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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-12-15 · Heft 51 (15.12.1851) · p. Seite 602

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 51 (15.12.1851)
Date
1851-12-15
Page
Seite 602 (sequence 2)
Language
German
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602 Leitender Artikel. Aus Baiern, im Dezember. Welche sind die Folgen des Gesetzes vom! TS. Juni v. für die Juden in Baiern? > oder: Das Gesetz über die bürgerlichen Rechte der israelitischen Glaubensgenossen und dessen Wirksamkeit im Bereiche der Polizeiverwaltung. (Aus den ,,Blättern für administrative Praris, zunächst in Baiern rc. Herausgegeben von K. Brat er. B. I. H. 3.) Die allgemeine und partikuläre Gesetzgebung Baierns enthalt eine Reihe von Bestimmungen, welche dem privatrechtlichen Verkehr der Juden mehrfache Beschränkungen auferlegen. Sie beruhen sammtlich auf der Voraussetzung, daß der Jude vorzugsweise dazu geneigt und begabt sei, seinen christlichen Nebenmenschen zu übervortheilen. In der Absicht, der christlichen Bevölkerung Schutz zu gewahren, wurde eine jeden Juden ohne Unterschied treffende gesetzliche Präsumtion der Unredlichkeit aufgestellt und von diesem Standpunkt aus die Betheiligung an gewissen Rechtsgeschäften der ganzen Klasse untersagt, die Giltigkeit anderer Rechtsgeschäfte von der Einhaltung besonderer Formen abhängig gemacht. Sehr häufig wurde hierbei über die Grenzen der Zivilgesetzgebung hinausgegangen und eine Strafdrohung für den Zuwiderhandelnden Juden, bisweilen auch für den christlichen Kontrahenten oder Theilnehmer, beigefügt. Was an dieser Verschmelzung privat- und strafrechtlicher Normen nach jetzigen Begriffen Auffallendes ist, liegt nur in der Form, nicht in der Sache. In allen Theilen des Privatrechtes finden sich zahlreiche Rechtsregeln, welchen strafrechtliche Bestimmungen auf gleiche Weise zur Seite stehen. Wenn z. B. das Zivilgesetzbuch die Freiheit der Verfügung über das Eigenthum sanktionirt, oder die Grenzen der erlaubten Spekulation in Vertragsverhaltnissen festsetzt, das Kriminal- (oder Polizeistraf-) Gesetzbuch in seinen Abschnitten über Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Wucher, korrespondirende Bestimmungen, welche über denjenigen, der den zivilrechtlichen Normen zuwiderhandelt, Strafe verhängen. Es besteht also nur ein formeller Unterschied darin, daß gewöhnlich die verschiedenen Zweige der gesetzgebenden Gewalt auch äußerlich getrennt hervortreten, wahrend hier zivil- und kriminalrechtliche (oder polizeistrafrechtliche) Verfügungen in einem legislativen Akte gemischt sind. Beide Falle haben das gemeinsam, daß die Strafdrohung einzig und allein auf das zivilrechtliche Gebot oder Verbot gestützt ist und mit dem Aufhoren des Letztem sogleich gegenstandslos und sogleich unausführbar wird. Dieser Satz läßt sich unabhängig von schwankenden Strafrechtstheorien aufstellen. Geht man von der Abschreckungstheorie aus, die in der Periode der Judenverordnungen geherrscht hat, so ist es klar, daß die Staatsgewalt weder das Interesse noch den Willen haben kann, ihre Untergebenen an der Vornahme von Handlungen, die sie selbst ausdrücklich für erlaubt erklärt hat, durch Strafdrohung und Strafvollzug zu verhindern. Geht man von dem jetzt herrschenden Gerechtigkeitsprinzip aus, so ist es nicht minder klar, daß die Staatsgewalt sich in den krassesten Widerspruch mit diesem Prinzip setzen würde, wollte sie eine von ihr als vollkommen rechtmäßig anerkannte Handlung dennoch gleich einem Unrecht ahnden. Mit der Aufhebung des zivilrechtlichen Verbotes oder Gebotes ist daher ipso jure zugleich die korrespondirende strafgesetzliche Bestimmung aufgehoben. Eine weitere Folge jener Aufhebung ist die, daß Verwaltungsmaßregeln, welche das zivilrechtliche Gebot oder Verbot in Kraft zu erhalten bestimmt waren, nunmehr ebenfalls aufhören. *) Die Staatsgewalt verfolgt ihre Zwecke nach verschiedenen Richtungen und durch verschiedene Organe, aber sie ist eine Einheit, die unmöglich einen sich selbst entgegengesetzten Willen haben kann. Der Grundsatz, den sie einmal angenommen und gesetzgebend ausgesprochen hat, ist sonach in allen Zweigen der Staatsverwaltung, wo er zur Sprache kommt, gleich maßgebend; es ist in einem geordneten Staate nicht denkbar, daß irgend eine Handlung, die von der Justiz kraft des Gesetzes geduldet und in Schutz genommen ist, von der Administration verpönt und unterdrückt würde. Es ist nicht möglich. Es ist nicht möglich, daß die schimpfliche Präsumtion der Unredlichkeit, die bis dahin auf den Juden getastet hat, durch die Gesetzgebung feierlich widerrufen und durch die Verwaltungsorgane dennoch unverrückt erhalten würde. Zum Mindesten dürfen solche Inkonsequenzen nie als Witte der Staatsgewalt vorausgesetzt, sondern nur *) Derartige Maßregeln sind: die Verweigerung des Umschreibzeugnisses über einen nach bisherigen Gesetzen unzulässigen Haus- und Güterverkauf von Seiten der Gemeindebehörde; die polizeiliche Ausweisung des Pächters, der von einem Juden Grundstücke in Pacht genommen hat u. dgl.

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