Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 18 (26.4.1852)
- Date
- 1852-04-26
- Page
- Seite 210 (sequence 6)
- Language
- German
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m .Ln unseren Artgen nichtminder thöricht alsJenep,! .der.einmal einm Spiegel-zerfchlug, in welchem er!, .sein häßliches Bild, gesehen. - -8spi6aü -8st. - . ' Jum.Schluffe nehmen Sie heute noch die Mit-! Heilung-, daß die königl, RegiermnA chpy-Bromberg; in der -letzten Nummer des dortigen Amtsblattes daS (in diesem Jahre bei Hdolph L Comp. in. Berlin erschienene) >Buch: „Sagen des Morg enlan.d es, von Julius Kossarski". allen -Schulvorständen und Lehrern „als ein sehr geeignetes Lesebuch! für vre Jugend" zur Anschaffung dringend an- - empfohlen. Meurs. (Privatmitth.) Am 25. März wurde die 150jährige Jubelfeier der Besitzergreifung der Grafschaft MeurS. durch die Krone Preußen hier be- - gangen.'. Die Festlichkeit dieses schönenand für die j Bewohner der Grafschaft wichtigen Tageö -würde'noch besondeks ,durch den hohen Besuch Sr. Maj.^unsers Vielgeliebten Königs, des Prinzen von Preußen und höchstdeffen Sohn, Prinz Friedrich Wilhelm, königl. Hoheiten,- erhöht.- Höchstwelche — wie bereits bekannt — Meurs mehrere Tage mit ihrer hohen Gegenwart beglückten. Mnter von Sr. Majestät vorgestellten Deputationen-.befand sich, in FolgeBMnbarung ,mit dem festordnenden Komitee, auch - eine der israelitischen Gemeinde von Meurs, welche aus dem Herrn Oberrabbiyer Bodenheimer zu Krefeld, als dem geistlichen Oberhaupte der in Her-Grafschaft wohnenden Israeliten, und Heren 'Vorsteher Herrn Herzog MarckS zu Meurs bestand. Bei der Vorstellung durch den Freiherrn Herrn Grafen v. Loh sagten Se. Majestät zum Herrn Oberrabbiner: ,Mi, von Krefeld, wir haben unS schon einmal gesehen, wie ist es Ihnen seither gegangen?" Als vder Herr Oberrabbiner diese huldvolle Mage, gebührend beantwortet hatte, begrüßte derselbe Se. Majestät im Namen der, israelitischen Gemeinde der Grafschaft, worauf Se. königl. Majestät her Deputation gnädigst und sichtlich gerührt dankten. /. Später, als die Stunde der allgemeinen festlichen Andacht verkündet worden, versammelte sich die israelitische Gemeinde in der Synagoge zum Gottesdienste, wo der Herr Oberrabbiner nach dem Vortrage passender Psalmstücke über den Tert: 12 i-rn»w2i di^i-j Nt . - MN..ergreifende Festrede hielt, welche auf allgemeines Verlangen im Dmcke erscheint./ Die Synagoge Mar mit -einer reichen, schwarz-weißen Flagge Ä deren sin^- nige Inschrift „ibvii , versehen, auf• das Gosch m ackvollste bekränLt und festlich geziert.- Während des- Gottesdienstes war' dieselbe -auch von auswärtigen Israeliten und Christen besucht.; Nach mehreren, sonstigen Festlichkeiten/fand gegen drei .Uhr eingrosieS undfreubiges Festessen im Hause des ehemaligen Vorstehers Herrn Simon MarckS statt. Abends bei der allgemeinen Jllümination -war auch die geräumige und ohnehin -sehr -schöne? Synagoge auf's Festlichste beleuchtet. Dieselbe, ist von sehr^vielen fremden Herrschaften besucht worden, und Keiner dürfte dieselbe wo! ohne innige Freude verlassen haben. Auch die Armen hat man reichlich bedacht. Dieser für die Grafschaft so wichtige Tüg wird auch bei deren Israelitischen Bewohnern in stetem freudevollem Andenken bleiben! Deutschland. . Aus. Burern. Die Negierung von Oberbaiern hat folgendes Reskript über,die Einmischu-ng der Juden in Güterzertrümmerungen erlassen: „Durch höchste Entschließungdes k. StaatSministeriumS des Innern vom 10. August 1851 wurde ausgesprochen, daß in Folge des. Gesetzes vom 29. Juni 1851, die bürgerlichenRechte der israelitischen.Glaubensgenossen, jene Ausnahmsbestimmungen, welche ln Gemäßheit des §. 16, Absch. 3 des Edikts vom.10. Juni 1813 über die Verhältnisse der Juden, dann nach Inhalt der Verordnungen vom 10. Juni. 1799 und 4. August 1807, den Güterhandel der Juden und die Einmischungen derselben in Güterzertrümme- ..rungen betreffend, die israelitischen Glaubensgenossen hinsichtlich deS Erwerbs und Verkaufs unbeweglicher Güter .bisher beschränkt und ihnen insbesondere Untersagt haben, von Gütern, die sie im öffentlichen Versteigerungswege oder in Konkursfällen jure delemJi erwarben, Theile abzutrümmern, fortan nicht-mehr-in Anwendung zu bringen seien. Dies wird den sämmtlichen Distriktspölizeibehörden mit dem Anhänge eröffnet, daß in den übrigen Beziehungen die erwähnten Verordnungen vom 10. Juni 1799 und 4. August 1807 und das Edikt vom 10. Juni 1813 keineswegs für aufgehoben zu erachten und den Juden demnach Cinmischungen in Gütevzertrümmerungen und Ver-