Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 14 (29.3.1852)
- Date
- 1852-03-29
- Page
- Seite 159 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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159 keitSerklärung der. Grundrechte, mit- 531 gegen 33 Stimmen angenommen-. Der Antrag auf Wiederherstellung der vormärzlichen Rechtsverhältnisse für die Israeliten, wurde von derselben mit 64 gegen 22 Stimmen abgelehnt. Die Regierung versprach hinfichtlich der Israeliten Vorlagen im Sinne der Humanität und mit Berücksichtigung des Staatswohls zu machen. (Somit schweben die Verhältnisse unserer, Glaubensgenossen ganz im Ungewissen!) Dresden, 13. März. Kaum hatte man sich der angenehmen Hoffnung hingegeben, daß die Verhältnssse der Juden in Sachsen nun endgiltig feststünden, als schon wieder daran gerüttelt wird. Die D. Allg. Ztg., die in Leipzig erscheint, berichtet hierüber folgendermaßen: Die erste Kammer beschäftigte sich gestern mit der neuerdings öfter,, auch außerhalb Sachsens, von Seiten christlicher Kaufleute und Gewerbtreibender erhobenem Klage über das gefährliche Ueberhandnehmcn des jüdischen Einflusses aus Handel und Gewerbe. Außer der aus der zweiten Kammer her bekannten Petition mehrerer Kauf- und Handelsleute in voigtländischen Städten war noch eine andere, den Jahrmärktshandel der den ZollvereinSländern angehörigen Juden betreffende, von den zwickauer Schnittwaarenhändlern und Handelswebern an die Stände gerichtete, eingegangen. Das Gesuch derselben geht dahin: „daß die bürgerlichen und gewerblichen Verhältnisse der Juden wieder in den Stand-, der ihnen durch die Gesetzgebung vom 16. August-1838 und die dazu gehörige Ausführungsverordnung angewiesen gewesen ist, zurückversetzt werden möchten, und demgemäß der Handel auf unseren Jahrmärkten wenigstens den ausländischen Juden verboten werde." Hatte die zweite Kammer auf den Rath ihrer Deputation beschlossen, die erste der angeführten Eingaben in der Hauptsache auf sich beruhen zu lassen und nur die Regierung zu. ersuchen, „wo möglich auf dem nächsten ordentlichen Landtage eine Gesetzvorlage an die Kammer gelangen zu lassen, wodurch die in der Petition berührten Verhältnisse der ausländischen Juden definitiv geregelt werden", so hat die Deputation der ersten Kammer, „in Erwägung der neuen, gewichtigen Momente, welche in der Petition aus Zwickau geltend gemacht werden," den jenseitigen Beschluß für nicht ausreichend und der »dringenden Gefahr im Verzüge" nicht genug entsprechend erachten fonuen, vielmehr beantragt, ihn abzulehnen und dagegen zu beschließen: „in Verbinbung mit der - zweiten Kammer die eingegangenen Petitionen an die Staatßregierung mit dem Anträge abzugeben:' selbe wolle zum nächsten ordentlichen Landtage eine, die Verhältnisse sowol der inländischen, als der ausländischen Juden definitiv regelnde Vorlage an die Stände bringen, und dabei den Klagen der christlichen Bevölkerung über zunehmenden Einfluß der Juden in Handel und Gewerbe möglichst thunliche Abhilfe verschaffen." Zur Begründung dieses Antrages bemüht sich der von Herrn v. Rochow im Namen der dritten Deputation erstattete Bericht, zuvörderst den Grund der Klagen selbst zu konstatiren und dann ein Zurückgehen auf die Gesetzgebung von 1838 und 1839 als „das einzige zum Ziele führende Mittel" darzustellen, da, so lange die Rechte der inländischen Juden dieselben bleiben, auch die Rechte der Zollvereinsjuden, den Bestimmungen des Zollvereins gemäß, denselben gleich stehen müssen; wol aber sei es keinem Einzelstaate durch den Zollverein verwehrt, die Rechte der eigenen Unterthanen zubeschränken. Es liege in der Pflicht und' im Interesse des Staates, vorzugsweise christliche Unterthanen zu bilden und zu erziehen, nicht blos christliche -wreiandere zu dulden. Es sei eine seit geraumer Zeit zu Tage getretene christliche-Schwäche, welche man mit dem schönen Namen „Humanität" zu belegen pflege, den ganzen Unterschied zwischen Christen ünd Nicht- Christew aufzuheben. Die Köln. Ztg. spricht sich folgendermaßen-aus: Während hier die Aristokratie sich ganz mit dem christlichen Prinzip zu identifiziren-schien, werleugnete sie dasselbe in seinem edelsten Ausdrucke, der allgemeinen Menschenliebe und Duldung, bei der darauf folgenden Verhandlung über die Beschränkung der Juden in Bezug auf Gewerbe und Verkehr. Die Gleichstellung ber Juden mit den Christen in Bezug auf Gewerbebetrieb, NiederlaffungSrecht u. s. w. ist fast das' Einzige, waS von den Grundrechten in Sachsen übrig geblieben. Nach den Zollvereinsverträgen kommt ein Theil dieser Freiheiten nun auch den nichtsächsischen zollvereinöländischen Juden; zu Gute. Gegen solche Gleichstellung regen sich jetzt an vielen Orten die Gew erbtreibenden, deren höchste Weisheit und eifrigstes Streben bei unö überhaupt