Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 52 (22.12.1851)
- Date
- 1851-12-22
- Page
- Seite 614 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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614 Blüten und Knospen, den Bürgen späterer Früchte, erscheinen soll, so muß eine solche, feuchte, neblige Zelt über die Erde, und über ihre Menschheit, und über deren Israel gegangen sein, die in edler Resignation ohne eigenen Genuß befruchtend für die Zukunft wirkt! Wohlan! und wie ein Tag dem andern die Hand reicht, welcher auch sein Inhalt sei, wie eine Zeit der andern ihre Parole, ihr Losungswort, ihren Wachtruf zuruft: so lastet auch uns in das neu Lustrum voll Muthes, voll rascher Lust und Hoffnung hinüberschreiten, einen kurzen Gruß den Genosten wie den Zuschauern unserer Kämpfe, unserer Mühen und unserer Errungniste zurufend. Diese Parole, dieser Wachtruf, dieser Gruß sei: Ipafio pm .rpShrr "■D'u Aus Baiern, im Dezember. Welche sind die Folgen des Gesetzes vom SS Juni c. für die Juden in Baiern? oder: Das Gesetz über die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen und dessen Wirksamkeit im Bereiche der Polizeiverwaltung. (Schluß.) „In Ansehung des bürgerlichen Rechts" sind demnach alle gesetzlichen Ausnahmsbestimmungen erlassen, die sich beziehen auf Form, Inhalt und Wirkung von Vertragen über Mobilien oder Immobilien, insbesondere auf Kauf- und Pachtverträge, dann auf Uebernahme von Mandaten zur Vermittelung solcher Geschäfte * *) und auf Gelddarlehen. Daß diese privatrechtlichen Bestimmungen häufig in sogenannten Judenordnungen und anderen derartigen Erlassen vermischt mit polizeilichen Vorschriften gefunden werden, kann ihre innere Natur so wenig alteriren, wie die polizeilich-vormundschaftliche Tendenz, aus der sie entsprungen sind. Wenn nun, wie wir gesehen hkkben, das Verbot des Güterkaufes oder das Gebot der Protokottirung von Darlehnsvertragen ein privatrechtliches Gebot und Verbot, also kein polizeiliches ist, so wäre, auf diese und jeden gleichartigen Fall angewendet, die oben erwähnte „umgekehrte Jnterpretationsmethode" *j Seuffert, I. c. S. 121. Hierher ist besonders die Einmischung der Juden in Güterzertrümmerungen, sofern sie nicht unmittelbar als Käufer und Verkäufer auftreten. in der That eine durchaus verkehrte. In einem dieser Fälle von polizeilichen Ausnahmsbestimmungen mit zivilrechtlichen Folgen sprechen, hieße die Grenzen der Rechtsgebiete willkürlich verrücken; eS erscheint vielmehr die unbeschrankte zivilrechtliche Erlaubtheit und Giltigkeit des Vertrags als unmittelbare, und deffen polizeiliche Straflosigkeit als mittelbare Wirkung des Gesetzes. Dagegen sind außer dem Bereiche des bürgerlichen Rechtes und somit auch des Gesetzes vom 29. Juni gelegen: die Vorschriften über Einwanderung, Ausübung von politischen Rechten, aktive und passive Wahlfähigkeit in der Gemeinde *), Anstellung im Staatsdienst, Ansasstgmachung (Matcikelwesen), Verehelichung, Gewerbsbetrieb 2) (Haustrhandel, Brauerei und Wirthschaftsbetrieb). Ebenso die polizeilichen Vorschriften über Beerdigung, über die Feier christlicher und jüdischer Feiertage u. s. w. Dies ist die Scheidelinie, die der Text des Gesetzes mit dem Ausdruck: „kn Ansehung des bürgerlichen Rechts" und der ministerielle Vortrag zum Entwurf 3) mit den Worten bezeichnet: „Auf die sonstigen, insbesondere staatsbürgerlichen und polizeilichen Verhältnisse der Israeliten bezieht sich dieser Gesetzentwurf nicht." Zu 2. Da das Gesetz im ersten Abschnitt des Art. I. nur solche Ausnahmsbestimmungen aufhebt, „welche bezüglich der Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen *) Vergl. Gotthelf, Rechtliche Stellung der Juden in Baiern, S. 100. 2) Die Zulassung der Juden zum Gewerbsbetrieb ist, wo das System der Konzessionen besteht, der privatrechtlichen Sphäre dadurch entrückt, daß sie in jedem einzelnen Fall auf spezieller Bewilligung der Staatsgewalt beruht und so eine staatsrechtliche Beziehung erhalt. Die Ansässigmachung gehört dem öffentlichen Recht insofern an, als sie die Begründung rechtlicher Verhaltniffe zu einer staatlichen Korporation, der Gemeinde, involvirt. Die Verehelichung ist einerseits durch das positive Gesetz mit der Ansassigmachung in genauesten Zusammenhang gebracht und erscheint andererseits als ein Gegenstand des Kirchenrechts. Als bürgerlicher Vertrag ist die Ehe zwischen Christen und Juden seit dem Gesetz vom 29. Juni unzweifelhaft giltig; aber nach kirchenrechtlichen, mithin außerhalb des privatrechtlichen Gebiets stehenden Grundsätzen bleiben im diesseitigen Baiern, wo die Zivilehe nicht eingeführt ist, solche Verbindungen nach wie vor ungiltig. (Vergl. Beendet, Kirchenrecht, 3te Ausl. II. S. 1080. Permaneder, Kirchenrecht, II. S. 273. Bornemann, Darstellung des preußischen Zivilrechts, V. S. 53.) 3) Verh. der K. der Reichsrathe, Beil.-Bd. I. S. 372.