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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1852-02-16 · Heft 8 (16.2.1852) · p. Seite 86

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
16 (1852)
Issue
Heft 8 (16.2.1852)
Date
1852-02-16
Page
Seite 86 (sequence 2)
Language
German
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86 religiösen Ue-ungen. zubringen zu können und nach dem Tode ihre Asche in der heiligen Erde rzlhen zu lassen. Won den. Israeliten in den zivilGrten Ländern aber sehen 'wir nur wenige einzelne Spüren, von Anhänghichkeit zu dem Lande, an welches alle Erinnerungen von unserer frühem Existenz als unabhängige Nation und ehemaliger Größe, sich knüpfen, es läßt uns befürchten, daß, indem der Geist der neuen Zeit von Humanität durchdrungen in den aufgeklärten Ländern den Unterschied zwischen Bürger mosaischen Glaubens und Bürger anderer Konfessionen mit Recht verbannt hat und unseren Glaubensgenossen das vollkommene Bürgerrecht verliehen worden ist, ^vielleicht dadurch bei ihnen die Liebe zum alten Vaterlande erkaltet worden und der Eid unserer Vorfahren an den Ufern von Babilon (Psalmen Kap. 137 V. 5) in Vergessenheit gerathen ist, wir sagen vielleicht (was wir auch nicht hoffen), denn es ist keine nothwendige Folge, man kann ja vollkommen freier Bürger eines Staates sein und Liebe zum heiligen Lande besitzen, welches Beispiel wir bei den Bekennern anderer Religionen sehen. Wir erwarten daher, daß Ew. Hochwürden das vor mehreren Jahren gezeigte Interesse für Palästina, mit Ihrem weltbekannten Eifer für die Sache,des Judenthums, in der in allen Welttheilen verbreiteten Allgemeinen Zeitung des Judenthums, wieder gütigst aufnehmen möchten, was ohne Zweifel mit beitragen wird, um ein besseres Nationalgefühl und mehr Interesse für das heilige Land bei unseren Glaubens? genossen zu erwecken. Sollte es Ihr Wunsch sein, so möchten wir gern mit unseren schwachen Kräften , zu diesem Unternehmen beitragen und trotzdem, daß wir von der ärztlichen PrariS zu sehr in Anspruch genommen find, von Zeit zu Zeit Artikel über Palästina für Ihr Blatt liefern und mit gegenwärtigem Schreiben den Anfang machen; ich bitte daher demselben einen Raum in den Spalten Ihres Blattes gewähren zu wollen. > Bernard Neumann, meck. vootor. Deutschland. Frankfurt am Main, 27. Januar. (Fr. I:) Durch Rathsschluß ist den hiesigen Israeliten, welche der bestehenden israelitischen Gemeinde sich nicht anschließen wollten, eröffnet worden, daß sie ihre Personalsteuer nach wie vor an dieselbe zu entrichten haben und ein Austritt aus der Gemeinde nicht statthaft sei. - Aus Baiern, Ende Januar. (Privatmitth.) Nach dem in der II. Kammer berathenen und angenommenen neuen^ LandrathSgesetz: können auch Juden zu Mitgliedern desselben gewählt werden. Bei der desfallsigen Diskussion ist der Eid und seine Formel für nichtchristliche Mitglieder .vorhergesehen und besprochen worden. Weiland sind bei solchen Gelegenheiten nicht selten arge Beschuldigungen auf uns gehäuft worden. Das ist nun freilich jetzt anders. Herr Dr. Morgenstern war eingedenk, daß er selbst Jude, ist. WaS übrigens auS dem Gesetz werden wird, daS hängt noch von der I. . Kammer ab. — Die Angelegenheit der Religionslehrer wurde in der 71. Sitzung der II. Kammer kurz ,abgethan, das Ausschußgutachten, den Antrag um Unterstützung aus Staatsmitteln abzulehnen und das Gesuch an das Staatsministerium zu überweisen, angenommen, ganz so wie wir der Sache in diesen Blättern das Prognostiken gestellt haben. Die später uns erst zugänglichen stenographischen Berichte müssen eS erst zeigen,, ob und welche Worte die beiden Abgeordneten jüdischen Glaubens, so wie andere Freunde des Schulwesens für diese dringende, prinzipiell und konfessionell wichtige Frage hatten. In der Hauptsache ist noch Nichts verloren und die Angelegenheit .dürfte auf/einem andern betretenen Wege eher zum Ziele führen. Bezüglich des durch das Gesetz vom 29. Juni v. I. vermeintlich beseitigten Verbots des Güterhandels — nach Mancher Ansicht der Kern der Emanzipation — befolgen die Gerichte eine abweichende PrariS. Während ihn einzelne Landgerichte für unbedingt gestattet erklären, beharren andere unbedingt auf der alten Praxis selbst bezüglich des Unterhandels. Ein Appellhof soll sogar in einem einzelnen mit Strafe behandelten Fall sich für den Fortbestand deS Verbots, resp. für die Geldstrafe entschieden haben. Erst ein Plenarbeschluß deS OberappellationsgerichtS wird maßgebend, sein. Erwähnenswertst ist ein Urtheil des' Kreis- und Stadtgerichts. Bamberg, welches die Unterdrückung deS ■•VH. Theils von Jtzig Veite! Sterns Schriften, in Erwägung, daß in demselben rc. die jüdische Religion und Sitten lehre durch Ausdrücke der

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