Mannheim
Compact Memory

Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-12-01 · Heft 49 (1.12.1851) · p. Seite 583

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 49 (1.12.1851)
Date
1851-12-01
Page
Seite 583 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
88% known words query
IRI
…/3224737-3225714-3225764--12104-3242258
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

583 Glaubensgenossen in Gemeinschaft mit zwei Domherren den Beitrag bestimmen, welchen das Judendorf zu den Landessteuern zu geben habe. Fremden, nach dem genannten Dorfe kommenden Juden wurde für die Hin- und Rückreise volle Sicherheit zugesagt, auch sollte kein Jude, er habe sich denn der vorgedachten groben Verbrechen schuldig gemacht, um einer Klage willen verhaftet, sondern vor das erzbischöfliche Gericht geladen werden, wo er, Falls er unschuldig, dies auf das mosaische Gesetzbuch schwören, und dann frei ausgehen, stelle er sich aber nicht, von seinen Glaubensgenossen in den Bann solle gethan werden. Für diesen ihr versprochenen Schutz mußte die Judenschaft jährlich 40 Mark Silbers Magdeburger Wahrung in zwei Terminen zahlen. Als 1476 der Prinz Ernst von Sachsen zum Erzbischof erwählt worden, und seinen höchst glänzenden Einzug hielt, da hatten sich die Bewohner des Judendorfs mit brennenden Fackeln am Thore der Sudenburg aufgestellt; sie überreichten dem Einziehenden die Gesetzbücher Mosis, welche er durch seines Vaters Oberhofmarschall, Hugold von Schleinitz, annehmen und sodann wieder zurückgeben ließ. (Die Schlüssel zu der Burg Israels!) Endlich kam auch hier das trübselige Ende, wenn auch lange nicht so schrecklich wie anderswo, und zwar unter demselben Erzbischof Ernst von Sachsen. Es heißt da: Ueber die Bewohner des unter erzbischöflicher Jurisdiktion stehenden, an die Sudenburg grenzenden Judendorfes verhängte Ernst im Jahre 1493 einen harten Spruch — er verwies sie völlig aus dem Erzstifte Magdeburg und dem Bisthume Halberstadt. Fortwährende Reibungen hatten stattgefunden. So höhnten z. B. um Ostern 1492 einige nach Calbe reitende Juden einen ihnen begegnenden Barfüßermönch aus hiesiger Stadt mit ehrenrührigen Worten. Dieser, nicht zufrieden mit der deshalb beim Möllevogt angebrachten Klage, hatte darauf am nächsten Sonntag von der Kanzel heftig gegen die gesummte Judenschaft herabgedonnert und besonders die Schmiede- und Schustergesellen wider sie aufgehetzt, welche dann auch ohne Weiteres über jene herfielen, und einen Juden vor dem Möllnhofe erschlugen. Auf die Klage der Israeliten wurden die Schuldigen vor Gericht gerufen; aus Rache darüber insultirren nun die genannten Gesellen abermals mehrere in die Stadt gekommene Juden, schlugen und warfen sie. Die Gemißhandelten beklagten sich beim Rathe, welcher sie aber mit ihrer Beschwerde abwies und ihnen die Stadt verbot, worauf sie den Erzbischof schriftlich um Schutz anriesen. *) Auftritte wie der eben erzählte, so wie manche andere ihm zu Ohren gekommene Klagen über die Juden nahmen den Erzbischof so wider dieselben ein, daß er ihre Vertreibung aus seinen Landen beschloß.* 2) In seinem Schreiben an den Magistrat der Sudenburg heißt es: „Nachdem dann ettwelange zeeit etliche Juden in vnnser Sudemburg Magdburg, in einer stete, das Judendorff gnant, yre weßen vnd Wohnung gehabt, vnd doselbst vaste ungebürche Handel wider der heiligen kirchen vnd vnser geboth vnd ordnung der heiligen rechte mannichfaltig grübet, dorumb vnd ouch vß andern redelichen vrsachen vns nicht unbillig dorzu bewegende, haben wir dieselbte Juden gevrlaubt vnd yn gebotten, das selbige vnser Judendorff vnd Stifft zu Magdburg zu rewmen u. s. n Sämmtliche Familien, über 1400 Köpfe stark, mußten an einem ihnen vorher bestimmten Tage ihre Häuser und das Erzstift verlassen; von einem tumultuarischen Austreiben war jedoch durchaus nicht die Rede. Ihre bewegliche Habe durften sie mit sich nehmen; die Gebäude und Grundstücke des Judendorfes mußte, auf erzbischöflichen Befehl, der Magistrat der Sudenburg ankaufen, und der Erlös ward den Juden zugestellt. 3) Das Judendorf mit allen darauf haftenden Freiheiten und Gerechtsamen ward der Sudenburg inkorporirt; sie mußte sich aber verpflichten, dem Erzbischöfe dafür 65 rhein. Gulden Tafelgelder jährlich zu zahlen. Die jüdische Synagoge ward vom Erzbischof selbst zu einer der Jungfrau Maria gewidmeten Kapelle geweiht, und das Dorf erhielt den Namen Mariendorf (jetzt spurlos verschwunden). Der Judenkirchhof oder „Judenkever", welcher hinter dem Dorfe Buckau an der Sülze lag, ward den Sudenburgern zuerkannt, und sie benutzten die mit hebräischen Inschriften versehenen Leichenfleine zu den Bauten und Anlagen ihrer Stadt. *) Die noch vorhandene Klagschrift ist unterzeichnet: Von ewerer fürstlichen gnaden Arme Joden Abraham vnd Kanolt vorstendec der gantzen Jodenschaft im Jodendorff zu Magdburgk. 2) Der Erzbischof Ernst schrieb auch an seine Nachbaren, unter anderen an den Bischof zu Merseburg, sie zur Nachahmung seines Beispiels auffordernd. 3) Die von den Juden am Donnerstage nach Jubilate (d. i. 2. Mai) 1493 darüber ausgestellte Quittung befindet sich im Provinzialarchiv zu Magdeburg.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.