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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-04-05 · Heft 15 (5.4.1852) · p. Seite 171

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 15 (5.4.1852)
Date
1852-04-05
Page
Seite 171 (sequence 3)
Language
German
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171 Entwurf wieder aufrichten möge. Die Petition geht an die staatsrechtliche Kommission. Eine Zustimmungsadresse des israelitischen KirchenvorsteheramtS in Stuttgart zu dieser Bitte ist gleichfalls eingelaufen. . Der Bericht der betreffenden Kommission der Kammer der Abgeordneten war dem Gesetzesentwurfe nicht günstig; über Art. 2 desselben sprach er sich folgendermaßen aus: „Eine Revision dieser Grundrechte, Uebertragung des Guten in die Landesgesetzgebung und Ausscheidung und Aufhebung des Werthlosen wird auch die Frage über die Rechtsverhältnisse der I sr a e l i t e n, die 1 wichtigste unter diesen Bestimmungen, erledigen. Der in dem Gesetzesentwurf eingeschlagene Weg, wodurch die Israeliten auf den Stand der Gesetzgebung vom Zahr 1828 zurückgeführt werden,, hat, wie aus den an die Kammer eingereichten Eingaben erhellt, allenthalben einen Schmerzensschrei derselben hervorgerusen. Ohne uns auf die Frage von der Judenemanzipation einzulassen, ist doch eine Emanzipation derselben in höherem Grade, als dies nach der Gesetzgebung von 1828 der Fall ist, so sehr eine anerkannte Forderung der Zeit, Humanität und Gerechtigkeit, daß wir in keinem Fall einem Provisorium, das sie nach vollständiger Gleichberechtigung wieder auf den Stand von 1828 zurückbringen will, beistimmen könnten." Allein die Kammer entschied anders. In der Sitzung vom 15. März,- wo noch Zuftimmungsadreffen von israelitischen Kirchenvorstehern in fast allen israelitischin Gemeinden deS Landes zu der Petition des Dr. Dreifus und Genossen eingelaufen waren, beantragte zwar der Prälat v. Gerock: daß die Verordnung vom 5.Oktober pr. so lange in Wirksamkeit bleibe, bis die definitive Regelung styttfinde, aber der Staatsrath v. Linden erklärte: „Was die öffentlichen Rechtsverhältnisse der Israeliten betrifft, so sei der eventuelle Antragv. Gerocks auch die Ansicht der Regierung, daß in thunlichster Bälde zur Regelung dieses RechtszustandeS Vorlagen gemacht werden im Sinne der Humanität und im Hinblick auf die Rücksichten, welche man dem Wohl deS Landes schuldig fei, zuvor aber müsse die Rechtssicherheit hinsichtlich der Ansichten über die Gmndrechte hergestellt sein." Die Kammer stimmte für Aufhebung der Grundrechte mit 53 gegen 33 Stimmen, lehnte aber mit 64 gegen 22 Stimmen den zweiten Artikel ab,' weil — er unnöthig sei, indem mit Aufhebung der Grundrechte der Rückgang zum Judcngesetze von 1828 sich von selbst verstehe. In diesem Sinne faßte auch die Kammer der Standesherren die Sache auf, aus deren Sitzung vom 22. März wir Folgendes hervorheben: Bezüglich des Zudengesetzes beantragt die Kommission, die hohe Kammer wolle zustimmen, daß Art. 2. bezüglich der Juden aus dem Gesetze weggelasscn werde, weil es nicht nöthig sei, die Judenfrage setzt speziell zu behandeln, da dieselbe ohnehin bei Modifikation der Gesetzgebung .bezüglich der Grundrechte erledigt werden müsse. In welchem Sinne, geheauS der Aeußerung deS Herrn Departementschefs: des Innern in der zweiten Kammer hervor, daß, wenn über die Verhältnisse der Juden nicht ein besonderes Gesetz zu Stande komme, alsdann das Gesetz von 1828 wieder in Geltung trete; ebenso daß eine baldige Gesetzesvorlage über diese Frage von der Regierung zu erwarten sei. Unter diesen Voraussetzungen tritt die hohe Kammer der Standesherren auch dem Auslassen der Judenangelegenhekt aus dem Gesetze bei, und'der Berichterstatter Prinz v. Wall er stein verliest die betreffenden Noten an die zweite Kammer und eine gemeinschaftliche Adresse an die Regierung. Graf v. Schäsberg wünscht die Note durch Hinzufügung des Motivs, warum §. 2 weggelaffen werden wolle, ergänzt, damit es nicht scheine, als ob die hohe Kammer der Verlängerung des Provisoriums zu Gunsten der Juden geneigt sei. Frhr. v. Maucler: ein Beschluß in letzter Beziehung sei auch in der zweiten Kammer nicht gefaßt worden. Bei der namentlichen Abstimmung wird Einleitung und §. 1 deS Entwurfs, wie er in der zweiten Kammer angenommen wurde, einstimmig angenommen und der §. 2 weggelaffen. — Der Adresse an den König wird zur Kenntnißgebung von dem Standpunkt der hohen Kammer bei Fassung dieses Beschlusses der Kommisstonsbericht beigeschlossen und bezüglich der Juden gesagt, daß zur Aufhebung einer Verordnung und zur Rückkehr zum alten Gesetze.es keines besondern Gesetzes mehr bedürfe, v Das Gesetz von 1828 ist also wieder in Kraft, und eine Umgestaltung desselben bei den Ansichten der Kammer der Standesherren mindestens sehr fraglich. II. Sejsen-Kajsel. Kassel, 19. März. (Fr. I.) Unsere Staatsregierung. hat die Absicht, in Bezug auf die Verhältnisse der Juden neue beschränkende gesetzliche Bestimmungen zu treffen. Zu diesem Zwecke ist an die BezirkSräthe die Frage gerichtet worden,, ob die Klage gegründet sei, daß na-

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