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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-03-08 · Heft 11 (8.3.1852) · p. Seite 131

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 11 (8.3.1852)
Date
1852-03-08
Page
Seite 131 (sequence 11)
Language
German
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131 über allen Zweifel erhaben sein, müßte mit allen möglichen Beweisen ausgerüstet durch Wort und Schrift, durch Geschichte und Kritik fest dokumentirt sein, müßte jeden Einspruch niederschmetternd können mit Einem: So ist'S, so lautet das göttliche Gebot! Wer indessen nur Etwas in dem jüdischen Ehegesetze sich umgethan und geprüft hat, wie, unter welchen Bedingungen und Voraussetzungen eS entstanden ist, sich gebildet und wieder neugebildet hat, wer da Weiß, daß das mosaische in vielen Stücken ein anderes ist als das rabbinisch-talmudische und das rabbinisch-talmudische wiederum ein anderes als das spätere, durch die Verordnungen des Rabenu Gerschon befestigte;^ wer da weiß, wie gerade hier die Entwickelung, die europäische und germanische' Gesittung, die Erweiterung der Rechtssphäre deS WeibeS umgestaltend eingewirkt, das Recht biegsam und daß .ich so sage, natura wüchsig gemacht — der wird sich von jener Behauptung nicht blenden' lassen und die Religion nicht mit den einzelnen RechtSmanifestatiouen indentifiziren. ES liegt nämlich hier eine totale Verwirrung der Be< griffe, eine solche Verwechslung deS eigentlich religiösen Moments bei der Scheidung mit dem, was in' der jüdischen Ehegesetzgebung lediglich der gerichtlichen Praxis angehört, eine Verwechslung der Prinzipien und religiösen Grundsätze mit dem, was lediglich Form und Prozedur ist, vor. Denn die Vorschriften über Ehescheidung sind ein solches Gemengsel von Prinzipien und Formen , fließen -zum Theile aus religiösen Grundlagen, zum großen Theile aber aus der gerichtlichen Praxis einer von der. unftigen ganz verschiedenen Zeit, setzen jüdische Gerichte und ein entsprechendes Gerichtsverfahren, setzen einen Standpunkt des Rechts voraus, das durchaus nicht mehr auf UUS anwendbar ist. Wer also in so schwierigen Fällen wie der vorliegende weiter" Nichts thun wollte, als den rabbinischen Kodex nachschlagen und darin Rath suchen, der — würde bald ratbloS dastehen, oder er würde im Namen der Religion das größte Unrecht begehen. Ich muß mir'S, weil es hier nicht der Ort ist, versagen, diesen Gedanken weiter auseinanderzusetzen und mit Beispielen zu belegen. Der Sachkundige findet ohnedies die Belege dazu gar leicht. Nur die beiden Punkte, auf welche eS hier speziell ankommt, müssen noch einer kurzen Beleuchtung unterzogen werd.m. Der eine Punkt betrifft dir Fre i wl l i g ke L t. Eine Scheidung soll 'vom 'jüdiH-religiösen 'Standpunkte aus nur zulässig seiü, wenn beide Theile einwilligen und sich dazu freiwillig /verstehen. Ist diese Behauptung richtig? Richtig, selbst nach rabbinisch-talmudischen Grundsätzen und unter allen den Voraussetzungen und Zeitbedingungen, die jetzt nicht ckehr zutreffen? Sie ist eS keineswegs. Nach dem rabbinischtalmudischen Rechte giebt es Ehefcheidungs gründe, aus welchen die Scheidung verlangt werden kann, giebt eS, wo solche Gründe vorliegen, eine gerichtliche Entscheidung, einen gerichtlichen Zwang im Weigerungsfälle, kurz im Wesentlichen ganz dieselbe Prozedur, die im vorliegenden Falle eingeschlagen ist, wenn Man von der Art deS Verfahrens äbsieht. Nach der Lehre der Hillel'fchen Schule kann der Mann um jeder beliebigen Ursache willen sich von seiner Frau scheiden, selbst wider ihren Willen. Indessen haben die früheren Rabbiner schon diese Willkür eingeschränkt und die Angabe eines genügenden Grundes angeordnet, und Rabbenu Gerschon hat eS überhaupt für verpönt erklärt, daß der Mann die Frau wider ihren Willen fortschicke. (Eben Hasser 119/ 3 ff.) Für die Frau sind bestimmte Fälle angegeben, in welchen sie die Scheidung fordern kann. Solche Fälle sind: daS Ein- . treten ekelhafter Krankheiten — Aussatz, übler Geruch aus dem Munde —, wenn der Mann seine Frau nicht ernähren und nicht versorgen kann oder will, wenn erste häufig mißhandelt, wenn er wider ihren Willen in ein anderes, Land ziehen will, wenn bekannt ist, daß .er nicht wohnen kann an dem Orte, wo er sie geehelicht u. s. w. In solchen Fällen kann die Frau die Scheidung fordern und kann das Gericht den sich Weigernden dazu zwingen (öOttinb irnfci;pEnb). Ueber die Zwangs m ittel sind die Rabbiner verschiedener Meinung. Die mildere gesteht dem Gerichte nicht oder doch nur in den äußersten Fällen das Recht zu, durch Bann und körperliche Züchtigung den Mann zur Scheidung zu nötigen; die strengere will auch von diesen Mitteln Gebrauch machen. Beide Meinungen stimmen aber darin überein, daß das Gericht verfügen kann, man solle einem solchen Manne Beschneidung, Begräbniß, Verkehr und alle Gemeinschaft versagen und entziehen, bis er dem Ausspruche deS Gerichts sich unterworfen. (Daselbst 154.) Sieht man, wie -gesagt, Gier -von dem Verfahren -ab, so wird Niemand vernünftiger Weise behaupten können, daß das Prinzip der Freiwilligkeit,rahbinisch feststehe. Die Momente des Zwanges waren andere, als welche heut zu MMHt'- Mwerkden- Mrm und darf. Ist darum

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