Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 11 (8.3.1852)
- Date
- 1852-03-08
- Page
- Seite 132 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/3224737-3225768-3225780--12298-3242459- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
die Sache selbst eine andere? Jst'sein wesentlich Anderes, ob ich Jemanden durch Gefängniß, Ausschließung von Rechten, oder gar durch körperliche Züchtigung zwinge, seine Schulden zu bezahlen, oder ob ach die Bezahlung durch Pfändung bewerkstellige? Man wird daher selbst auf rabbinisch-talmudischem Standpunkte, wenn man nur nicht blind und taub ist für alle Entwickelung — und hier könntenunsere Eiferer von den alten Gesetzlehrern recht viel Gutes lernen, denn diese haben der Entwickelung des Eherechts gar sehr Rechnung getragen — sich darauf beschränken müssen, die gerichtlichen Entscheidungsmotive vom religiösen Standpunkte aus zu untersuchen, zu untersuchen, ob sich hier ein Zwang rechtfertige. Die Exekution des Zwanges aber wird man dem Gerichte, und gerichtlichen Verfahren überlassen müssen. Die Religion — leider, daß man diesen Namen so oft mißbraucht — die-Religion hat Nichts dagegen einzuwenden, wenn das Gericht, anstatt auf Umwegen und Strafwehen die Scheidung zu erzwingen, geradezu die Scheidung ausspricht und in Kraft treten läßt, um so weniger in. einem Falle wie dem gegebenen, wo der Mann sich jeder andern Entscheidung durch die Flucht entzogen hat. Mer — wo bleibt denn dann der andere Punkt, der Scheidebrief? Ich denke, auch daraus ist nach Obigem die Antwort leicht und kurz gegeben. Der Scheivebrief hat einerseits Bedeutung als freiwilliger Akt. Wie daher diese Freiwilligkeit aufhört und aufhörcn muß, da hört auch diese Bedeutung des Get auf, wird eine leere Form oder gar ein ErpreffungSmittel für den böswilligen Mann, wie es denn nach den mir ertheilten Aufschlüssen auch im vorliegenden Falle auf eine Erpressung abgesehen war. Anderseits aber hatte gerade dieses strenge, weitläufige Rituale dcS Get, wie es rabbinifch angeordnet ist, eine gewisse Bedeutung. ES .sollte — so habe ich mich in meinem an vr. Rießer ertheilten Gutachten über diesen Punkt ausgesprochen.— durch diese Vorschriften unstreitig die Ehescheidungen, zu welchen es nach den mosaischen Bestimmungen keiner gerichtlichen Verhandlungen bedurfte, in Etwas erschwert, an Formen gebunden worden, deren Beobachtung nicht so leicht war und die Vermittelung Dritter nöthig machte. Daß dieser Grund bei unS, wo jede Ehescheidung erst in Folge längerer, gründlicher Verhandlungen bei den zuständigen Gerichten eintreten kann, nicht mehr vorhanden istliegt aus der Hand. Dazu enthält nun' aber dieses Rituale'einen solchen Anachronismus der Sprache und des Inhalts *); erinnert so sehr noch an eine Auffassung des EherechtS und der Lebensverhältnisse, die in unsrer Zeit antiquirt ist, daß von der strikten Beobachtung dieses Rituals, dieser Form abzugehen nicht nur kein Eingriff im die Religion' ist, sondern auch Pflicht und Nothwendkgkeit. Das sind in der Kürze meine Gründe und Anfichten über diesen Fall. Ich darf wegen der allgemeinen Wichtigkeit, die er unstreitig in sich faßt, hoffen, daß sie nicht ohne Interesse gelesen werden auch von den Lesern dieser Blätter. Ueber das,* was dabei in Hamburg vorgegangen und selbst über das Befremdende, daß auch die Herren Tempelprediger verhindert wurden, die Trauung zu vollziehen, schweige ich, als mir weniger bekannt. Genug, nach meiner festen Ueberzeugung', nach meinen Begriffen von Recht, Sittlichkeit und Religion, konnte, mußte sie gestattet und vollzogen werden, nicht, wie der Korrespondent aus Hamburg in No. 5 als Motiv unterschiebt, weil das Staatsgesetz auch für Juden verbindlich ist, sondern weil unsere Religion hier mit Entscheidung .des Staatsgesetzes völlig übereinsiimmt. Es mag nicht ohne Gewicht sein, daß ein Mann wie Dr. Rießer mir darüber geschrieben: ,,Nochmals meinen Dank für Ihr braves Verfahren, durch das Sie dem Rechte zum Siege berholfen und eine unglückliche Frau vor Erpressungen unter dem Deckmantel der Religion geschützt habend Wechsler. *) Ich hebe nur den einen Punkt hervor, daß der Scheidebrief ein. einseitiger Akt ist, in der Voraussetzung, daß die Frau dem Manne die Freiheit, nicht wiederzugeben braucht, daß der Mann auch ohnedies sich wieder verehelichen kann, weil der Scheidebrief aus der Zeit her tatirt, wo die Polygamie noch nicht gesetzlich verboten war. Hierzu: „Anzeiger zur Allgemeinen Zeitung deS Judentums No. 11." Verlag von Baumgartners Buchhandlung in Leipzig. - Srucf von I. B. Hirschfeld.