Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-04-12 · Heft 16 (12.4.1852) · p. Seite 187

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 16 (12.4.1852)
Date
1852-04-12
Page
Seite 187 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3224737-3225768-3225785--12358-3242524
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

187 habe. Dieser habe mithin nicht sie, sondern umgekehrt sie ihn verlassen. Hätte er nun die stürmenden Kreditoren abgewehrt, -fo wäre er entweder nach wie vor im Gang geblieben, oder im schlimmsten Fall zu einem gewöhnlichen Konkurs gelangt, bei dem die Dividende ganz anständig ausgefallen sein würde. In beiden Fällen aber hatte er die Mitgift der Frau erhalten; denn das hiesige Konkursgesetz weicht darin von den meisten anderen ab, daß eS das Eingebrachte der Frau nicht schützt, mit Ausnahme des Falles, wo — wie hier — der Mann bei der Verehelichung schon verschuldet war, und der Konkurs innerhalb der ersten 5 Jahre ausbricht.. Der Mann sei nun nicht sogleich, sondern etwa 2 Monate später, und nach mehreren vergeblichen Versuchen, zu seiner Frau zu kommen, völlig arm und entblößt von hier entwichen, und das aus Furcht vor Bestrafung, weil er einige Kreditoren zu Gunsten der übrigen begünstigt hatte. .In Folge dieser Entweichung aber sei die Sache kriminell geworden, und deshalb das beschimpfende Uriheil erfolgt. Ob diese Darstellung des Vorganges die richtige sei (die des gesetzlichen Verhältnisses ist es) lassen wir dahingestellt. UnS steht ein Mann, der eine Frau, die v u ihm ab will, mit Gewalt an sich zu halten strebt, , „on um deswillen tief genug. Allein wir konstatiren bloS, daß Herr W. die Beurtheilung des moralischen Werths des C., die doch seinem Verfahren allein zu Grunde liegt, einzig aus einseitigen Berichten geschöpft hat. Uns andere interessirt dieser Gesichtspunkt wenige denn wir sind der Meinung: 1) daß das Verbot deS Nessiat Panim in unserer, obwol aufgeklärten Zeit noch vollen Bestand hat; 2) daß das jüdische Eherecht eine objektive Geltung besitzt, daß es vielleicht von einigen Schroffheiten korrigirt werden kann, allein nicht auf die Weise, daß der erste beste Rabbiner seine anerkanntesten Vorschriften.nach Belieben kafsirt; 3) daß die Ehe bei uns keine Privatvielmehr tine öffentliche Sache ist, ja daß darin ihre ganze Verschiedenheit von einem ehelichen Konkub-inate bestehe; 4) daß mit demselben Recht, wie Herr. W. jenen Mann für unfähig eine Ehe zu schließen, Herr Aron Guggcnheimer unS Alle, die wir etwa am Sonnabend Geschäfte machen, für unfähig zu Eid und Zeugniß erklären kann. Es ist übrigens noch nachzutragen, daß das hamburgifche statutarische Eherecht ein wesentlich lutherisches, gleich nach Einführung der Reformation verfaßtes ist. Unsere Gerichte fungkren' kn Ehesachen rem als, sonst hier nicht bestehende, lutherische Konsistorialgerichte,« und ihre Urtheile sind deshalb in Ehesachen nicht nach Lübeck appellationsfähig, wie Zivil- und Kriminalsachen essind. Jetzt noch eine kurze Danksagung für die Komplimente, die Herr W. uns Allen, die wir in dieser Sache - nicht seiner Meinung sind, namentlich in der „Reform^ macht. Wir sind nämlich Fanatiker, Feinde der Vernunft, der Bildung und vor Allem der Sitte. Und nota bene, dies Kompliment gilt nicht allein den wenigen Stimmen, die in dieser Sache laut geworden sind, sondern auch ^/iooo aller lebenden und etwa 40 Generationen verstorbener Juden.; : Fragen möchte man indeß doch, wie es zugeht, daß Herr W. in dieses Angelegenheit, von der er doch wissen mußte, daß sie einiges Aufsehen erregen würde, gar keinen namhaften Genossen ans unserer aufgeklärten. Partei, die ja vermöge des argumenti a contrario im alleinigen Erbbesitz aller Tugendhaftigkeit und Generosität.sein muß, aufzutreiben vermocht hat. Sollte es-wahr sein „ waS man hier sagt, daß die Einhorn, Geiger, G. Adler, Stein u. s. w. Nichts mit der Sache zu thun haben wollten, und daß man sich dann erst an Herrn W. gewandt habe? Dann auch eine zweite Danksagung im Namen der gesammten katholischen Christenheit und aller derjenigen Nationen, die nach dem jetzigen Koder Napoleon (die Juden in Frankreich, Belgien, Piemont rc. gehören darunter) regiert werden. Diese alle gestatten woleineTrennung — Separation de corps — aber keine Scheidung bis zur Freistellung fernerer Hekrath. Ware Madam C. eine Katholikin gewesen, so hätte, sie zwar. die Trennung, aber während E.s Lebenszeit nie die Erlaubniß zur Wiederverheirathung erlangt, und so wäre denn, gemäß jenen Gesetzgebungen in dem größten Theile der Welt der Fall eingetreten, von dem Herr W: behauptet, daß dadurch „alle sittlichen und höheren Begriffe von der Ehe geleugnet und auf den Kopf gestellt werden". Auch hier in Hamburg hätte die Frau, Falls sie katholisch wäre, . nie die Erlaubniß zur zweiten Ehe erhalten. Unserd-Staatsgewalt hält sich nämlich nur verpflichtet, diejenigen Kirchenordnungcnzu schützen, die an dem Westphälischen Frieden partizipirt haben, zu denen die jüdische bekanntlich nicht gehört. / Weil aber von Sittlichkeit die Rede ist, so möchten wir Herrn . doch fragen: Ist es sittlich , Jemanden^ gegen den uns weiter Nichts vorliegt, als em' rein for-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.