Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 19 (3.5.1852)
- Date
- 1852-05-03
- Page
- Seite 220 (sequence 4)
- Language
- German
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ReligionSgesellschasten. . Von dem Art.; 70: „Jeder Staatsbürger-.hat.volle Glaubens-.: und. Gewissensfreiheit.;• Niemand ist verpflichtete seine religiöseAeberzeugung, zu offenbaren// wurde der; zweite Satz; als übetMssigr gestrichene -Der Antrag der- Regierung, deN'-Satz -zu < dem Art. 7ä:-,-Verbrechen; und Vergehen, stpelche' bei- Ausübung dieser Freiheit (der Religionsfreiheit) begangen werden,- .sind nach dem Gesetz zu Bestrafen" —- , zu streichen / wird jedoch abgelehnt. Aufden Antrag. des. Ausschusses nahm das Haus in dem Artikel über das Ordnungs- und VerwalLungsrecht der Religionsgesellschaften den Zusatz an: „unbeschadet der Rechte des Staates." . Oldenburg, 17. April. In der Sitzung von heute, halber mit der Verfassungsreviston beschastigte Landtag inach Antrag des Ausschusses im- Art. 76 des St.: G. G. den Satzkeine Religionsgesellschaft genießt vor der andern-ein Vorrecht durch den Staat,^ gestrichen: . An die Spitze : des Abschnittes über die Religion-Und die Religionsgesellschaften wurde der Satz gestellt: „Die.christliche Religion soll bei denjenigen Einrichtungen des Staates, die mit der. Religionsübung im Zusammenhänge stehen, zum Grunde gelegt werden, unbeschadet, der. in den Artikeln -rgewährleisteten Religionsfreiheit. ES besteht indeß keine StaatSkirche.^ Der Art. 77 lautet nun also: „Denjenigen. ReligionSgesellschasten, welche bereits Korporationsrechte haben,? werden: dieselben gewährleistet; nndere können, solche Rechte nur durch ein Gesetzerhalten."; - Dresden, 25. April. (Privatmitth.) Vor einigenMonaten ward einem hier domizilirenden ausländischen Israeliten ein Knabe geboren, der Vater wollteden Knaben in das Geburtsregister der israelitischen Gemeinde ausgenommen haben, ohne die Beschneidung an demselben vollziehen zu lassen. Als der. Gemeindevorstand Anstand nahm , diesem Wunsche dcS Vaters zu willfahren, da die Gemeinde als Religio,N'S.gemeiUdesskeinF»Zi.vilr'egister.Dhrt, mithin in demselben Falle sich befindet wie die christlichen Pfarrer, die kein rMgebornes Kind in das Kirchenbuch aufnehmen, an welchem die zur Aufnahme in die betreffende Religionsgemeinschaft erforderliche Zeremonie nicht vollzogen worden; ist, so wendete sich der Betreffende an den Stadtmagistrat und/ verlangte ein obrigkeitliches GeburtSzeugniß für?sein Söhnlein. DerStadtmagistrat fragtebei der.Vorgesetzten königl. Kreisdirektion an? und Letztere entschied/ daß die? israelitische Gemeinde dasneugeborne Kind ein das Geburtsregister einzutragen habe, mag die -Beschneidung an demselben vollzogen worden sein oder nicht. 'Gegen diese Entscheidung ward von Seiten des hiesigen 'Oberrabbinats ein Rekurs an das hohe Ministerium, des Kultus eingelegt, worin auseinandergesetzt wurde, daß.man der Gewissensfreiheit des betreffenden Individuums durchaus nicht zu nahe treten wolle, man sich aber genöthigt sehe auf. die gesetzlichbestehende Parität des - israelitischen Kultus mit den anderen Konfessionen hinzuweisen und demnach dasjenige, was den Pfarrern anderer Glaubensparteien nicht zugemuthet werde, nämlich Neugeborene in ihre Kirchenbücher aufzunehmen, .an denen die religiöse Eintritiszeremonie nicht vollzogen worden sei, auch dem israelitischen Religionsvorstande nicht zugemuthet. werden könne, nm so mehr. als die Beschneidung eine der wesentlichsten- Zeremonieen des Judenthums sei. — Hierauf ist nun unterm 13. April eine Verordnung deS hohen Kultusministeriums ergangen, wonach, im Einvernehmen Mit dem Ministerium des Innern, die frühere Entscheidung der Kreisdirektion zurückgeno m men und die israelitische Gemeinde benachrichtigt wird, daß sie nicht v erbund en sei einen Knaben, .ohne dessen worgängige Beschneidung, in ihr Geburtsregister einzutragen., auch wird dem Stadtmagistrate untersagt, einen solchen Knaben „als Mitglied der jüdischen Gemeinde" in irgend ein Geburtsregister --einzutragen; dem Vater des Knaben aber ward aufgegeben, binnen - einer- Frist sich zu erklären, ob er seinen neugebornen Sohn , noch beschneiden lassen, oder wie er es sonst in konfessioneller Beziehung? mit ihm halten wolle?- Das Ministerium behält sich nach . Eingang dieser Erklärung weitere Entschließung darüber vor. . ... UnS scheint diese Entscheidung deS-hohen Ministeriums ein neuer Beweis von dem Geiste der Parität, mit welchem die sächsische Staatsregierung a l le Konfessionen behandelt. Oesterreichischer Kaiserstaat. Prag, im April. .(Privatmitth.) Die Depu- . tation ist von Wien zurückgekehrt, und wenn sie auch