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Allgemeine Zeitung des Judenthums · 1851-11-03 · Heft 45 (3.11.1851) · p. Seite 531

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Journal
Allgemeine Zeitung des Judenthums
Volume
15 (1851)
Issue
Heft 45 (3.11.1851)
Date
1851-11-03
Page
Seite 531 (sequence 3)
Language
German
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531 genügenden Glauben ohne Prüfung und Erweis, welchen die Neueren „Glauben" nennen. (Schluß folgt.) Magdeburg, 27. Oktober. Die Gleichstellung der Juden in Preußen. Die Lith. Korr, zu Berlin bringt einen merkwürdigen Artikel, der einer nähern Erörterung wahrhaft würdig ist. Er lautet: Berlin, 23. Oktober. In Folge der in Frage gekommenen richterlichen Qualifikation von Bekennern jüdischer Konfession hat sich auch die Meinung überhaupt verbreitet, als wolle die Staatsregierung die Juden überhaupt wieder ganz vom Staatsdienste ausschlkeßen. Es ist Letzteres jedoch, glaubhaftem Vernehmen nach, keineswegs Absicht, vielmehr wird man auf das religiöse Glaubensbekenntniß, in so weit nicht spezielle, nicht aufgehobene Gesetze dem entgegenstehen, bei Anstellungen keine Rücksicht nehmen. Wir können so namentlich auch hervorheben, daß, was die jüdischen Aerzte anlangt, welche seit 1848 sehr zahlreich die Physt'katsprüfung absolvirt haben, diesen keineswegs der Weg zum Physikate wird versperrt werden. Es ist dieser Punkt zunächst für die Juden der wichtigste, da nach anderen Richtungen hin sich ein so bedeutender Andrang zur Anstellung im Staatsdienste nicht herausgestellt hat. Die Juden, welche sich der juristischen Laufbahn zugewandt haben, befinden sich noch zumeist auf Universitäten. Anstellungen im Sudalterndienste scheinen bis jetzt fast gar nicht stattgefunden zu haben. — Der Zweck dieses Artikels ist also, die Befürchtung zu beschwichtigen, „daß die Juden überhaupt wieder ganz vom Staatsdienste ausgeschlossen" würden. Die gute, naive L. K.; sie sollte doch wissen, daß diese Befürchtung längst nicht mehr besteht, sondern längst einem Andern Platz gemacht hat!.. Allein gesetzt, diese Befürchtung existire noch, wie glaubt die L. K. dieselbe zu beseitigen? Sie versichert, daß Obiges keineswegs Absicht sei, sondern daß man nur ausschließen werde, insoweit spezielle, nicht aufgehoben- Gesetze ausschließen. Eine schöne Beruhigung! Zwar sollte man glauben, daß die Verfassung diejenigen speziellen Gesetze eo ipso aufhebe, welche ihr widersprechen — denn wenn sie dies nicht thut, und alle früheren speziellen Gesetze, selbst die mit ihr im grellsten Widerspruche stehen, nicht aufhebt, so ist sie ja von gar keiner Geltung. Und dann wäre man beruhigt; dann waren alle speziellen Gesetze, welche die Juden ausschließen, aufgehoben, weil mit den Worten der Verfassung, daß die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte nicht vom religiösen Bekenntnisse abhängig sein sollen, sich gar keine Ausschließung vereinigen läßt. Zu sagen aber, die früheren Gesetze, welche die Juden ausschließen, sind nicht aufgehoben, und die angezogenen Worte der Verfassung waren doch in Kraft, scheint uns ein grober Widerspruch, denn was die früheren Gesetze nicht ausschlossen, das brauchte die Verfassung nicht erst zu gestatten. Jndeß die L. K. wird sich wol aus diesem Widerspruch Nichts machen. Nun sehen wir uns einmal die speziellen Gesetze an, die in Bezug auf die Juden „nicht aufgehoben" sein sotten. Es liegt da nur ein einziges vor — das Judengesetz vom 23. Juli 1847, weit dies §. 72 alle früheren, von ihm abweichenden Bestimmungen aufhebt, es sei denn, daß die L. K. dennoch noch frühere Gesetze, z. B. das Judenreglement von 1796 für „nicht aufgehoben" ansieht. Wir wissen nur, daß dieses Gesetz vom 23. Juli 1847 die Juden von allen Aemtern ausschließt, mit welchen „eine richterliche, polizeiliche oder exekutive Gewalt" verbunden ist — d. h. von allen, mit einer sehr geringen Ausnahme, wenn man die in §. 2. noch weiter ausgestellten Ausschließungen in Bezug auf Lehrstellen noch hinzurechnet. Nun sehe man den Schalk von einer L. K. an, es will die (allerdings längst nicht mehr vorhandene) Befürchtung beseitigen, daß die Juden ausgeschlossen würden, und sagt uns erst recht, ja, die Juden werden ausgeschlossen, denn das Gesetz, welches die Juden ausschließt, ist gar nicht aufgehoben, und die bekannten Worte der Verfassung gestatten den Juden nur das, was jenes Gesetz ihnen schon gestattete, nämlich von ungefähr 1000 — 1. Daß bieder Sinn der L. K. ist, sieht man aus dem Beispiel, das sie anführt, dem Physikate. Dies will sie den Juden gestattet wissen. Wir möchten aber dennoch auch dies bezweifeln, denn, wenn wir nicht irren, ist doch eine gewisse polizeiliche, und wenn wir wollen, auch eine richterliche, aber sicherlich doch eine exekutive Gewalt mit dem Physikate verbunden, da der Kreisphysikus z. B. die Sektion an gewissen Leichen exekutiren muß. Sie bestätigt diese Vermuthung selbst, denn sie sagt, es hätten jüdische Aerzte sehr zahlreich die Physikatsprüfungen absolvirt. Wollte uns nun die L. K. die Juden aufzahlen,

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