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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-12-15 · Heft 51 (15.12.1851) · p. Seite 603

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 51 (15.12.1851)
Date
1851-12-15
Page
Seite 603 (sequence 3)
Language
German
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603 dann angenommen werden, wenn sie sich aus unzweideutigen gesetzlichen Dispositionen klar ergeben. ' Das Gesetz vom 29. Juni d. I. erklärt „alle Ausnahmsbestimmungen, welche in den verschiedenen Landestheilen des Königreichs bezüglich der Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen zu den Christen in Ansehung des bürgerlichen Rechtes bestehen", für aufgehoben *). Hiermit haben zugleich alle polizeilichen Einschreitungen gegen die solchen Ausnahmsbestimmungen Zuwiderhandelnden ihre Legale Grundlage verloren. Das Gesetz hat es unterlassen, diese Folgerung mit ausdrücklichen Worten zu ziehen, aber ihre Richtigkeit geht aus obiger Darlegung hervor. Schon bei den Kammerverhandlungen wurde die Frage, die uns beschäftigt, angeregt. Der Reichsrach Graf Giech beantragte, Se. Maj. der König möge gebeten werden, auch einen Gesetzentwurf über die Beseitigung der in Beziehung auf die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen bestehenden polizeilichen Gesetze, Verordnungen und Reskripte zur Berathung und Beschlußfassung vorzulegen. Er hatte hierbei zwei Klassen polizeilicher Vorschriften vor Augen: einerseits diejenigen, die mit einer zivilrechtlichen Ausnahmsbestimmung im Zusammenhang stehen, anderseits diejenigen, bei welchen dies nicht der Fall ist * 2). Hinsichtlich der ersten Klasse, die uns hier allein berührt, wurde im Verlaufe der Berathung von einigen Rednern die Ansicht ausgesprochen, daß der Antrag überflüssig, weit es sich von selbst verstehe, daß mit dem zivilrechtlichen Gebot oder Verbot auch die polizeiliche Strafbarkeit Wegfälle 3). Dieser Auffassung wurde von keiner Seite mit Bestimmtheit entgegengetreten, jedoch mehrfach hervorgehoben, daß das sicherste Mittel Kontroversen abzuschneiden, immer die Erlassung des beantragten Gesetzes bleibe. Ganz denselben Gang nahm die Debatte in der Abgeordnetenkammer 4), doch ist hier eine wichtige Aeußerung des königt. Kommissärs, Ministerialrath v. Molitor, zu erwähnen. „Wenn ein Rechtsgeschäft — bemerkte derselbe — zivilrechtlich erlaubt ist, wenn in der Beziehung der Israelit dem Christen gleichgestellt ist, so wird *) Die Abhandlung führt hier den §. 1. des allegirten Gesetzes vom 29. Juni d. I. vollständig an, was wir hier für unnöthig erachten. Korresp. 2) Verh. der K. derReichsräthe, Beil.-Bd. IL S. 262. 3) Verh. Bd. II. S. 508, 516. 4) Stenographische Berichte, I. S. 593. wol von einer Strafe fortan nicht mehr die Rede sein können. Ich muß aber wiederholen, daß ich das Eingehen auf einzelne spezielle Fragen für bedenklich erachte, weil die polizeilichen Bestimmungen mit der zivilrechtlichen Frage theils in näherem, theils in entfernterem Zusammenhang stehen." Der Antrag des Grafen Giech wurde in etwas veränderter Fassung angenommen. Die Kammerverhandlungen liefern keinen ausreichenden Anhaltspunkt zur selbstständigen Lösung unsrer Frage, aber sie bekräftigen die obige Interpretation, welche namentlich mit der Erklärung des königl. Kommissärs in Einklang steht *). Die Annahme des Giechischen Antrags spricht nicht für das Gegentheil, erstens weil derselbe jedenfalls hinsichtlich der mit Zivilrechtspunkten nicht zusammenhängenden Polizeiverordnungen seine unabhängige Bedeutung hatte, und zweitens, weil die Kammern sehr wohl eine authentische Interpretation der doktrinellen vorziehen konnten, selbst wenn die meisten ihrer Mitglieder persönlich über den Sinn des Gesetzes keinen Zweifel hatten. Das durch die bisherige Erörterung gewonnene Prinzip wäre noch mancher Mißdeutung und irriger Anwendung fähig und es ist, um dem vorzubeugen, eine genauere Zergliederung des Gesetzes nothwendig. Nach Abschnitt des Art. 1 beziehet sich die Aufhebung 1} nur auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, 2) nur auf Bestimmungen über die Rechtsverhältnisse zwischen Juden und Christen, 3) nur aus Ausnahmsbestimmungen. Welches ist zu 1) die Bedeutung der Worte: „Ausnahmsbestimmungen, die in Ansehung des bürgerlichen Rechts bestehen"? Ein Abgeordneter hat bei der Diskussion geäußert: „Wer bürgt dafür, daß die Polizeibeamten mit dem Wegfallen der zivilrechtlichen Ausnahmsbestimmungen auch die polizeilichen Verbote als beseitigt erachten? Sie könnten der umgekehrten Jnterpretationsmethode folgen und behaupten: Nein, die zivilrechtliche Folge ist weggefallen und das Polizeiverbot besteht noch!" Hiermit ist das Bedürfniß der angedeuteten Feststellung scharf charakterisirt. Das bürgerliche Recht (Privatrecht) umfaßt die Gesammtheit der Rechtsverhältnisse, in welchen sich das Privatleben der Einzelnen bewegt. Ihren Entstehungsgrund haben die Bestimmungen des bürger- *) Es wird sich in Folgendem ergeben, daß unsere Interpretation auch mit dem am Schlüsse dieser Erklärung ausgedrückten Vorbehalt übereinstimmt.

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