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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-12-22 · Heft 52 (22.12.1851) · p. Seite 615

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 52 (22.12.1851)
Date
1851-12-22
Page
Seite 615 (sequence 3)
Language
German
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615 zu den Christen Ln Ansehung des bürgerlichen Rechts bestehen," so müssen, scheint es, um den reinen Inhalt dieses Absatzes zu ermitteln, noch diejenigen Bestimmungen ausgeschieden werden, die zwar privatrechllicher Natur sind, aber nicht ein Verhaltniß zwischen Juden und Christen zur Voraussetzung haben. Dahin gehören vorerst die autonomischen (mosaisch-talmudischen) Rechtsregeln über eheliche Güterrechte und Erbrecht der Juden. Dieselben sind durch Absatz 2 des Artikels gleichfalls aufgehoben, kommen jedoch in dieser Abhandlung nicht weiter in Betracht, weil keine administrative und insbesondere keine strafpolizeiliche Ausnahmsbestimmung mit ihnen in Zusammenhang steht. Ein strenges Festhalten an dem Wortlaute des Gesetzes führt nun aber noch um ein Bedeutendes mehr. Die praktisch wichtigen Ausnahmsbestimmungen beziehen sich fast sammtlich nicht auf Verhältnisse der Juden „zu den Christen", sondern auf dingliche Rechtsverhältnisse und auf Verhältnisse zu Staatsangehörigen aller Glaubensbekenntnisse ohne Unterschied. Wenn das Judenedikt den Israeliten verbietet, Obereigenthum zu erwerben und auszuüben, liegende Gründe zum. Wiederverkauf an sich zu bringen oder Solche in Pacht zu geben, so gelten alle diese Beschränkungen nicht etwa ausschließend für den Fall, daß der Nutzeigenthümer, Verkäufer oder Pächter ein Christ ist, sondern unbedingt, ohne Ansehung des Glaubensbekenntnisses, gegenüber den Juden nicht weniger, als von Christen. Bleibt man demnach bei dem Wortlaute stehen, betrachtet man nur diejenigen Ausnahmsbestimmungen, die speziell für den Verkehr zwischen Juden und Christen gegeben waren, als aufgehoben, so reduzirt man die durch das Gesetz den Israeliten zugedachte Wohlthat auf ein Minimum, daß kaum mehr als die Beseitigung partikularrechtlicher Gesetze umfaßt, welche die Protokollirung der zwischen Juden und Christen geschlossenen Verträge vorschreiben. Dies ist weder in der Absicht der Staatsregierung noch in der Absicht der Kammern gelegen. Der unzweifelhafte Wille der gesetzgebenden Faktoren ging dahin, in Ansehung des bürgerlichen Rechts die Juden den Christen durchgängig gleichzustetten. Ein Theit der bisherigen singulären Rechtsnormen kam ihrer Natur nach allein in dem Rechtsverkehrs der Juden unter sich zur Anwendung. Diese Klasse (das obengedachte mosaisch-talmudische Recht) wurde um ihrer Eigenthümlichkeit willen Ln einem besondern Abschnitte des Gesetzes behandelt und die andere Klasse, um den Gegensatz hervorzuheben, mit den Worten charakterisirt: Ausnahmsbestimmungen, welche bezüglich des Verhältnisses zu den Christen bestehen. Die der Absicht des Gesetzes vollständig entsprechende Fassung wäre gewesen: Alle übrigen zivilrechtlichen Ausnahmsbestimmungen *). Der vollständige Beweis hiefür ergiebt sich aus den Landtagsakten: die Staatsregierung geht in den Motiven des Gesetzentwurfs überall davon aus, daß die Beseitigung alter zivilrechtlichen Ausnahmsbestimmungen zweckmäßig fei und daß durch den Entwurf „die Gleichstellung der Israeliten mit den Christen in Ansehung der bürgerlichen Rechte" erreicht werden solle. Der königl. Kommissär in der Kammer der Abgeordneten bemerkt: „Was zuerst die bisher bestandenen zivilrechtlichen Ausnahmsbestimmungen gegen die Israeliten anbelangt, so ist die im ersten Artikel ausgestellte Verfügung ganz absolut und allgemein. Jede Unterscheidung nach der Konfession der Israeliten, so weit sie aus das Zivilrecht Einfluß hat, ist aufgehoben." * 2) Der Referent des Reichsrathes und mehrere andere Mitglieder dieser Kammer gingen in ihren Vorträgen übereinstimmend von der Voraussetzung aus, daß der Entwurf die Abschaffung aller zivilrechtlichen Ausnahmsbestimmungen zum Zwecke habe. Ebenso in der Abgeordnetenkammer 3). Nirgends wurde gegen diese Auffassung Widerspruch erhoben, die sonach auf dem Einverständnis sammtlicher Faktoren beruht. Zu 3. Unter die privatrechtlichen Bestimmungen, die auf Verhältnisse der Juden unter sich Bezug *) Es hätten alsdann die zwei ersten Absätze des Art. 1. eine umgekehrte-Stellung erhalten müssen. Diese wurde vermuthlich deshalb nicht für angemessen erachtet, weil es natürlicher schien, das Gesetz mit der für die Betheiligten werthvollern Bestimmung zu beginnen. So entstand denn der inkongruente Ausdruck. 2) Verh. der Kammer der Reichsrathe. Beil.-Bd. I. S. 371—73. Stenographische Berichte der Kammer der Abg. I. S. 611. 3) Verh. der Kammer der Reichsrärhe, II. S. 458, 466, 477, 508. St. Berichte der K. der Abg. I.*c. S. 593, 599. Wäre irgend ein Mitglied der Majorität, die auf dem vorhergegangenen Landtag für vollständige Emanzipation gestimmt hatte, der Meinung gewesen, daß das jetzige Gesetz sogar ein gutes Theil zivilrechtlicher Ausnahmsbestimmungen fortbestehen lasse, so hatte sich diese Meinung jedenfalls in nachdrücklichen Verwahrungen und in Zusatzanträgen kund gegeben. Daß nichts dergleichen erfolgt ist, beweist nicht minder die Allgemeinheit obiger Auffassung. 52*

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