Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 16 (1852)
- Issue
- Heft 10 (1.3.1852)
- Date
- 1852-03-01
- Page
- Seite 113 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/3224737-3225768-3225779--12278-3242438- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
118 zu Dützow (Israelit) ist vom Großherzog „in Anerkennung seiner, dem Kriminalkollegium seit Jahren geleisteten, werthvollen Dienste^ zum Medizinalrath erhoben worden. — Statt des, seit einiger Zeit aus dem großherzogl. Kommissorium im israelitischen Oberrathe geschiedenen Mitgliede Sckulrath Meyer ist der setzt als Schulrath bestellte Dr. Schröder vom Großherzoge zum KommissariuS ernannt. Nach den neuesten Mittheilungen soll bald eine Rabbinerwahl eintreten. Preußen. Berlin, im Februar. (V. Z.) DaS Gesetz vom 23. Juli 1847 über die Zivilstandsregister der Juden in Preußen hat noch so wenig Boden gefunden, daß. die Interessenten zu ihrem eigenen Nachtheile die Vorschriften desselben häufig unbeachtet lassen. Bei der Berathung deS Antrages in Betreff der Dissidenten find in der Kommission der I. Kammer Fälle zur Sprache gekommen, in welchen jüdische Einwohner es unterlassen haben, bei ihrer Verheirathung die Eintragung ihres Ehebündnisses in die Zivilstandsregister bei dem zuständigen Gerichte nachzusuchen. Die Folge hiervon ist, daß eine solche Ehe gesetzlich nicht als giltig und die Kinder, die in derselben geboren sind, nicht als eheliche angesehen werden. Nach der gesetzlichen Vorschrift haben Personen jüdischer Religion, die fich verheirathen wollen, vor Schließung der Ehe bei dem Richter ihres Wohnortes das Aufgebot nachzusuchen, und wenn dasselbe durch den Richter erfolgt ist, unter Vorlegung einer Bescheinigung über das Aufgebot persönlich vor dem Richter zu erklären, daß sie sich fortan als ehelich mit einander verbunden' betrachten wollen. Hierauf erfolgt die Eintragung in die Register und erst mit dem Zeitpunkte dieser Eintragung beginnt die bürgerliche Giltigkeit der Ehe. Berlin, 24. Februar. Was man längst vorausgesehen, ist nun geschehen. Der Abgeordnete Klee hat folgenden Antrag in der ersten Kammer eingebracht: Die Kammer wolle beschließen: daß im verfassungsmäßigen Wege folgende Zusatzbestimmung zu dem Art. 12 der Verfaffungsurkunde angenommen werde: „Die Mitgliedschaft in einer der beiden Kammern und der Zutritt zu Aemtern, mit denen die Ausübung einer richterlichen, polizeilichen oder exekutiven Gewalt verbunden, ist bedingt durch die Ausnahme in eine, der anerkannten christlichen Kirchen." Gründe: Die Beseitigung des Widerspruchs, welcher darin liegt, wenn in einem Staate, dev, wie der preußische nach Art. 14 der Verfaffungsurkunde, als ein christlicher anerkannt ist, den Nicht-Christen ein Antheil an der. Gesetzgebung und obrigkeitlichen Verwaltung eingeräumt wird. Unterstützt ist der Antrag von den Abgeordneten: v. Below. v. Brand. Graf v. Burghauß. Graf zu Dohna. Graf zu Dohna-Lauck. v. Elsner. v. Gerläch. v. Herlefeld, v. Kleist-Tychow. v. d. Knesebeck. Graf v. Königsmarck. v. Ploetz. Graf v. Schlieffen. Graf v. Schweinitz, v. Sobeck. v. Trotha. Jndeß glaubt man nicht, daß der Antrag schon jetzt Erfolg haben wird, um so mehr da er nur 17 Unterschriften hat. Zu bemerken ist noch, daß außer dem Antragsteller kein Bürgerlicher, selbst Stahl nicht, unterzeichnet hat. —. Es ist bekannt, daß eine Anzahl Mitglieder der hiesigen jüdischen Gemeinde vor etwa vier Jahren sich weigerte, ferner ihre Abgaben an die Gemeinde zu zahlen. Nachdem alle bisherigen Maßnahmen gegen dieselben hauptsächlich aus dem Grunde ohne Erfolg geblieben waren, weil höhern Orts die Legitimität der zeitigen Vorsteher beanstandet - worden, veranlaßte der im vorigen Jahre auf Grund deS General-Judenreglements vom Jahre 1750 eingetretene und höhern Orts bestätigte Vorstand der Gemeinde durch die Mitwirkung des königl. Polizeipräsidiums die Erekution gegen einige dieser Renitenten. Auf eine Beschwerde, welche ein hiesiger Rechtsanwalt im Namen derselben bei dem Oberpräsidium der Provinz einlegte, wurde von demselben die eingeleitete ErekutionSmaßregel bis auf weitere Entscheidung inhibirt. Dem Vernehmen nach ist nun diese höhere Entscheidung vor einigen Tagen erfolgt und ist diese Angelegenheit mittelst Ministerialerlasses der Ministerien deS Innern und deS Kultus zum Nachtheile der Beschwerdeführer und zu Gunsten deS Vorstandes der jüdischen Gemeinde geschlichtet worden, indem dem Letztem auf Grund des General-JudenreglementS vom Jahre 1750 nach den darin vorgeschriebenen Formen daS Erekutionsrecht gewahrt worden ist. Aus dem Posenschen, im Februar. (Privatmitth.) Die Besetzung des RabbinatS in Rakel