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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-11-03 · Heft 45 (3.11.1851) · p. Seite 534

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 45 (3.11.1851)
Date
1851-11-03
Page
Seite 534 (sequence 6)
Language
German
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534 zum Abgeordneten gewählt. Wer nun von jenen ultra-konservativen Herren weiter gewählt werden wird, ist abzuwarten. Hamburg, 27. Oktober. (Privatmitth.) Am 24. d. M. ist nun endlich folgendes Mischehengesetz promulgirt. Provisorische Verordnung die Ehen zwischen Christen und Juden betreffend. Beliebt durch Rath- und Bürgerschluß vom 25. September 1851. Nebst Zusätzen zum Schrägen der Wedde, insoweit dieselben durch obige Beiordnung erforderlich geworden. Auf Befehl Eines Hochedeln Raths der freien Hansestadt Hamburg publizirt den 24. Oktober 1851. §. 1» Das bestehende Verbot der Ehe zwischen Christen und Juden ist in Hamburg und dessen privativem Gebiet aufgehoben. §. 2. Die Erlaubniß zur Eingehung einer solchen Ehe wird, sowol für die Stadt als für die Vorstädte und für das Landgcbiet, bei der Wedde nachgesucht, und nach den Vorschriften des bestehenden Eherechts und der sonstigen die Eingehung von Ehen betreffenden gesetzlichen Verfügungen ertheilt. Würde nach den bestehenden gesetzlichen Verfügungen die Erlaubniß zur Eingehung einer derartigen Ehe nicht von dem Weddeherrn, sondern von einem der Herren Patrone der Vorstädte oder von einem der beiden Landhcrrcn erforderlich sein, so ist der Wedde ein Attest der kompetenten vorstädtischen oder Landbchördc darüber, daß der Ehe von Seiten des Patronats oder Landherrschaft Nichts entgegenstehe, beiz»bringen. §. 3. Statt der in anderen Fällen erforderlichen kirchlichen Proklamation erfolgt eine Bekanntmachung der Wedde in einem öffentlichen Blatte nach Maßgabe der deshalb bestehenden Vorschriften, die Eingehung der Ehe selbst aber durch Erklärung der Betheiligten vor dem Weddeherrn und durch dessen Bestätigung. §. 4. Eine dergestalt eingegangene Ehe ist hinsichtlich ihrer Rechtsgiltigkeit und aller ihrer rechtlichen Folgen einer durch kirchliche Einsegnung vollzogenen Ehe gleich, und daher auch die in solcher Ehe erzeugten Kinder für eheliche zu achten. Eine kirchliche Proklamation ist bei einer solchen Ehe so wenig nothwendig als eine kirchliche Einsegnung oder eine Eintragung der Namen der Ehegatten in die christlichen Kirchenbücher oder in die Trauregister der Judengemeinde. Die Wedde führt eigene Register über die Proklamation und Abschließung derartiger Ehen, und ertheilt die darauf bezüglichen Protokvllauszüge gegen eine festzustellende Gebühr und Stempel. §. 5. Der eine Christin heirathende Israelit muß jedesmal vor seiner Verheirathung das Bürger- oder Landbürgerrecht oder die Schutzverwandtschaft nach Maßgabe der provisorischen Verordnung in Bezug auf die Israeliten vom 23. Februar 1849 gewinnen, und mithin namentlich vorher den Vorschriften der Artikel 1 und 2 der letztgedachten Verordnung Nachkommen. §. 6. Die Bestimmung, in welcher Religion die Kinder zu erziehen sind, bleibt der Uebereinkunft der Eltern überlassen; doch ist, zur Vermeidung künftiger Ungewißheit darüber, bei Eingehung der Ehe der Wedde eine Anzeige davon zu machen und zu Protokoll zu nehmen. Von dieser Bestimmung darf, bis die Kinder das Alter erreichen, wo sie selbst darüber entscheiden können, nur durch Uebereinkunft beider Ehegatten abgewichen werden. Namentlich dient diese Bestimmung bei einer etwa eintretenden Bevormundung der Kinder zur Richtschnur. tz. 7. Von jeder erfolgten Geburt eines in einer solchen Ehe erzeugten Kindes ist innerhalb der im §. 9 vorgeschriebencn Termine im Weddebüreau mittelst eines ausgefüllten Formulars Anzeige zu machen, bei einer widrigenfalls vom Weddeherrn zu verfügenden und sofort exekutivisch bcizutreibcnden Strafe von 1 bis 10 Rthlr. für die zur Anzeige verpflichtete Person. (§. 9.) Auch von todtgeborenen oder vor der Anzeige wieder verstorbenen Kindern ist binnen derselben Termine, und zwar unter Beibringung des Todtenscheins der Wedde eine Anzeige zu machen. §. 8. In diesen Formularen, welche im Weddebüreau für 2 Schill, ausgegeben werden, sind auszufüllen: die vollständigen Vor- und Zunamen der Eltern, das Gewerbe und die Wohnung des Vaters, das Geschlecht des Kindes, Jahr, Tag und Stunde der Geburt, die Namen, welche dem Kinde beigelegt werden sollen, so wie der Name des Geburtshelfers oder der Hebamme. §. 9. Diese schriftliche Anzeige ist vom Vater innerhalb acht Tagen, oder im Falle des Todes, der Abwesenheit, oder sonstiger erweislicher Verhinderung desselben, von der Mutter, und zwar von dieser spä-

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