Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 22 (24.5.1852)
- Date
- 1852-05-24
- Page
- Seite 256 (sequence 4)
- Language
- German
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25« hung, daß die politischen Institutionen Frankfurtsauf dem Prinzip voller Gleichberechtigung: der verschiedenen christlichen Relkgion'sgesellschaften beruhen! und stchinRe- Igierung und Verwaltung gleichmäßig auf Ulle Mrgetlichen uüd politischen Rechte beziehen sollen: In Folge/dieser Bestimmungen ist Frankfurt augenscheinlich in keinem eminentere -Sinne ein/ christlicher Staat- / wie jeder - andere Bundesstaats-indem der. Art/ 46 durchaus -nichts anderes enthalt als dasjenige,- was in dieser Beziehung der Art. 16 der Bundesakte vorschreibt, „daß die Verschiedenheit . der christlichen Religionsparteien in den Ländern und Gebieten des deutschen Bundes keinen Unterschied in dem Genuß der bürgerlichen und politischen Rechte begründen könne". Die Bestimmung im - Art. 46 der Kongreßakte und Art.-16 der Bundesakteschließt aber/an und für sich so wenig eine Gleichberechtigung' aller Staatsangehörigen , - auch der nichtchristlichm , auS , daß 'vielmehr der erwähnte Art. 16 der Bundesakte zugleich der Berathung der Bundesversammlung überwies, „wie in möglichst übereinstimmender Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner deS jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei und wie insonderheit denselben der Genuß der bürgerlichen Rechte, gegen die Uebernahme aller Bürgerpflichten, in den Bundesstaaten gesichert werden könne." Daß der Art. .16 der Bundesakte sich auf alle Bundesstaaten, mithin auch auf Frankfurt bezog, wird schwerlich irgend zweifelhaft erscheinen, mithin war hier so gut wie überhaupt, trotz des Art. 46 der Kongreßakte, so gut wie trotz der korrespondirenden Bestimmungen in dem Art. 16 der Bundesakte, eine von Bundeswegen zu bewirkende Gleichberechtigung nicht christlicher Unterthaüen verheißen. Welche Gründe politischer Art man deshalb auch.immerhin gegen eine solche Gleichberechtigung anführen und behaupten möge, Bundesgesetzgebung und Bundesverfassung wenigstens stehen ihr nicht im Mindesten im Wege, in Frankfurt so wenig wie in'jedem andern Bundesstaate. Wenn es dafür noch eines Beweises bedürfte/ so würde ein Hinweis auf Kurhessen genügen. Die Verfassung des Kurstaats vom 13. April d. I. ist bekanntlich in Uebereinstimmung mit den beiden Bundeskommissarien erlassen und im Allgemeinen von dem Bundestage' genehmigt. Jene Uebereinstimmung und diese Genehmigung würde gewiß nicht ausgesprochen sein, wenn die Verfassung irgend etwas enthielte, was gegen die Verfassung und die Gesetze des Bundes auch nur entfernt verstieße. Der §. 20 dieser Verfassung nun macht zwar den Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte von dem christlichen GlaubenSbekenntniß^ abhängigbehält aber'diejenigen Aüsnahmett bevor, welche. durch'besorldere Gesetze bestimmt sind. - Ein solches besonderes Gesetz eristirt aber für Kurhessen in demjeni? gen Vom 29. Oktober 1833, und noch kürzlich hat bekanntlich die kurfürstliche Regierulig bei Gelegenheit der vorzunehmenden Wahlen erhobenen Anständen gegenüber erklärt, d a ß j enes Gesetz von 1833als eirt durch dieVerfassung nicht aufgehobeneS Spezialgesetz zu betrachten ski-mnd deshalb die Jsraelkten^Kurh esse ns den UnterthaNew des christlichem Glaubensbekenntnisses h in fl cht lich der bürgerlich e n u n d staa t sbürgerlichen Rechte der Letzterem gleich ständ en. *) Ganz dasselbe aber was für daS Kurfürstenthum Hessen das' Gesetz vom 29. Oktober 1833 bedeutet, bedeutet -für« den Freistaat Frankfurt das Gesetz vom 20. Februar 1849. Zweifelhafter dagegen könnte^ es erscheinen, ob überhaupt irgend eine Aenderung mit der frankfurter Verfassungder sogenannten Konstitutionsergänzungsäkte von- 1816 - mithin auch, ob eine Solche' durch das Gesetz vom 20: Februar 1849 ,' ohne Genehmigung des Bundestages giltig habe vorgenommen werden können. Nach dem Art: 46 der Kongreßakte sollen nämlich Streitigkeiten über Einführung oder Handhabung der frankfurter Verfassung durch den Bundestag entschieden werden. Da aber hierin eine Ausnahme von den sonstigen Bestimmungen der Bundesgesetze über Einwirkung des Bundes auf die inneren Landesangelegenheitewliegt, und diese deshalb nicht ausdehnend erklärt werden darf, so muß wol angenommen werden, -daß jenes Entscheidungsrecht deS Bundestages auf den in Art. 46 hervorgehobenen Fall genau zu beschränken sei, mithin nur sich auf wirk-' ' liche Stre i tigkeit en über Einführung und Handhabung, und auch nur auf Einführung und Handhabung gerade der Konstitutionsergänzungsakte von 1816, nicht aber auf sonstigeaußer dieser verfassungsmäßig zu Stande gekommenen Gesetzgebung beziehen könne. Unter diesen Umständen ist nicht wohl einzusehen, wie jene obige Erinnerung des Bundestages an den frankfurter Senat sowol nach dem Art. 46 der Kongreßakte als rrach den Bundesgesetzen begründet erscheinen könne."'. *)• Diese Erklärung ver kurfürstlich hesstschcn Regierung war unserer Aufmerksamkeit entgangen, weshalb wir hier um so mehr darauf aufmerksam machen. ' " ' Re d a kt.