in ausführlichen Gutachten dahin: daß für einen solchen ranitv die Pflicht einer Prüfung, wie schon bemerkt, -spätestens von je drei zu drei Jahren unerläßlich sei. — Stößel ließ nun eine abermalige Aufforderung an Wolf» sohn mit der Androhung ergehen, Falls er sich der gesetzlichen Prüfung nicht unterwerfen werde, das von ihm in Zukunft zu schlachtende Fleisch in Ostrowo für erklärt werden wird. W. genügte dieser Aufforderung wiederum nicht, daher ließ Stößel in der Synagoge bekannt machen^, daß, da W. sich keiner vorschriftsmäßigen Prüfung vor dem zuständigen ostrowoer Rabbinate unterwerfen will, mit „Zustimmung" der Rabbinen Malbin und Gutmacher - das von W. in Raszkow geschlachtete -,2-2 Fleisch für Ostrowo *-nöN sei. Von dieser Katastrophe an treten die heimlichen Feinde Stößels so zu sagen an'S Tageslicht. Er wird verleumdet, sein rabbinischeS Wissen verdächtigt und in. Zweifel gezogen; Malbin wird gegen ihn eingenommen " und so lange bearbeitet, bis er gegen ihn Partei nimmt- Wolfsohn nämlich, dem die nun nur wenig brachte, that sich zusammen mit einigen sogenannten unzufriedenen d^ab in Ostrowo, nicht etwa mit den Dajanim, die zu Stößel halten, sondern Mit Solchen, die in Eisen, Getreide und Leder Geschäfte machen, ihre nach Möglichkeit frequentkren und auf der OpposttionSbank zum Oeftern aus Gewohnheit fitzen. Er beschwerte sich bei

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