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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-03-08 · Heft 11 (8.3.1852) · p. Seite 130

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 11 (8.3.1852)
Date
1852-03-08
Page
Seite 130 (sequence 10)
Language
German
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ISO zählte. —* Wir wollen einige Daten über' d.ixseS Studium unter den Juden tzufammenstellen , die, weit entfernt auf Vollständigkeit Anspruch zü machen, den Gegenständ einigermaßen beleuchten sollen. (Fortsetzung folgt.) Korresponden z. Oldenburg, im Februar. ^Le Wiederverheirathnug einer gerichtlich geschiedenen Frau. - (Schluß.) Ein weitere-, hier um so schlagenderes Moment ist dann die völlige 'Ehelosigkeit und Unwürdigkeit des Mannes. Ein Mann, der ein Ürtheil wie das Obige über sich hat 'ergehen lassen, der als Verbrecher gebrandmarkt ist und dem Gesetze verfallen, der die Schande und das Bewußtsein der Schuld schon mit in die Ehe gebracht, so daß die Frau, wenn sie auch nur eine Ahnung von dem gehabt hätte, waS er ist, gewiß sich geweigert haben würde, ihn zu ehelichen — einen solchen Mann der Frau nach aufgedeckter That aufdrinzen hieße sie sittlich vernichtendste mit Gewalt zur Genossin des Verbrechens, der Schande machen; wäre um so härter hier, wo die Frau Eltern und Familie, also die heiligsten sittlichen Bande hatte aufgeben müssen, um hem entwichenen, entehrten Manne zu folgen und anzugehöreq. Endlich hieße eS alle sittlichen und höheren Begriffe von der Ehe leugnen und auf den Kopf stellen, wollte man sagen, die Frau brauche wol dem Manne nicht in'S Exil Ar folgen, könne wol dessen sich weigern, habe aber darum noch nicht daS Recht, die Scheidung zu verlangen. Gesteht man ihr das Recht einer solchen, in diesem Falle gewiß gerechtfertigten Weigerung — und auch die Rabbiner erkennen dieS Recht an (Eben Hasser 154, §. 8 und Ä na-bV swnfc 8'N *0) — so folget die Scheidung von selbst und diese Forderung ist ebenfalls-auch von den Rabbinen anerkannt (daselbst: Wenn bekannt ist, daß der Mann in ein anderes Land wandern will, so soll man gerichtlich ihn davon abzubringen'suchen oder zwingen, daß er für die Zeit seiner Abwesenheit sich von ihr scheide) folgert um so mehr hier-, wo dem Manne die Rückkehr zu ihr durch Recht und Urtheil abgeschnitten ist. B. Zu einem glerchen Ergebnisse gelangt man, wenn man die privatrechtliche Seite dieser Angelegenheit in'S Auge faßt. Denn die Ehe hat unstreitig zunächst einen privatrechtlichen Charakter, eine privätrechtliche Bedeutung und diese liegt in der gegenseitigen Verpflichtung. War nun aber der Mann gär nicht im Standes die Verpflichtungen, welche ein Mann bei Eingehung eistet Ehe zu übernehmen hat, wirklich zu übernehmen , war er durch physische, geistige oder moralische Gebrechen daran gehindert, hatte er sogar ein klares Bewußtsein dieser Verhinderung — so liegen die dringendsten Gründe zur Auflösung einer solchen Ehe vqr, so ist. eS eine Forderung deS Rechts und der Billigkeit. Und dies ist hier der Fall. Jener Mann war bei Eingehung seines Ehekontrakts in einer Lage, wo er keine Verpflichtung gegen ein Weib eingehen, keinen Ehekontrakt mit gutem Gewissen schließen konnte, er war bereits „boshafterFallit", und mit dem Gesetze zerfallen, und konnte weher versprechen, seine Frau zu ernähren und füt sie zu sorgen, noch viel weniger ihr Schütz und Ehre zu gewähren. Mit welcher Stirne kann denn dieser Mann auf die Geltung deS Ehekontraktes dringen und auf fein Recht pochen? Und wenn er es dennoch thut und auö feinem sichern Verstecke die Scheidung verweigert — soll daS unglückliche Weib ein Opfer dieser Weigerung werden? Soll eS, da der Mann sich seiner Verpflichtung entzogen, keine Möglichkeit geben, auch es wieder davon frei zu macheni Wäre eS nicht ein Hohn gegen alle Gerechtigkeit, wenn wir zu diesem Weibe sagen wollten: Du bleibst gebunden, bleibst dem Manne, der dich verlassen hat und betrogen, übergeben, so lange er dich nicht frei giebt und spricht? 6. Und hier komme ich zu dem -religiösen Gesichtspunkte. Die Religion soll diesen Hohn auf sich nehmen und-fanlrioniren , sagt man von orthodorer Seite, das jüdische Eh eg es etz soll die Scheidung in k ein e m Fall e anders zulassen, als wenn sie eine freiwillige, als wenn sie vermittelst eines-, in strenger, vorgefchriebener Form vom Männe ausgestellten ScheidebriefeS erklärt ist. Man scheut sich also nicht, der Religion den Widerspruch mit Allem, waS Pflicht, Recht und -Billigkeit verlangt, aufzubürden, obgleich eS ein Widerspruch mit sich selbst wäre, da sie doch kein anders Interesse an der Ehe hat und haben kann, als daS sittliche, als die Heilighaltung der Pflicht. Eine solche Behauptung. mußte wenigstens

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