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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-11-03 · Heft 45 (3.11.1851) · p. Seite 535

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 45 (3.11.1851)
Date
1851-11-03
Page
Seite 535 (sequence 7)
Language
German
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535 testens innerhalb sechs Wochen zu machen. Sind beide Eltern todt oder behindert, so sind die Großeltern, Geschwister der Eltern, oder sonstige nächste Anverwandte die nämliche Anzeige, und zwar binnen sechs Wochen, welche gleichfalls von der Geburt des Kindes an zu berechnen sind, zu machen verpflichtet. §. 10. Es ist dabei die Ehebescheinigung der Eltern (§. 4.) beizubringen, und zwei Zeugen zu sistiren, welche die die Erklärung machende Person genau kennen und deren Identität, sowie die Richtigkeit der Anzeige auf Bürgereid oder an Eidesstatt zu bezeugen, und sich selbst durch Vorzeigung ihres Bürgerbriefes, Schutzverwandtenscheins, oder als Mitglieder einer hiesigen israelitischen Gemeinde zu legitimiren haben. tz. 11. Im Weddebüreau werden sodann die gemachten Angaben nach erfolgter Prüfung der beigebrachten Dokumente und genauer Erwähnung dersel-! den in der darüber aufzunehmenden Registratur in ein! eigenes für Kinder aus solchen Ehen zu führendes Geburtsregister unter fortlaufenden Jahresnummern eingetragen; welches Protokoll von den Deklaranten und Zeugen, mit Angabe des Gewerbes und der Wohnung der Letzteren, zu unterzeichnen ist. §. 12. Die beigebrachten Dokumente werden den Betheiligten nach erfolgter Eintragung zurückgegeben, auch den Deklaranten demnächst auf Verlangen gegen «ine festzusetzcnde Gebühr und Stempel ein vom Weddeherrn beglaubigter Geburtsschein zugestellt, worin das Kind als ein nach den Gesetzen des Staats eheliches zu bezeichnen ist. §. 13. Sowol bei der Taufe der in solchen Ehen erzeugten Kinder, als wenn dieselben nach den bei den Israeliten bestehenden Religionsvorschriften in das Judenthum ausgenommen werden, sind diese Kinder bei ihrer Eintragung in die betreffenden Register, gegen Vorzeigung des von der Wedde ausgestellten Geburtsscheins (§. 12.) ebenfalls als nach den Gesetzen des Staates eheliche Kinder zu bezeichnen. Die dem Kinde beigelegten Namen (§. 8.) dürfen dabei nicht geändert werden. 8> 14. Für all« gemischten Ehen dieser Art ohne Ausnahme tritt hinsichtlich aller privatrrchtlichen Verhältnisse das hamburgische Ehe- und Erbrecht ein, und zwar Letzteres rücksichtlich der Kinder auch dann, wenn sie nach den jüdischen Religionsvvrschriften in das Judenthum ausgenommen worden sind. §. 15. Ehen dieser Art, die schon bisher im Auslande geschloffen worden, sind als rechtmäßige Ehen anzuschen, und zwar vom Tage ihrer erweislichen Eingehung an, wenn die Ehegatten die erfolgte Schließung derselben innerhalb drei Monaten vom Tage der Publikation dieses Gesetzes bei der Wedde anzeigen und gehörig Nachweisen, und diese sodann bei ihrer Genehmigung kein gesetzlich begründetes Bedenken findet. Hinsichtlich der Eintragung dieser Ehen in die Wedderegister wird sodann nach §. 4. verfahren. Hinsichtlich der in einer solchen Ehe erzeugten oder künftig zu erzeugenden Kinder ist sodann ebenfalls nach den Vorschriften des Gesetzes, namentlich nach den Paragraphen 6 und folgenden zu verfahren. Auch todtgeborne oder vor der Anzeige verstorbene, oder bereits getaufte oder dem Judenthum einverlcibte Kinder sind, unter Beibringung der erforderlichen Beweise, ebenso zur Anzeige zu bringen, und die noch am Leben befindlichen, aber bereits getauften oder in das Judenthum aufgcnommenen, in das Geburtsregister (§. 11.) einzutragen. Für alle diese Kinder tritt die Bestimmung des tz. 14. ebenfalls ein. 8. 16. Für das Amt Ritzebüttel erfolgt die Nachsuchung solcher Ehen und die Eintragung der Kinder in desfalls zu haltende Geburtsregister bei dem dortigen Herrn Amtmann, welcher daselbst die Funktionen der Wedde nach Maßgabe dieser Verordnung wahrnimmt. Ueber ein ganzes Jahr war es in der Mache und ein darauf harrendes Brautpaar hat sogar die Geduld verloren. Die bereits früher mitgetheilten jüdischen Petitionen haben wenigstens das Gute gehabt, zu zeigen, daß ein sehr großer Theil Juden gegen Mischehen gestimmt ist, und daß man uns also dies Gesetz nicht als einen Schritt zu unseren Gunsten anrechnen kann. Daß cs überdies von Vielen als eine Vorbereitung zu der längst gewünschten allgemeinen Einführung der Zivilehe betrachtet wird, ist leicht zu erachten. Es sei hier bemerkt, daß mit alleiniger Aus-, nähme der Kopulation selbst, hier die Verehelichung schon längst als Zivilakt behandelt wird. Die Geistlichen aller Konfessionen haben dabei auch nicht das Mindeste mitzureden, sondern blos die Einsegnung zu verrichten, nachdem vorher alles Uebrige mit der bürgerlichen Behörde, welche hier das Weddebüreau*) *) Wedde, vom altdeutschen Wat, Gesetz, wovon auch das englische Wedding, Heirath.

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