Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1851)
- Date
- 1851-12-22
- Page
- Seite 616 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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616 haben, gehören die Vorschriften über kirchliche Verfassung, Kultus und Religionsunterricht. Denn während das Kirchenrecht der vier christlichen Religionsgesellschaften einen selbstständigen Bestandtheil des öffentlichen Rechts bildet, sind die kirchenrechtlichen Normen der jüdischen Glaubensgcnossenschaft, die der Staat nur als Privatkorporation anerkennt, dem Gebiete des bürgerlichen Rechtes zugewiefen. Diese Vorschriften fallen nicht unter Abschn. 2 des Art. 1., sind aber auch unter den ersten Absatz deshalb nicht zu fubsumiren, weil sie den Charakter von spezifisch jüdischen Ausnahmsbestimmungen nicht an sich tragen. Ihr wesentlicher Inhalt gilt allen, auch den christlichen Privatkirchengescllschasten und wenn das Gesetz die Juden den Christen gleich stellen will, so geht es doch nicht soweit, eine B ev orzug ung derselben vor christlichen Glaubensgenossen, z. B. vor den Mennoniten auszusprechen. Die bisherigen Vorschriften über äußere Kirchenangelegenheiten der Juden bestehen demnach unverändert fort. Um die Anwendung des Gesetzes und der aus demselben abgeleiteten Folgerungen zu veranschaulichen, stellen wir die wichtigeren Ausnahmsbestimmungen zusammen und weisen den Einfluß nach, welchen das Gesetz auf die Giltigkeit jeder einzelnen übt. Hierbei ist jedoch eine das vorhandene Material vollständig erschöpfende Aufzahlung nicht beabsichtigt, da einerseits die auf das polizeiliche Gebiet in keiner Weise herüberwirkenden privatrechtlichen Normen dem Gegenstände dieser Abhandlung fern liegen und anderseits diejenigen, die eine solche Wirkung äußern, vielfach von fast identischem Inhalte sind, so daß es möglich ist, an einer von ihnen die Behandlung einer ganzen Klasse zu zeigen. 1) Edikt vom 10. Juni 1813. Die §§. 1 —15, 18 — 20 werden vom Gesetze nicht berührt; sie enthalten zum Theil langst erloschene transitorische Bestimmungen, zum Theil Vorschriften über Gegenstände des öffentlichen Rechts: Einwanderung, Jndignat, Ansäßigmachung und Verehelichung, Gewerbsbetrieb. Insbesondere kann auch das Verbot des Betriebs der Bräuereien, Schenk- und Gastwirthschaften (§. 18) nicht als ein Gegenstand privatrechtlicher Natur und deshalb nicht als aufgehoben betrachtet werden * *). *) Vergl. oben. Wir haben hier eine der Inkonsequenzen, von welchen oben gesprochen wurde. Gleichviel, ob Freund oder Feind der Emanzipation (ein Umstand, der überhaupt bei Auslegung des positiven Gesetzes Das Verbot des Erwerbes von abgesondertem Obereigenthum, das inzwischen durch das Ablösungsgesetz viel von seiner Bedeutung verloren hat, ebenso die bedingten Verbote des Erwerbes von Hausern und liegenden Gründen zum Wiederverkauf, des Erwerbs von Hausern in der Stadt München (§. 16) und der Verpachtung von Feldgründen (§. 17) sind aufgehoben, da ihr privatrechtlicher Charakter, wenn auch die Motive des Verbots nicht juristischer Natur waren, außer Zweifel steht *). Die Gemeindebehörden sind fortan nicht berechtigt, die Ausstellung von Umschreibzeugnissen bezüglich solcher Kaufe zu verweigern und die Polizeibehörden haben keinen Grund, gegen den Käufer oder Verkäufer, Pächter ooec Verpächter strafend einzuschreiten 2). Das Verbot, ausländische Juden als landwirthschaftliche Dienstboten anzunehmen (§. 17) ist aufgehoben, wie aus der privatrechtlichen Natur des Dienstmiethvertrags folgt. Die Polizeibehörden haben daher keinen gesetzlichen Anlaß mehr, einem ausländischen Dienstboten nur deshalb, weit er Jude und bei einem Juden als Knecht eingetreten ist, die Aufenthaltsbewilligung zu versagen. Die §§. 21—34 beschäftigen sich mit den vormaligen Judenkorporationen, deren Auflösung sie anordnen, dann mit kirchenrechtlichen Verhältnissen. Die bezüglichen Vorschriften gehören, wie oben gezeigt wurde, nicht zu den Ausnahmsbestimmungen im Sinne des Gesetzes, bleiben daher von demselben unberührt. Nur §. 22 entohne allen Belang ist), muß man einräumen, daß derartige Beschränkungen mit dem Grundgedanken des Gesetzes vom 29. Juni unverträglich sind. Baldige Beseitigung derselben ist der Zweck des Antrages, welchen beide Kammern ihrem Beschluß über den Gesetzentwurf beifügten. *) Vergl. oben. 2) Problematisch ist es, inwieweit die Unfähigkeit der Juden zur Ausübung gutsherrlichec Rechte (Edikt §.16) und zur Ausübung des Patronatsrechts (Brendel, Kirchenrecht, il. S. 925) eine Modifikation erlitten hat. Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob man Patronat und Gutsherrlichkeit zu den Gegenständen des bürgerlichen Rechts zahlt, wobei hinsichtlich der Letzteren zwischen ihren einzelnen (jetzt zum Theil aufgehobenen) Attributen zu unterscheiden wäre. Ueber das Patronat vergl. die Aeußerung des Staatsministers v. Ringelmann in der Abgeordnetenkammer. Stenogr. Berichte, S. 612, 613. Es ist hier nicht der Ort, auf eine nähere Erörterung dieser Frage, die den polizeilichen Wirkungskreis nicht berührt, einzugehen.