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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-11-03 · Heft 45 (3.11.1851) · p. Seite 536

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 45 (3.11.1851)
Date
1851-11-03
Page
Seite 536 (sequence 8)
Language
German
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536 heißt, geordnet ist. Wir bemerken zur Erläuterung des Gesetzes Folgendes. §. 1. „privativem Gebiet", das bezieht sich auf das Städtchen Bergedorf nebst Umgegend, welche Hamburg und Lübeck gemeinschaftlich zugehören. §. 3. Bei gewöhnlichen Ehen wird in hiesigen Blättern wöchentlich angezeigt ein „Verzeichniß derjenigen Personen, welchen die Erlaubniß zur kirchlichen Proklamation ertheilt worden". §. 4. Die jüdische Gemeinde führt ihre eigenen Zivilstandsregister, welche jedoch nur einen bürgerlichen und keinen kirchlichen Charakter haben, auch nicht von einem kirchlichen Beamten geführt werden. §. 6. Es ist sonst den Juden als ein privilegium odiosum, als Entschädigung für ihre noch fortbestehcnde separate Armenlaft, noch gestattet, nach Belieben Bürger zu werden oder nicht. §§. 7 bis 12 Vorsichtsmaßregeln gegen spätere oder auswärtige Zweifel an der Legitimität der ohne kirchliche Zeremonie erzeugten Kinder. §. 13. Es ist hierbei gefragt worden: werden die Eltern denn auch von Staatswegen angehalten, die im §. 6 eingegangcne Verpflichtung zu halten? Von jüdischer Seite dürfte hierbei wol Etwas zu thun sein, da Todesfälle eintreten können und die hiesigen Juden vielleicht Anstand nehmen möchten ein blos der jüdischen Kirche versprochenes Subjekt aus ihren Friedhöfen zu begraben. §. 14. Die mosaischen Erbrechte gelten noch hier für Juden, die ihnen nicht etwa ausdrücklich entsagen. §. 15. Es wird sich nun zeigen, wie viele solcher Ehepaare wir hier haben; die Angaben schwanken zwischen J 0 und 20, größtcntheils jüdische Männer mit christlichen Frauen, wo in den meisten Fällen die Kinder Juden sind. Das erste Paar, das zur Ehe gemeldet ist, besteht jedoch aus einem Christen und einer Jüdin. Die Folgen dieses Gesetzes werden sich nun bald zeigen. Muthmaßlich werden die reichsten Judenmädchen von Christen weggekapert werden. Jüdinnen vom guten Mittelstände werden hingegen bisweilen von jüdischen Millionärs begehrt werden: ein Fall, der seit mehreren Jahrzehenden höchst selten, man kann wol sagen fast nie vorkam. Am meisten gemischte Ehen wird es in den untersten Ständen geben; die christlichen Hausknechte werden häufig jüdische Köchinnen und Näherinnen heirathen, und das wird wieder seine gute Rückwirkung auf die Hausstände der kleinen Juden haben. Kreuzung der Racen verbessert die Kultur! Wir haben nur jetzt wieder einen Fall der Aufsehen machen wird. Vor 4 Jahren heirathete ein hiesiger junger Mann ein Mädchen, die einige Tausend Thaler zur Mitgift brachte. Am Morgen nach der Hochzeit überfielen ihn einige seiner Gläubiger und machten sich mit dem Gelbe bezahlt, worauf er nach Amerika entfloh. Die Frau kehrte zu ihrem Vater zurück und klagte vor etwa 2 Jahren auf Desertion. Eine Ediktalladung erschien: da meldete sich der Mann durch einen Mandator und verlangte, seine Frau möge zu ihm kommen, da er nicht hieher könne, weil er als entwichener Fallit hier zum Zuchthause verurtheilt und überdies sein Name vom Gericht an das „schwarze Brett" angeschlagen sei. Die Frau klagte hierauf auf Scheidung, weil der Mann eine infamirende Strafe erlitten habe, und gewann den Prozeß. Das Dekret sagt: die Ehe sei „vom bezüglichen Bande zu trennen, und der Frau, als dem unschuldigen Theil, sei die Wiederverheirathung erlaubt, Falls nicht sonstige Hindernisse dagegen ständen." Nun will die Frau wieder heirathen, hat aber keinen Scheidebrief, und es ist auch nicht wahrscheinlich, daß der Mann einen schickt. Jetzt sind nun schon eine Menge Akten darüber gewechselt, ob diese Frau auch ohne Get jüdisch heirathen könne. Die Staatsbehörde hält sich bei dieser Frage neutral und ein Theil des jüdischen Gemeindevorstandcs will das auch, was aber ein anderer Theil im Interesse der jüdischen Eherechte ablehnt. Es soll sich übrigens schon ein auswärtiger jüdischer Theolog für die Zulässigkeit ausgesprochen haben, die unter Anderm auch dadurch erschwert wird, daß die Erlaubniß zur Wiederverheirathung für den einen geschiedenen Theil allein, etwas den jüdischen Begriffen vollkommen Widersprechendes ist. Andererseits hat ein Theil unseres Tempelvereins bereits im Voraus dagegen eine Verwahrung eingelegt, daß einer der Prediger eine solche Kopulation vollziehen helfe. „Wir sind nicht gesonnen," heißt es darin, „in einer so wichtigen Sache, wie die Giltigkeit der Ehen, uns von unseren übrigen jüdischen und Gemeindemitbrüdern abzusondern." So steht die Sache jetzt. Eine kleine empfehlenswerthe Reform wurde am letzten Vcrsöhnungstage im Tempel eingeführt. Es ward nämlich zu Mincha statt der gewöhnlichen Parascha aus Achre Mot das 30. Kapitel aus Debarim gelesen. Uebrigens haben wir hier in Hamburg keine

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