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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-12-08 · Heft 50 (8.12.1851) · p. Seite 592

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 50 (8.12.1851)
Date
1851-12-08
Page
Seite 592 (sequence 7)
Language
German
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SSL genommen, so fand er sie nichtsdestoweniger vor der Abfahrt des Nachts um 2 Uhr sämmtlich an der Post versammelt und sie gaben so den schönsten und schlagendsten Beweis, daß nie ein kordialeres Berhältniß vorhanden war, als cs zwischen dem jüdischen Lehrer und den christlichen Schülern bestand. Ich übergehe die Stimmung der ganzen Stadt und überlasse sie der eignen Reflexion des geneigten Lesers, einen edeln Menschen und so ausgezeichneten Gelehrten in bereits vorgerücktem Alter (Dr. F. ist 46 Jahr alt) eine fast tragische Auswanderung antreten zu sehen, weil sein Verbrechen ist — Israelit zu sein! — Möge Gott mit ihm sein, wie unsere herzlichsten Segenswünsche ihn geleiten. (Anm. der Red. d. A. Z. d. Jud. Wir halten es für die theucrste Pflicht unserer englischen Glaubensgenossen, alles Mögliche aufzubieten, dem vr. Freund, der z. B. durch sein lateinisches Lexikon sich so viele Verdienste erworben hat, und der so gut wie unsere Väter, ein Märtyrer seines Glaubens genannt werden kann, da er um dieser Stellung Brod und Vaterland verläßt, zu einer ehrenvollen Stellung zu verhelfen, und ersuchen wir die .lew. Chron. insonders um eine wörtliche Mittheilung obigen Artikels.) Breslau, 24. November. (Schles. Z.) Als im Juli d. I. Gerüchte laut wurden, daß jüdischen Kandidaten die Zulassung zum Assessoreramcn verweigert worden und die fernere Zulassung von Juden zum Richteramte in Preußen zweifelhaft sei, wandten sich mehrere jüdische Studenten der Rechte, nachdem sie von ihrem Dekane keinen Aufschluß über ihre künftige Stellung erfahren konnten, am 3. August an den Justizminister mit der Bitte: da nach nicht widerlegten Gerüchten über den Ausscbluß von Juden vom Staatsdienste ihr bisheriges und ferneres Studium vergeblich und es bei dem nahe bevorstehenden Beginne des Wintersemesters von Wichtigkeit sei, eine offiziell« Nachricht über die schwebende Frage zu erhalten, weil sie sich dann für das Aufgeben oder Fortsetzen ihres Studiums entscheiden würden,.— eine Erklärung abgebcn zu wollen, ob in Zukunft jüdische Studenten der Rechte auf eine Zulassung zum Staatsdienst Aussicht hätten. Das Schreiben war in einem angemessenen, würdigen Tone abgefaßt. Es ist bis jetzt unbeantwortet geblieben. Dagegen ist in letzter Zeit den hier beschäftigten jüdischen Auskultatoren vom Appellationsgericht folgendes Reskript zur Kenntnißnahme mitgetheilt worden: „Das königliche Staatsministerium hat in Veranlassung eines Spezialfalles, die Beförderung jüdischer Auskultatoren zu Referendarien betreffend, unterm 2. v. M. beschlossen: 1) daß cs den Bekennern der jüdischen Religion nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nicht beschränkt werden könne, sich die Qualifikation zu den unmittelbaren oder mittelbaren Staatsämtern jeder Art durch Zurücklegung der gesetzlich und reglementarisch angeordneten Vorbereitungsstationen und resp. Prüfungen zu erwerben, 2) daß aber die Erlangung dieser Qualifikation überhaupt noch kein Recht auf die Verleihung eines bestimmten Staalsamtes begründe, daß es vielmehr der Beurtheilung der betreffenden Departcmentschefs bei Bewerbungen um ein bestimmtes Amt Vorbehalten bleiben müsse, ob der Bewerber, ganz abgesehen von seinem religiösen Bekenntnisse, sich seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten nach für dieses Amt eigne. Mit Rücksicht auf diesen Beschluß müssen die Bekenner der jüdischen Religion, welche in der Justizpartie eine Anstellung suchen, zur Zeit von allen Aemtern ausgeschlossen bleiben, bei deren Verwaltung sie in die Lage kommen könnten, christliche Eide abzunehmen; auch darf denselben ein solches Amt auch zur kommissarischen Verwaltung nicht übertragen werden, so wie denn auch auf eine pünktliche Befolgung des Reskripts vom 26. November 1830 (Jahrb. Bd. 36, S. 312) zu halten ist, wonach die Abnahme von Eiden überhaupt durch Auskultatoren .und Referendarien nicht bewirkt werden soll. Hiernach hat. sich das königliche Appellationsgericht in vorkommenden Fällen zu richten, die Gerichte seines Departements mit weiterer Anweisung zu versehen, auch die bereits als Auskultatoren beschäftigten Bekenner jüdischer Religion, so wie diejenigen, welche sich noch ferner zum Eintritt in den Justizdienst melden sollten, ausdrücklich von dem obigen Staatsministerialbeschluß, so wie davon in Kenntniß zu setzen, daß sie zur Zeit von Aemtern, mit denen die Abnahme, christlicher Eide verbunden ist, ausgeschlossen werden. Berlin, den 9. Oktober 1851. Der Justizminister Simons. An das Appellationsgericht zu Breslau."

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