Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Journal
- Allgemeine Zeitung des Judenthums
- Volume
- 15 (1851)
- Issue
- Heft 44 (27.10.1851)
- Date
- 1851-10-27
- Page
- Seite 520 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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520 Man wollte daraus den Schluß ziehen, daß, da jene Ministerialentschcidung noch nicht publizirt ist, es sich wol nicht so mit ihr verhielte. Wir sehen das nicht ein, da jene beiden Herren eben Solche sind,, die ihre Eramina schon gemacht. Was aber macht man geltend, um die Juden nicht zur Rechtsanwaltschaft zuzulaffen? Red. d. A. Z. d. Jud.) Berlin, 16. Oktober. (Voss. Ztg.) Es dürfte wenig bekannt sein, daß Juden, die nicht preußische Unterthanen sind, in Preußen vor Ertheilung derNaturalisationsurkunde erst die Genehmigung des Ministers des Innern hierzu Nachweisen müssen. Das Kammergericht hat noch vor kurzer Zeit die Berufung gegen die in Verbindung mit dieser Bestimmung angedrohten Strafe verworfen und als Grund in dem Rekursbescheide angeführt, daß die Berfaffungsurkunde nur über die Rechte der Preußen, aber Nichts über die Verhältnisse der zuziehenden ausländischen Juden bestimme und daß das Gesetz vom 23. Juli 1847, welches gegen ausländische Juden, die als Rabbiner, Synagogenbeamte, Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstboten ohne eine solche Genehmigung sich länger als 6 Wochen hier aufhalten, eine fiskalische Strafe von 20 bis 300 Thlr. oder vcrhältniß« mäßige Gefängnißstrafe androht, noch fortdauernde Giltigkeit habe. Inländer, welche solche ausländische Juden annehmen, haben die gleiche Strafe zu entrichten. (Wir haben diesen Gegenstand schon früher bei Gelegenheit diskutirt, als das Ministerium des Innern die ihm durch §. 71 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 zugestandene Genehmigung der Annahme eines ausländischen Juden den königl. Regierungen einfür allemal überwiesen hat. Da im Gesetze steht „die Inländer", also ein Unterschied zwischen inländischen Juden und inländischen Christen nicht gemacht ist, sondern Beiden die Erlaubniß, ausländische Juden zu beschäftigen, abgesprochcn wird, so hat die Verfassung nach ihrem Wortlaut Nichts geändert, und man kann Nichts dagegen machen. Red. d. A. Z. d. Jud.) Berlin, 21. Oktober. (V. Z.) Das Kammergericht berieth in voriger Woche in besonderer Sitzung über eine höchst wichtige Frage, über die Zulassung her Juden zum Staatsdienste. Es handelte sich im Wesentlichen um Mittheilung und Ausführung eines Reskripts des Staatsministeriums über diese Angelegenheit, welches die rechtliche Begründung der Zulassung in der Verfassung vom 31. Januar 1850 zwar anerkennt, indcß dieselbe nach §. 14 der Verfassung beschränkt, welcher besagt: „Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhänge stehen, zum Grunde gelegt." Hiernach dürfen Aemter, mit welchen die Abnahme von Eiden verbunden, nicht von Juden eingenommen werden; es dürfen dieselben also weder ein Richteramt, noch eins mit welchem die Abnahme von Eiden verbunden ist, antreten. Mit der Ausführung dieser Bestimmungen hat sich die Sitzung des Kammergerichts hauptsächlich beschäftigt. Da nun schon früher gesetzlich nicht zulässig war, daß Referendarien, wenn sie nicht ein besonderes Kommissorium hatten, einen Eid abnahmen, so ist die Einrichtung getroffen worden, daß künftig allwöchentlich ein Rath des Kammergerichts für die Assistenz bei allen Eidesabnahmen deputirt wird. Wegen der Juden stellt sich das Vcrhältnißalso so, daß sie zur Auskultatur und zum Referendariat zugelassen werden, nicht aber Richter, sondern nur Anwälte oder Advokaten werden können. Breslau, 14. Oktober. In Folge der von der hiesigen Hutmacherinnung beliebten Nichtannahme eines jüdischen Lehrlings hat sich unter den jüdischen Mitbürgern der Vorsatz ausgesprochen, keine Hüte von den hiesigen christlichen Hutmachern zu kaufen. Dem Vernehmen nach beabsichtigt man, einen tüchtigen jüdischen Hutmachcr zum Etablissement hicrselbst zu veranlassen, und will demselben zu diesem Behufe ein bedeutendes Kapital zur Disposition stellen. (Br. Z.) (Es wäre doch wünschenswerth zu erfahren, welchen gesetzlichen Ausdruck die qu. Innung zur Motivirung ihrer Nichtannahme geltend gemacht hätte? Eine Innung hat in Preußen nicht das Recht, die Annahme oder richtiger Aufnahme eines Lehrlings zu verweigern. Wahrscheinlich ist es eine Privatbesprechung der dortigen Hutmachcr, und dann wäre es doppelt zu wünschen, daß unsere breslauer Glaubensgenossen die oben ausgesprochene Absicht ausführen. Red. d. A. Z. d. Jud.) Schneidemühl, 13. Oktober. (Privatmitth.) Nur mit Widerwillen gehen wir heute an das Ge-