Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 16 (12.4.1852)
- Date
- 1852-04-12
- Page
- Seite 183 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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183 polizeilichen oder erekutiven Gewalt verbunden, ist bedingt durch die Aufnahme in eine der anerkannten christlichen Kirchen. Nachdem in der betreffenden Kommission Seitens des königl. Kommissarius deS Ministern des Innern erklärt wurde, daß die Staatsregierung Anstand nehmen müsse, der Entscheidung der Kammern über den Antrag, so weit er von der Mitgliedschaft an der Volksvertretung handle, irgend wie vorzugreifen, daß aber die übrigen Gegenstände, welche derselbe berühre, durch Interpretation der bestehenden Gesetze, so weit nöthig, ihre Ausgleichung gefunden, hat die Kommission, nach Erwägung aller für und gegen den Antrag sprechenden Gründe, der Kammer empfohlen: mit. Rücksicht auf die wichtigen und umfangreichen, kaum mehr zu bewältigenden Geschäfte, welche den Kammern zu,r Erledigung vorliegen, so wie mit . Rücksicht auf die weit vorgerückte Zeit der gegenwärtigen Session, über den Antrag des Abgeordneten Dr. Klee zur Tagesordnung überzugehen. Zu diesem Anträge sind folgende Amendements eingebracht: 1) vom Abg. Lette: Die Kammer wolle beschließen: den Antrag deö Dr. Klee abzulehnen; 2) vom Abg. v. Seydlitz: Die Kammer wolle beschließen:-.über den Antrag des Abg. Dr. Klee, betreffend eine Zusatzbestimmung zu dem Art. 12 der Verfassung, zur Tagesordnung überzugehen. Abg. Klee bemerkt, daß sein Antrag in der Kommission volle. Anerkennung gefunden, und fühlt sich nur gedrungen, dem schließlichen Anträge derselben gegenüber, für seinen Antrag noch Einiges hervorzuheben. Die Gesetzgebung des Jahres 1848 habe aus die Religionslosigkeit des Staates loSgesteuert, damit aber an den Staat die Forderung gestellt, sich selbst aufzugeben. Der zu rechter Zeit eingctretenen Reaktion sei es aber gelungen, dem Fortschritt im Geiste jener Gesetzgebung das „Halt" zu gebieten, und in Konsequenz mit dieser anerkennenSwerthen Wandlung ersucht der Redner schließlich das HauS um Annahme seines Antrages. Abg. v. Gerl ach freut sich, daß der Kommissionsantrag prinzipiell mit dem Anträge deS Abg. Klee übereinstimme, und wünscht nur, daß die Reaktion nicht blos bis zu 1848, sondern- bis. hinter das Allgemeine Landrecht zurückgreife, welch letztere, in Bezug auf die religiösen Zustände im Staate, die Verfaffungsurkunde vorzuziehen sei. Der Staat könne in Religionssachen nicht neutral sein, entweder sei er christlich oder antichristlich.: Werde namentlich der evangelisch-christliche Staat entchristianisirt, so falle nicht allein die christliche Kirche., sondern auch der christliche Staat zusammen. Der Redner empfiehlt daher die Annahme des Klee'schen Antrages.. Es erfolgen einige thatsächliche Berichtigungen. Abg. Veit. Der Bruch der Revolution wolle jetzt, nach Vernichtung der politischen Freiheit auch die religiöse Freiheit beseitigen. Der Antragsteller bilde sich ein, daß sein Antrag nur eine Ergänzung deS Art. 12 sei, während er gerade dessen Beseitigung enthalte. Solche, naive Anschauung sei stets Folge jeder nur abstrakten Ausstellungen, und während der edle Wilberforce mit aller Hingebung die Emanzipation der Sklaven anstrebte, wolle der Antragsteller die Juden in neue Fesseln schlagen.. Den Ausschluß der Juden von allen Aemtern hätte er einfacher haben können, als er es in seinem Anträge ausspreche. Das höchste Recht, seinen Beruf selbst zu wählen, wolle der Antragsteller beschränken, und dabei sei er so keck, wie seit.1848 wol Wenige, seine Forderungen „im Namen des Volkes" zu stellen. .Der Grundsatz der religiösen Gleichberechtigung sei seit einigen Jahren durch königliche Zusicherungen und als Grundrecht vielfach anerkannt worden; hebe man jetzt diesen vierfachen Vertrag wieder auf, wie könne in.möglicher Weise wiederkehrender bewegter Zeit noch Vertrauen zu Worten gehegt werden, woher sie auch kommen mögen? — Würde der Art. 12. noch beseitigt, wo werde das System der Verfolgung seine Grenzen finden? —Der Staat habe das Handeln, daSThun. vor Augen , die Religion aber die. Gesinnung, und wenn der Staat gegen die Gesinnungen auch nicht gleichgiltig sein könne, so werde er . in letzter Instanz doch immer nur die Handlungen vor sein Forum ziehen dürfen. Habe Jemand seine staatsbürgerlichen Pflichten erfüllt, so habe der Staat sich nicht um die Gesinnungen zu kümmern, die der Pflichterfüllung unterlegen. iOb das Judenthum für seine sittliche Grundlage dem Staate Garantie gewähre, dafür sei nur auf die heiligsten Urkunden zu verweisen. Der Kammer stehe nach Art. 107 das Recht zu, einen Artikel der Verfassung zu ändern, aber nicht das Recht, über , einen dieser Artikel ein denseben ververwcrfendes. Urtheil zu fällen, da dies der sicherste