Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1852)
- Date
- 1852-03-01
- Page
- Seite 116 (sequence 8)
- Language
- German
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116 verwandte er zum größten Theil auf Korrespondenzen mit Behörden, welche ihn zu gutachtlichen Aeußerungen in jüdisch-religiösen Angelegenheiten aufgefordert, und Rabbinern auS allen Gegenden Europa'S, die ihm die schwierigsten Fragen auf diesem Gebiete zur Entscheidung vorgelegt hatten. Als in Folge der Ereignisse deS JahreS 1848 der frühere Synagogenverband sich aufgelöst hatte, und E.s Stellung zur Gemeinde gefährdet ward, ließ er die für ihn hieraus hervorgegangene Bekümmerniß niemals blicken und ertrug sie mit der ihm eigen gewesenen philosophischen Ruhe und religiöser Ergebung in die Fügung .der Vorsehung, Charakterzüge, die in seiner spätem schmerzensvollen Krankheit, zum Erstaunen Aller, die um ihn waren, am Deutlichsten hervortraten. Der tiefe Gram aber, der in seinem Innern Nagte über den durch die Auflösung der Synagogenverbände herbeigeführten Verfall so mancher schönen, das Iudenthum zierenden Institution untergrub seine Gesundheit und es bildete sich allmälig eine schmerzhafte chronische Krankheit aus, der er am Sonnabend den 3. Januar, Morgens 9 Uhr (ptes. roo ao) zur tiefen Betrübniß seiner musterhaften Gattin, seiner zahlreichen Freunde und Verehrer erlag. Am darauf folgenden Sonntage wurde seine irdische Hülle bei massenhafter Betheiligung aller Konfessionen an dem Leichenbegängnisse, nachdem mehrere wnsvn gehalten worden waren, zur Gruft bestattet. Hy'jc'sn. Oesterreichischer Kaiserstaat. Prag, 17. Februar. Unter den vielen wohltätigen Anstalten, welche ein so güystigeS Zeugniß für den mildherzigen-Sinn der Bewohner Prags geben, ist bisher noch selten eines Vereines Erwähnung geschehen, welcher, von Israeliten gegründet, sich zum Zwecke setzt, unbemittelte Gewerbsleute ohne Unterschied der: Konfession durch unverzinsliche Darlehen zu unterstützen. Der Verein zählt bereits 601 Mitglieder, die jährlich den kleinen Beitrag von I st. K. M. zu leisten haben, und hiefür, sobald sie 12 Monate lang dem Vereine angehören, ein Darlehen beanspruchen dürfen, dessen . Marimum bisher auf 50 fi..K. M. festgesetzt ist; hierbei müffen 2 Bürgen gestellt werden, die die Zahlungsfähigkeit deS DarlehenempfängerS garantiren, und von denen wenigstens einer Vereinsmitglied fein muß. Die Rückerstattung geschieht auf die möglichst leichte Weise: von jedem Gulden wird wöchentlich ein Kreuzer, daS Ganze also in 60 Wochen, abgezahlt. Auch die Bestimmung, daß bei großer Konkurrenz der Forderungen schuldlos Verunglückte, Vater einer zahlreichen Familie, und namentlich pünktliche Zahler besonders berücksichtigt werden, ist ebenso zweckmäßig als menschenfreundlich. Rach dem veröffentlichten Ausweise hat der Verein 112 Mitglieder in Darlehen ä 10, £0, 30 und 40 fl. mit einer Gesammtsumme von 3850 fl. betheilt. Dagegen sind dem Vereine an zinsenfreien. Darlehen 850 fl., an Geschenken 70 fl.,zugefloffen, ein erfreulicher Beweis, daß das humane .Unternehmen Theilnahme und Anklang findet. Lewberg, 11. Februar. Ein vor einigen Tagen hier vom AppellationSgerichte in Folge hohen Antrages zur Entscheidung gekommener Rechtsfall zeigt, daß man den jüdischen Glaubensgenossen das ihnen neuerdings vom Lanbrecht abgesprochene Recht, Liegenschaften zu , erwerben, vollkommen zustehe. Die Schweiz. Zürich, 14. Februar. In St. Gatten halber Negierungsrath nachstehende Beschlüsse gefaßt: 1) ES sollen von nun an nach Art. 1 der Verordnung über den Aufenthalt und den Verkehr der Juden vom 15. Mai. 1818 weder Aufenthaltsbewilligungen noch Handelspatente auf den Namen von Handelsfirmen von Juden ausgestellt, sondern nur auf den persönlichen Namen des jeweiligen Trägers abgegeben werden, demnach auch dieAffocies der nämlichen Handlung eigene auf die Person lautende Aufenthaltsbewilligungen oder Patente bedürfen; 2) diejenigen Juden, die nach Art. 3 jener Verordnung als Einkäufer einer besondern Aufenthaltsbewilligung bedürfen, sollen dieselbe nur für ihre Person mit allfälligem Einschlüsse von Frau und Kindern erhalten können; ihre Lehrjungen, Kommis und Dienstboten bedürfen eine eigene Bewilligung. Die-« jenigen Juden, welche nach Art. 4 der Verordnung wegen Tausch- und Verkaufhandel ein Patent bedürfen, haben in folgenden Fällen auch noch eine persönliche Aufenthaltsbewilligung einzulösen: s) wenn sie sich mit ihren Familien in Privatwohnungen aufhalten wollen; b) für Affocies, Kommis, Lehrjungen, Dienstboten.