Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 22 (24.5.1852)
- Date
- 1852-05-24
- Page
- Seite 255 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225768-3225791--12432-3242604- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
- Lübeck 1× ep/1048008
OCR text
Rezitativ Hebräisch. Außerdem - find von- Kämpf, einige sehr gelungene Uebersetzungen — die übrigen find auS dem Ländau'schem Machsor— und einige gute deutsche Lieder. * Bekanntlich ist der Standpunkt des wiener Tem-' pels: unangetasteter Bestand des ganzen Hebräischen Gebetbuches, Beftitignng der Piutim am Abend: und vor der (mit Ausnahme an und Ausmerzung der meisten anderen Piutim, so daß nur die, durch die allgemeine Meinung besonders sanktionirten beibehalten blieben. Liegt hierin jedenfalls eine Kulrusreform, so ist Kämpf doch einen Schritt weiter gegangen, hat schon mehr deutsches Element hereingezogen, und durchs eigenthümliche Verarbeitung zu einem, integrirenden Theile des Gottesdienstes zu machen gesucht, ohne dem bisherigen dogmatischen Theile der nddri Eintrag zu thun. Da man nach der Lage der Verhältnisse faktische Umgestaltungen deS Kultus durchaus nach keinem starren Prinzipe beurtheilen, darf, sondern nothwendig die Elemente, aus denen die betreffende Gemeinde besteht, berücksichtigen muß,; so ist es klar, daß hiermit eine Gemeinde befriedigt: werden sollte, die nicht nur neuer gesinnte, sondern auch ältere, aber einem regelmäßigern Gottesdienste zugeneigte Glieder ent* hält. — v. ... Auf ein ganz anderes Gebiet versetzt uns die Arbeit des Di*. Maier. Die freien Reichsstädte. Ueber die neueste Nachricht aus Frankfurt am Main," welche in vor. Nr. mitgetheilt worden, berichten die Zeitungen folgendes Nähere vom 10. Mai: Nicht nur der Senat von Frankfurt, sondern auch die Senate von Bremen, Hamburg und Lübeck sollen, wie hier versichert wird, von dem Ausschüsse des Bundestages, welcher über die einzelnen Verfassungen der Bundesstaaten zu wachen hat, eine-Mahnung erhalten haben, daß in den Verfassungen dieser Staaten keine Bestimmungen aufgenommen werden dürfen,, welche geeignet sein könnten, die christliche Eigenschaft dieser Bundesstaaten aufzuheben. Die politische Emanzipation der Israeliten wird daher in den vier freien Städten dahin geregelt werden, daß die Zulassung der Israeliten zu den Regierungsbehörden und zu der Theilnahme an den Souveränitätsrechten ausgeschlossen bleibt. Falls sich dies ganz so verhielte, so würde dies von sehr nachhaltiger Bedeutung für alle deutschen Juden sein! Wir theilen deshalb hier einen, sehr ruhig und sehr einsichtsvoll. geschriebenen Leitartikel der V v s si sch e n Zeitung mit: „Der bekannte' und vielbesprochene Bundesbeschluß vom 23. August v. I. giebt noch fortwährend Veranlassung zu eigenthümlichen Einwirkungen des Bundes kn die Verfassungszüstände der Elnzelstaaten, und namentlich scheint mit den Vorgängen un Bremen der: Zeitpunkt gekommen zu sein, die freien Reichsstädte speziell in das bündestägliche Niveau zu versetzen. Die jüngsten Anzeichen dieser Art, wie sie in dem Freistaat Frankfurt 'zu Tage getreten sind, erscheinen um deswillen von allgemeinerem Interesse, weil sie auf einer prinzipiellen Auffassung des Bundesrechts beruhen, welche,: in Frankfurt zur Anwendung gebracht, ohne Zweifel in sämmtlichen übrigen Bundesstaaten trotz ihrer entgegenstehenden verfassungsmäßigen Bestimmungen nicht ohne die entschiedenste Rückwirkung bleiben dürfte. Die Publikation des Bundesbeschlusses vom L3. August v. I. durch -den Senat der freien Stadt Frankfurt enthielt bekanntlich die Bestimmung, ^>aß von der angeordneten Aufhebung grundrechtlicher Bestimmungen .diejenigen ausgeschlossen wären, welche in die Landesgesetzgebung des Freistaats übergegangen seien. Solche Bestimmungen sollten nach Inhalt des BundesbeschlüsseS nur für den Fall aus der betreffenden Landesgesetzgebung beseitigt werden, daß sie mit den Bundesgesetzen oder den ausgesprochenen Bundeszwecken im Widerspruch ständen. Durch das Gesetz Vom' 20. Februar 1849 war der Grundsatz der Gleichberechtigung sämmtlicher Staatsbürger, sowol diejenige zwischen den Mitgliedern der Stadt- und Landgemeinden/ als auch in der Stadtgemeknde. selbst zwischen christlichen Bürgern, Beisassen und israelitischen Bürgern in die frankfurter Landesgesetzgebung mit der Wirkung eines organischen Verfassungsgesetzes übergegangen. Noch kürzlich, bei Gelegenheit des den Mitgliedern des gesetzgebenden Körpers vorgelegten Verfassüngsentwurss, hatte der Senat sich auf jene Thatsache bezogen und zugleich hinzugefügt: „Der Senat vermag nicht zu befinden, daß die staatsbürgerliche Gleichstellung sämmtlicher hiesiger Staatsangehörigen im Widerspruch stehe mit: Bundesgesetzen oder Bundeszwecken." Schon damals war die ständige Bürgerrepräsentation entgegenstehender Ansicht, und öffentlicher Mirtheilung zufolge hat - sich auch der Bundestag veranlaßt gefunden, mit Hinweisung.auf den Art. 46 der wiener- Kongreßakte den Senat daran zu erinnern, daß Frankfurt danach ein 'christlicher Staat sei und bleiben müsse. Der Art. 46 der Kongreßakte bestimmt in dieser Bezie-