Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1851)
- Date
- 1851-12-22
- Page
- Seite 618 (sequence 6)
- Language
- German
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618 Tit. 12; eichstädtische Verordn, vom 7. August 1751; rechtern-limburgische V. vom 11. Februar 1712; fuldi» sche Judenordnung v. 1751 und B. v. 31. Marz 1785; ellwanger V. v. 7. August 1747 und 28. Juni 1766 *). Nach einer schweinfurter V. v. 14. Februar 1770 2 *) ist dem jüdischen Kontravenienten jeder weitere Verkehr mit den Bürgern zur Strafe untersagt. Mit der gesetzlichen Aufhebung der erwähnten pcivatrechtlichen Ausnahmsbcstimmungen hört auch die Strafbarkeit derjenigen auf, die denselben entgegenhandeln. 5) Vertrage mit Personen, die unter väterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft stehen. Die schon aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgende Unverbindlichkeit solcher Verträge, insofern sie ohne Zustimmung des Vaters, resp. Vormunds geschlossen sind, haben einige Partikularrechte den Juden gegenüber besonders eingeschärft, erweitert und mit dem Ausspruche der Ungilrigkeit positive Verbote und Strafandrohungen verbunden. So die ansbachische V. v. 25. April 1776; die baireuther V. v. 2. Mai 1 775; die öttingenspielbergische Judenordnung v. 9. Dez. 1785; die würzburgische V. v. 1. Juni 1790 *). Das Gesetz vom 29. Juni hebt den Inhalt dieser Verordnungen, was den Zivilrechtspunkt betrifft, insoweit auf, als sie Ausnahmsbestimmungen enthalten, d. h. also, insoweit sie von den allgemeinen Bestimmungen abweichen, welche über Verträge mit Minderjährigen und Haussöhnen gelten. Indem hierdurch die Gleichstellung der Juden bewirkt wird, ist auch für dieses spezielle Verhältnis die gesetzliche Präsumtion der Gewiffenlosigkeit beseitigt und da auf ihr allein die Anordnung polizeilicher Abschreckungsmittel beruhete, so fallen dieselben zugleich mit den privatrechtlichen Ausnahmsbestimmungen weg *). Die ansbachische Judenordnung vom 7. Juni 1759 5) verbietet den Juden „bei Vermeidung schwerer Strafe" Geld gegen Anweisung auf die noch stehende Ernte vorzustrecken. Dieses dem gemeinen Recht entnommene Ver- *) Arnold, S. 337, 391, 580. Weber, Darst. der Provinzial-und LUatutarrechte, lll. S. 1121. V. S. 204. 2) Weber, 111. S. 672. 3) Arnold, 0. 139, 256, 522. Weber, 111. S. 504. 4) Ein Anderes ist es, wenn statutarrechtlich, wie es nach Weber 111. S. 671 eine schweinfurther Verordnung zu thun scheint, gegen Juden und Christen ohne Unterschied strafende Einschreitung vorgeschrieben ist, sobald sie sich mit dergleichen Händeln befassen. 5) Arnold, S. 118. bot ist keine Ausnahmsbestimmung, da es Ln gleicher Weise durch die Verordnung vom 13. September 1698 und 7. Oktober 1712 *) auch für die christlichen Landesangehörigen publizict wurde. Es besteht daher unveränderlich fort* 2). B. Zeitungsnachrichten. Deutschland. Schwerin (Mecklenburg), 11. Dezember. (Privatmitth.) Gewiß ein sehr rühmliches Zeichen, daß die Gleichgiltigkeit derjenigen jüdischen Glaubensgenoffen in unserm Lande, welche der Hebung und zeitgemäßen Entwickelung unserer Religion zugencigt sind, zu weichen anfängt, ist es, daß bereits 30 Gemeinden, theils ganz, theils theilweise, jedenfalls aber der bei Weitem größere Theil der jüdischen Bevölkerung des Landes (3500 Seelen in 41 Gemeinden) dem Oberrath ihren Anschluß erklärt haben. Jndeß ist man dieses Sieges der Fortschrittspartei noch nicht sicher, da man befürchtet, daß das „Statut für die allgemeinen kirchlichen Verhältnisse der jüdischen Unterthanen des Großherzogthums Mecklenburg-Schwerin" suspendirt, das Landrabbinat provisorisch durch einen „Nichtstudirten" und später definitiv besetzt wird. Mögen daher Alle sich beeilen, ihre wahren Wünsche durch den Anschluß an den Oberrath zu bekunden! Frankfurt am Main, 11. Dezember. (K.Z.) Es hat in der Tyat sich hier eine Partei gebildet und *) Arnold, S. 52. 70. 2) Eine eigenthümliche Vorschrift enthält die erbachische V. v. 1799. Danach sollen alle allgemeinen Gesetze über betrügliche Handlungen, wo Juden betheiligt sind, auf's Schärfste angewendet und soll nach Umstanden noch mit besonderen Strafen eingeschritten werden. Wie diese Verordnung bei Weber (V. S. 371) mitgetheilt ist, läßt sich nicht deutlich erkennen, auf welchem Gebiete eigentlich jene „Schärfung" eintrercn soll. Wenn damit eine ungewöhnlich rigorose richterliche Handhabung der privatrechtlichen Normen über dolus in Kontraktsvcrhältnissen gemeint ist, so fällt dies als Ausnahmsbestimmung nunmehr weg. Was aber die „besonderen Strafen" betrifft, die jedenfalls, außer dem Bereich des Privatrechts liegen, so kann hierin überhaupt keine Singularität gefunden werden, da auch den Christen, der sich einer betrüglichen Handlung schuldig gemacht hat, nach Umstanden neben den zivilrechtlichen Wirkungen des dolus besondere Strafe trifft.