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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-05-31 · Heft 23 (31.5.1852) · p. Seite 267

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 23 (31.5.1852)
Date
1852-05-31
Page
Seite 267 (sequence 3)
Language
German
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des Aemeindebürg errechtS MSzuschließep^MeM'-djeö nicht auszuführen sei,,Fo^sollten-.die Juden-, wenigstens verpflichtet erachte^ werden, ein den Gemeinde- Nutzungen vollkommen entsprechendes Einkaufsgeld zu erlegen. - In, bet,:Gemeinde Altenkirchen ußnd.nämUch 8 Judenfamilien angesessen, .die auf Grund der Gemeindeordnung .von. 1850, jetzt' /aus die- Gemeindenutzungen .Ansprüche-, erhoben, obwol sie,. - wie 'die, Petenten versichern, früher.nie.' zuden. Lasten bejgetragen haben, u Wegen ^verweigerterAusnahme .eines- -Inden ist,vom.. Minifterrum oie Erekution - gegen die. Gemeinde verfügt worden-, deren Abwendung sie-jetzt, erbittet. Berlin, 25. Mai. Eine Anzahl^hiesiger, der jüdischen Reformgenoffenschaft angehörigen Mitglieder hätte dem Vorstände der jüdisches Gemeinde durch den Rechtsanwalt Lewald eine notarielle Erklärung deS Inhalts mittheilen lassen, „daß sie die ■; in früherer Zeit gemachte Zusage, einen Beitrag °M den Bedürfnissen der jüdischen Gemeinde zu' leisten,; .in der angebotenen Höhe förmlich und ausdrücklich; zurücknehme und aufhebe, fo daß sie jene Zusage in allen Punkten als ungiltrg, wirkungslos und nichtgeschehen betrachte." Hierauf hat der Vorstand unterm 26. v. M. einen Kollekttivbescheid gegeßen, daß er jener Erklärung eine rechtliche Bedeutung oder Wir-! kung nicht beilegen könne, zumal der Widerspruch! der früher» in rechtsverbindlicher^Form,abgegebenen Zusage 'der renitenten Mitglieder ’ jeder Mbtivirüng | entbehre. Er halte diese demnach verpflichtet, den Gemeindebeitrag so lange-in dem Betrage).wie ssrüher : zu entrichten , - als . sie - nicht nachgewiesen haben wer-! Heu, daß derselbe ihren jetzigen Vermögensverhältniffen nicht, mehr angemessen sei- oder bis. sie, bet der .gegenwärtig stattfindenden neuen Umlage mit,demselben erhöht oder ermäßigt werden.- Auf den, Seitens. deS - Vorstandes der jüdischen-Gemeinde, unter -dem' 28. v. M. dem k. Po lizeipräsi dium gehaltenen Vortrag hat dasselbe sich durch Verfügung vom. 15. d. M. mit der obgedachten Ansicht ein v erst an de n e rklärt. Aus der Provinz Posen, im Mai. (Pxivatmitth.) Vor dem- Forum: des Preisgerichts zu Lissa ist neulich ein die Angelegenheiten der.jüdischen Gemeinde speziell betreffender Fall verhandelt/worden, von . welchem .wir hier daS.WefeMchste mittheilen wollen. Antev,50 -H60 /anderen Gemeindemitgliedern hatte sich snno 1849 auch-der praktische Arzt vr. Sch. von dem Horporütionsverbande zu L.- abgelöst und ^MltMÄMWommenS) mit hem damaligen Vorstande -- die Dummö von 60 Thlr: cüv dierGemeindekasse entrichtet. Spater/ hat/ jedoch' die königl. Regierung /von /Posen dieses Ablösungsgeld für zu' gering erachtet.undverfügt,/daß Dr. Sch. 48 Thlr. 20 Sgr. llächzuzahlon chätte. Dr. Sch. ist dieser BestimmMg uachgekdmmeW jedochEt der Erklärung, daß. erden/Rekurs bei/der Hähern^Behörde-sich-Vorbehalte^ Einen Solchen hat Dr.-Sch. denn auch wirklich bei dem: königl. Oberpräsidio eingelegtspäter jedoch wieder zurüchg en.ommen- und-dafür einen andern- Weg, nämlich den. des Zivilprozesses betreten, indem erim September v.. J. bei dem Uffaer KreiSgerichte beantragt, diedurch die Bestimmung der k. Regierung , bis zu 108 Thlr. 20 Sgr. 5 Pf. hinaufgeschraubte, /Ablösungssumme wieder /auf das von dem- Gemeindevorstande,ursprünglich . festgesetzte Quantum .herabzusetzen.und demzufolge die/betreffende Kasse zur Rück erst a t t un.g der nachgezahlten 48 Thlr. 20 Sgr.- 5 Pfl zu verurtheilen. Während nun.Kläger seine Ansprüche vorzugSweisedadurchbegründete, daß das Recht, A b.lö su.ygsg eld er siestzusetz-en, unter- Vorbehalt der Genehmigung der königl. Regierung -nur.dem Gemeindevorstande zustände, suchte der Vorstand, als. der verklagte Theil,inseinem Einwande dagegen geltend zu machen, wie nach dem „Gesetz über die. .Verhältnisse der Juden vom 23. Juli 1847" zu' Verträgen zwischen dem Gemeinde- Vorstände und Privaten nicht nur die. Genehmigung der königl. Regierung erforderlich--wäre, sondern dieser: Behörde allein auch das Recht der endgiltig e n. F e st st e l lu n g d e S Ab l ö su n g S g e ld e s ' z,ukäme. Bei der Verhandlung mun .wurde vor Allem die Kompetenzfrage erörtert und bestimmt, daß — da nach §. 1 des Judenreglements vom 1. Juni 1833 den jüdischen -Gemeinden -in.Hinsicht ihrer Eigenthumsangelegenheiten Korporation^rechte beigelegtseien und der vorliegende Prozeß; einen Streit über Eigenthum zum Gegenstände habe.—- dieEntscheidung in, diesem Falle wirklich vor; das Forum des Kreisgerichts, gehöre...— Die Frage, ob. Juden im Großherzogthum Posen auch, ohne-ihren Wohnort zu v e r l äss e n, von den Verpflichtungen gegen ihre Gemeinden sich loSkauf-en können? — wurde von

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