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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-12-22 · Heft 52 (22.12.1851) · p. Seite 617

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 52 (22.12.1851)
Date
1851-12-22
Page
Seite 617 (sequence 5)
Language
German
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617 hält eine privatrechtliche Singularität, die als aufgehoben zu betrachten ist, die Verfügung nämlich, daß den Nothhandel treibenden Juden am Orte ihrer Ansässigkeit kein Antheit an den Gemeindegründen zustehe. Der ansässige jüdische Schacher- und Hausirhandler ist darin von nun an den übrigen Schutzverwandten gleichgestellt. 2) Sonstige allgemeine Landesgesetze. Unter den auf das polizeiliche Gebiet rückwirkenden privatrechtlichen Ausnahmsbestimmungen ist hier nur die oberpfälzische Verordnung vom 10. Juni 1799, durch königl. Entschließung vom 4. August 1807 auf das ganze Königreich in seinem damaligen Bestand ausgedehnt *), zu erwähnen. Sie schließt die Juden „bei Gutszertrümmerungen, überhaupt bei Veräußerungen liegender Gründe von allen desfallsigen Kauf- und Tauschkontrakten, wie auch von allen hieran von ihnen bisher gepflogenen Unterhandlungen für alle Zeit aus," verordnet dieAnnullirung aller „derlei durch Unterhandlungen eines Juden getroffenen oder veranstalteten Kontrakte auf eingekommene Beschwerden" und bedrohet die Uebertreter, Juden sowol als Christen mit empfindlicher Strafe. Insoweit sie nicht allein den Unterhandel, sondern auch den eigenen Ankauf und Verkauf unbedingt untersagte, ist diese Verordnung schon durch tz. 16 des Edikts gemildert* 2 *). Das Gesetz vom 29. Juni hat sie vollständig aufgehoben, namentlich auch das Verbot des Unterhandels bei Gutskäufen und Gutszertrümmerungen beseitigt, denn der Mandats- oder Dienstmiethsvertrag, der zwischen dem Unterhändler und dem Eigenthümec oder Käufer besteht, ist ein privatrechtliches Verhältniß, das bisher durch die Ausnahmsbestimmung von 1799, insofern ein Jude als Unterhändler auftrat, verboten war. Nachdem es nun durch das Gesetz zu einem erlaubten Verhältniß geworden ist, fällt in Gemäßheit der oben entwickelten Grundsätze auch jede polizeiliche Einschreitung dagegen und insbesondere die Anwendbarkeit der früheren Strafdrohungen Hinwegs. Eine Aufzählung der polizeiti- *) Von der Anwendbarkeit der zahlreichen Vollzugsverordnungen, die zu einzelnen Abschnitten des Ediktes erlaffen worden ist, gilt dasselbe, was oben zu den treffenden §§. selbst bemerkt wurde. 2) Döllinger, VI. S. 117, 121. — Ministeriatentschießung vom 26. Juli 1824 (Döllinger, I. e. S. 125). :?) Dies kann den Polizeibeamten, der in die Redlichkeit eines bestimmten Unterhändlers gegründeten Zweifel setzt, nicht abhalten, die Betheiligten vor ihm zu warnen, und darauf zu achten, ob sich etwa Anlaß zu einer chen Verordnungen, die mit keiner zivilrechtlichen Ausnahmsbestimmung in Zusammenhang stehen, ist unnöthig, da für die ganze Klasse die gemeinsame Regel gilt, daß sie in unveränderter Wirksamkeit fortbestehen *). 3) Partikularrechtliche Ausnahmsbestimmungen. a) Gerichtliche Protokoll! rung von zwischen Juden und Christen geschlossenen Vertragen. Die Vorschrift der gerichtlichen Protokollirung solcher Verträge findet sich nach dem Vorgänge des gemeinen Rechts mit mehr oder minder erheblichen Modifikationen in den meisten Partikularrechten. Häufig knüpft sich an die Vernachlässigung dieser Vorschrift nur die zivilrechtliche Folge, daß der Vertrag nicht klagbar ist2). Bisweilen jedoch geht das Gesetz einen Schritt weiter und verhängt Konfiskation des Guthabens, oder eine Geld- resp. Arreststrafe, die bald den kontrahirenden Juden allein, bald beide Theile trifft. In die zweite Kategorie gehören folgende Statuten: dinkelsbühter Potizeiordnung, Untersuchung wegen Betrugs ergiebt. Ueberhaupt ist das Gesetz vom 29. Juni sicherlich nicht in der Absicht erlassen, dem jüdischen Wucher Thür und Thor zu öffnen. Nur die bisher angewandten Mittel diesem Uebelstande zu steuern sind aufgegeben und mit einem andern vertauscht worden; man hofft durch die Gleichstellung der Juden eine sittliche Einwirkung auszuüben, die den Hang zu unredlichem Erwerb allmalig von innen heraus vernichten soll. Daß dieser Erfolg nicht mit einem Schlag eintreten kann, liegt in der Natur der Sache. In den Gegenden also, wo sich jüdischer Wuchergeist zum Verderben der Bevölkerung eingenistet hat, werden sich jetzt die Behörden zu verdoppelter Wachsamkeit aufgefordert fühlen. Freilich ist mit Handhabung der polizeilichen Zuchtruthe nicht Alles gethan; ein Beamter, dem es gelungen ist, für die mittellosen Bauern und Tagelöhner seines Bezirks eine Kreditanstalt in's Leben zu rufen, hat damit allein mehr erreicht, als durch die Einleitung von hundert Wucherprozeffen. *) Z. B. Verordn, v. 31. Dez. 1811, das Handeln an Sonn- und Feiertagen betr., V. v. 14. Mai 1825, Beerdigung der Juden betr., V. v. 15. Okt. 1828, die Kellerquellenbader betr., V. v. 20. Marz 1821, das Arbeiten der jüdischen Gesellen und Lehrlinge betr. (Döllinger I. e. S. 88, 149, 151, 154. 2) In diese Klasse sind auch solche Verordnungen zu zählen, die an die Uebertretung einer Ausnahmsbestimmung nur dann strafrechtliche Folgen knüpfen, wenn im einzelnen Fall ein betrügerisches Verfahren nachweisbar ist. So z. B. der nürnberger Rathserlaß v. 2. Juli 1774. (Arnold, Beitr. zum teutschen Privatrecht, II. S. 767.)

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